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§ 53a - Bundesversorgungsgesetz (BVG)

neugefasst durch B. v. 22.01.1982 BGBl. I S. 21; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408; aufgehoben durch Artikel 58 Nr. 2 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 01.01.1982; FNA: 830-2 Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene
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§ 53a Beiträge zur Pflegeversicherung


§ 53a wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Rentenberechtigten Beschädigten und Hinterbliebenen, die einen Anspruch auf Heil- oder Krankenbehandlung haben und die bei einem privaten Versicherungsunternehmen oder bei einer Pflegekasse nach § 20 Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch versichert sind, wird der Beitrag zur Pflegeversicherung erstattet.

(2) Der Erstattungsbetrag nach Absatz 1 darf den Betrag nicht übersteigen, der sich bei Zugrundelegung des Beitragssatzes nach § 55 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch bei Beschädigten aus der Ausgleichsrente, dem Ehegattenzuschlag und dem Berufsschadensausgleich, bei Hinterbliebenen aus allen Rentenleistungen nach diesem Gesetz ergibt.

(3) § 61 Abs. 6 und 7 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

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Zitierungen von § 53a BVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 53a BVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Pflege-Versicherungsgesetz (PflegeVG)
G. v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1014, 2797; zuletzt geändert durch Artikel 57 Abs. 33 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Artikel 9 PflegeVG Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
...  14. Nach § 53 wird folgender Paragraph eingefügt: „§ 53a Beiträge zur Pflegeversicherung (1) Rentenberechtigten Beschädigten und ...
Artikel 42 PflegeVG Behandlung der bestehenden privaten Pflegeversicherungsverträge (vom 01.01.2020)
... auf einen Beitragszuschuß richtet sich nach § 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, § 53a des Bundesversorgungsgesetzes , § 13a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, § 23a des ...


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