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1Die Unterlagen, die der Bundesanstalt nach der
Verordnung (EU) 2022/858 vorzulegen sind, sind in deutscher Sprache vorzulegen.
2Sie sind auf Verlangen der Bundesanstalt zusätzlich in englischer Sprache vorzulegen.
3Die Bundesanstalt kann gestatten, dass die Unterlagen oder Teile davon ausschließlich in englischer Sprache erstellt und vorgelegt werden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Artikel 20 ZuFinG Änderung des Kreditwesengesetzes ... § 53t DLT-Abwicklungssysteme und DLT-Handels- und Abwicklungssysteme § 53u Unterlagen und Anträge nach der Verordnung (EU) 2022/858 § 53v Betreiber ... anzuwenden, die auf einer Erlaubnis nach der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 beruhen. § 53u Unterlagen und Anträge nach der Verordnung (EU) 2022/858 (1) Die Unterlagen, die ...