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Artikel 20 - Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG)

Artikel 20 Änderung des Kreditwesengesetzes



Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst:

§ 5 Elektronische Übermittlung von Verwaltungsakten; Verordnungsermächtigung".

b)
Nach der Angabe zu § 26a werden die folgenden Angaben eingefügt:

„5d.
Besondere Pflichten bei Kryptoverwahrung

§ 26b Vermögenstrennung".

c)
Nach der Angabe zu § 46h wird die folgende Angabe eingefügt:

§ 46i Zuordnung verwahrter Kryptowerte; Kosten der Aussonderung".

d)
Nach der Angabe zu § 53q werden die folgenden Angaben eingefügt:

„6a.
DLT-Pilotregelung nach der Verordnung (EU) 2022/858

§ 53r Zuständigkeit

§ 53s Ausnahmen von der Erlaubnispflicht nach § 32

§ 53t DLT-Abwicklungssysteme und DLT-Handels- und Abwicklungssysteme

§ 53u Unterlagen und Anträge nach der Verordnung (EU) 2022/858

§ 53v Betreiber organisierter Märkte".

e)
Die Angabe zu § 57 wird wie folgt gefasst:

§ 57 Bußgeldvorschriften".

2.
§ 2c wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1, 5 und 6 sowie in Absatz 3 Satz 1 wird jeweils das Wort „schriftlich" gestrichen.

b)
In Absatz 1 Satz 9, Absatz 1a Satz 1, 3, 4 und 5 sowie Absatz 1b Satz 5 und 8 werden jeweils nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.

3.
In § 3 Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.

4.
§ 5 wird wie folgt gefasst:

§ 5 Elektronische Kommunikation; Verordnungsermächtigung

(1) Verwaltungsakte, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen werden, dürfen nach § 4f des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes elektronisch bekanntgegeben oder nach § 4g des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes elektronisch zugestellt werden.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank,

1.
Regelungen vorzusehen, mit denen die in diesem Gesetz genannten Adressaten verpflichtet werden können,

a)
einen elektronischen Zugang zu den in Absatz 1 genannten Verfahren zu eröffnen und

b)
die in Absatz 1 genannten Verfahren zu nutzen sowie

2.
nähere Bestimmungen zu treffen

a)
zum Zugang zu den in Absatz 1 genannten Verfahren der elektronischen Kommunikation und

b)
zur Durchführung und Nutzung der in Absatz 1 genannten elektronischen Kommunikation.

Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht."

5.
In § 24a Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „schriftlich" gestrichen.

6.
Nach § 26a wird folgender Abschnitt 5d eingefügt:

„5d.
Besondere Pflichten bei Kryptoverwahrung

§ 26 Vermögenstrennung

(1) Ein Institut, das das Kryptoverwahrgeschäft betreibt, hat sicherzustellen, dass die Kryptowerte und privaten kryptographischen Schlüssel der Kunden getrennt von den Kryptowerten und privaten kryptographischen Schlüsseln des Instituts verwahrt werden. Werden Kryptowerte mehrerer Kunden gebündelt verwahrt (gemeinschaftliche Verwahrung), so ist sicherzustellen, dass sich die den einzelnen Kunden zustehenden Anteile am gemeinschaftlich verwahrten Gesamtbestand jederzeit bestimmen lassen.

(2) Das Institut hat sicherzustellen, dass über die verwahrten Kryptowerte und privaten kryptographischen Schlüssel des Kunden ohne dessen ausdrückliche Einwilligung nicht für eigene Rechnung des Instituts oder für Rechnung einer anderen Person verfügt werden kann."

7.
§ 29 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Buchstabe j wird nach der Angabe „2017/2402" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.

b)
In Buchstabe k wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

c)
Folgender Buchstabe l wird angefügt:

„l)
nach den Artikeln 3 bis 11 der Verordnung (EU) 2022/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 über eine Pilotregelung für auf Distributed-Ledger-Technologie basierende Marktinfrastrukturen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 909/2014 sowie der Richtlinie 2014/65/EU (ABl. L 151 vom 2.6.2022, S. 1), sofern die davon betroffenen Geschäfte von dem Institut erbracht werden."

8.
In § 32 Absatz 1f Satz 1 wird nach dem Wort „Datenbereitstellungsdienst" ein Komma und werden die Wörter „der der Ausnahme nach Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegt," eingefügt.

9.
In § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c werden nach den Wörtern „Finanzdienstleistungsinstituten, die" die Wörter „auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, und bei Finanzdienstleistungsinstituten, die" eingefügt.

10.
In § 44 wird nach Absatz 5 folgender Absatz 5a eingefügt:

„(5a) Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank können bei Auskunfts- und Vorlageersuchen nach dieser Vorschrift eine elektronische Einreichung verlangen. Sie können nähere Bestimmungen über Art und Weise der Übermittlung festlegen."

11.
Nach § 46h wird folgender § 46i eingefügt:

§ 46i Zuordnung verwahrter Kryptowerte; Kosten der Aussonderung

(1) Der im Rahmen eines Kryptoverwahrgeschäfts für einen Kunden verwahrte Kryptowert gilt als dem Kunden gehörig. Das gilt nicht, wenn der Kunde die Einwilligung zu Verfügungen über den verwahrten Wert für Rechnung des Instituts oder Dritter erteilt hat.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für den dem Kunden zustehenden Anteil an Kryptowerten in gemeinschaftlicher Verwahrung sowie für isoliert verwahrte private kryptographische Schlüssel.

(3) Stimmt der Kunde im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Instituts einer Aussonderung im Wege der Übertragung des vom Institut verwahrten Gesamtbestands auf ein vom Insolvenzverwalter bestimmtes Institut, welches das Kryptoverwahrgeschäft betreibt, nicht zu, trägt er die Kosten der Aussonderung. Dies gilt nicht, wenn die Bedingungen, zu denen das andere Institut eine Fortführung des Verwahrverhältnisses anbietet, für den Kunden unzumutbar sind. Die Sätze 1 und 2 sind auf die Übertragung wesentlicher Teile des verwahrten Gesamtbestands entsprechend anzuwenden."

12.
In § 53i Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.

13.
§ 53o Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „in Schriftform und" gestrichen.

b)
Satz 2 wird aufgehoben.

14.
Nach § 53q wird der folgende Abschnitt 6a eingefügt:

„6a.
DLT-Pilotregelung nach der Verordnung (EU) 2022/858

§ 53r Zuständigkeit

Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) 2022/858.

§ 53s Ausnahmen von der Erlaubnispflicht nach § 32

(1) DLT-Marktinfrastrukturen im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2022/858, denen eine besondere Genehmigung nach den Artikeln 8, 9 oder 10 der Verordnung (EU) 2022/858 erteilt wurde, benötigen keine weitere Erlaubnis nach § 32, soweit die erbrachte Finanzdienstleistung oder das betriebene Bankgeschäft von der besonderen Genehmigung umfasst ist.

(2) Privatkunden im Sinne des § 67 Absatz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes, die auf Grund einer Ausnahme nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/858 als Mitglied oder Teilnehmer eines multilateralen DLT-Handelssystems im Sinne des Artikels 2 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2022/858 oder DLT-Handels- und Abwicklungssystems im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2022/858 das Eigengeschäft betreiben, benötigen hierfür keine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1a Satz 2.

§ 53t DLT-Abwicklungssysteme und DLT-Handels- und Abwicklungssysteme

Die Vorschriften dieses Gesetzes über Zentralverwahrer sind auch auf DLT-Abwicklungssysteme im Sinne des Artikels 2 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2022/858 und auf solche DLT-Handels- und Abwicklungssysteme im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2022/858 anzuwenden, die auf einer Erlaubnis nach der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 beruhen.

§ 53u Unterlagen und Anträge nach der Verordnung (EU) 2022/858

(1) Die Unterlagen, die der Bundesanstalt nach der Verordnung (EU) 2022/858 vorzulegen sind, sind in deutscher Sprache vorzulegen. Sie sind auf Verlangen der Bundesanstalt zusätzlich in englischer Sprache vorzulegen. Die Bundesanstalt kann gestatten, dass die Unterlagen oder Teile davon ausschließlich in englischer Sprache erstellt und vorgelegt werden.

(2) Anträge nach der Verordnung (EU) 2022/858 sind der Bundesanstalt elektronisch zu übermitteln. Datenformat und Übermittlungsweg sind von der Bundesanstalt zu bestimmen.

§ 53v Betreiber organisierter Märkte

(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts sind auch auf Betreiber organisierter Märkte anzuwenden, sofern diese ein multilaterales DLT-Handelssystem im Sinne des Artikels 2 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2022/858 oder ein DLT-Handels- und Abwicklungssystem im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2022/858 betreiben.

(2) Die Befugnisse der Bundesanstalt nach § 44 sind auf die Betreiber organisierter Märkte entsprechend anzuwenden, sofern Anforderungen nach der Verordnung (EU) 2022/858 betroffen sind."

15.
§ 54 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Wer

1.
Geschäfte betreibt, die nach § 3, auch in Verbindung mit § 53b Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2, verboten sind,

2.
ohne Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 Satz 1 Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt oder

3.
ohne Erlaubnis nach § 32 Absatz 1f Satz 1 im Inland als Datenbereitstellungsdienst tätig wird, der der Ausnahme nach Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegt,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."

16.
§ 57 wird wie folgt gefasst:

§ 57 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 26b Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass Kryptowerte oder private kryptographische Schlüssel getrennt verwahrt werden,

2.
entgegen § 26b Absatz 1 Satz 2 nicht sicherstellt, dass sich ein Anteil jederzeit bestimmen lässt, oder

3.
entgegen § 26b Absatz 2 nicht sicherstellt, dass über Kryptowerte oder private kryptographische Schlüssel in der dort genannten Weise nicht verfügt werden kann.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro geahndet werden. § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden."



 

Zitierungen von Artikel 20 ZuFinG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 20 ZuFinG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZuFinG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Kreditzweitmarktförderungsgesetz
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 6 KrZwMGEG Änderung des Kreditwesengesetzes
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