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§ 54 - Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
Artikel 1 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434 (Nr. 14); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
Geltung ab 01.01.2016, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 7631-11 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 01.01.2016, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 7631-11 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 54 Allgemeine Sorgfaltspflichten in Bezug auf den Bezugsberechtigten
(1) 1Ein verpflichtetes Unternehmen ist unbeschadet des § 10 Absatz 1 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes bei Begründung der Geschäftsbeziehung auch zur Feststellung der Identität eines vom Versicherungsnehmer abweichenden Bezugsberechtigten aus dem Versicherungsvertrag nach Maßgabe des § 11 Absatz 5 des Geldwäschegesetzes verpflichtet. 2Soweit Bezugsberechtigte nach Merkmalen oder nach Kategorien oder auf andere Weise bestimmt werden, holt das verpflichtete Unternehmen ausreichende Informationen über diese ein, um sicherzustellen, dass es zum Zeitpunkt der Auszahlung in der Lage sein wird, ihre Identität festzustellen und zu überprüfen. 3Handelt es sich bei dem Versicherungsnehmer oder bei einem vom Versicherungsnehmer abweichenden Bezugsberechtigten um eine juristische Person oder um eine Personenvereinigung, so haben die verpflichteten Unternehmen gegebenenfalls auch deren wirtschaftlich Berechtigten nach Maßgabe des § 11 Absatz 5 des Geldwäschegesetzes zu identifizieren.
(2) 1Ein verpflichtetes Unternehmen hat die Pflicht nach § 10 Absatz 1 Nummer 4 des Geldwäschegesetzes auch in Bezug auf den vom Versicherungsnehmer abweichenden Bezugsberechtigten und gegebenenfalls in Bezug auf dessen wirtschaftlich Berechtigten zu erfüllen. 2Abweichend von § 11 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes stellen die verpflichteten Unternehmen im Fall einer ganz oder teilweise an einen Dritten erfolgten Abtretung einer Versicherung, nachdem sie hierüber informiert wurden, die Identität des Dritten und gegebenenfalls die Identität seines wirtschaftlich Berechtigten fest, wenn die Ansprüche aus der übertragenen Police abgetreten werden. 3Die Überprüfung der Identität eines vom Versicherungsnehmer abweichenden Bezugsberechtigten und gegebenenfalls die Identität von dessen wirtschaftlich Berechtigten kann auch nach Begründung der Geschäftsbeziehung abgeschlossen werden, spätestens jedoch zu dem Zeitpunkt, zu dem die Auszahlung vorgenommen wird oder der Bezugsberechtigte seine Rechte aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch zu nehmen beabsichtigt.
(3) 1Die nach den Absätzen 1 und 2 erhobenen Angaben und eingeholten Informationen sind von dem verpflichteten Unternehmen nach Maßgabe des § 8 des Geldwäschegesetzes aufzuzeichnen und aufzubewahren. 2§ 43 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes ist entsprechend anzuwenden.
Text in der Fassung des Artikels 20 Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen G. v. 23. Juni 2017 BGBl. I S. 1822 m.W.v. 26. Juni 2017
Frühere Fassungen von § 54 VAG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 26.06.2017 | Artikel 20 Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen vom 23.06.2017 BGBl. I S. 1822 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 54 VAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 54 VAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 35 VAG Pflichten des Abschlussprüfers (vom 02.08.2021)
... § 52 hat der Prüfer auch zu prüfen, ob diese ihre Pflichten nach den §§ 53 bis 56 sowie nach dem Geldwäschegesetz erfüllt haben. Über ...
§ 62 VAG Beaufsichtigung der Geschäftstätigkeit (vom 15.12.2023)
... Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung § 53 Absatz 1 bis 3 sowie die §§ 54 und 55, sofern es sich um Niederlassungen im Sinne des § 57 Absatz 2 handelt, die die in ...
§ 234 VAG Besonderheiten der Geschäftstätigkeit, die nicht die Geschäftsorganisation betreffen (vom 01.01.2022)
... 35 Absatz 2, § 37 Absatz 2, die §§ 40 bis 42 und 48 Absatz 2a, die §§ 52 bis 56, 141 Absatz 5 Satz 2 und § 144 gelten nicht. (2) Die allgemeinen ...
§ 305 VAG Befragung, Auskunftspflicht (vom 15.12.2023)
... des Versicherungsunternehmens oder der Erfüllung der Pflichten nach den §§ 53 bis 56 oder den Vorschriften des Geldwäschegesetzes durch ein ...
§ 332 VAG Bußgeldvorschriften (vom 01.01.2022)
... (4f) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 54 Absatz 1 Satz 1 die Identität eines vom Versicherungsnehmer abweichenden Bezugsberechtigten nicht oder nicht ... abweichenden Bezugsberechtigten nicht oder nicht richtig feststellt, 2. entgegen § 54 Absatz 1 Satz 2 keine ausreichenden Informationen über die von Versicherungsnehmern abweichenden ... die von Versicherungsnehmern abweichenden Bezugsberechtigten einholt, 3. entgegen § 54 Absatz 1 Satz 3 den wirtschaftlich Berechtigten nicht identifiziert, 4. entgegen § 54 Absatz 2 ... 54 Absatz 1 Satz 3 den wirtschaftlich Berechtigten nicht identifiziert, 4. entgegen § 54 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Nummer 4 des Geldwäschegesetzes nicht ... oder um eine dieser bekanntermaßen nahestehende Person handelt, 5. entgegen § 54 Absatz 2 Satz 2 die Identität des Dritten und die seines wirtschaftlich Berechtigten nicht feststellt, ... des Dritten und die seines wirtschaftlich Berechtigten nicht feststellt, 6. entgegen § 54 Absatz 2 Satz 3 die Überprüfung der Identität nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt, 7. ...
Zitat in folgenden Normen
Prüfungsberichteverordnung (PrüfV)
V. v. 19.07.2017 BGBl. I S. 2846; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 19.03.2020 BGBl. I S. 529
§ 43a PrüfV Zeitpunkt der Prüfung (vom 01.01.2020)
... der Einhaltung der Pflichten nach dem Geldwäschegesetz sowie nach den §§ 53 bis 56 des Versicherungsaufsichtsgesetzes durch die verpflichteten Unternehmen im Sinne von § ... (4) Die Einhaltung der Vorschriften des Geldwäschegesetzes sowie der §§ 53 bis 56 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist bei verpflichteten Unternehmen, deren ...
§ 43b PrüfV Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (vom 01.01.2020)
... (5) In Bezug auf die Pflichten eines Unternehmens im Zusammenhang mit den §§ 53 bis 56 des Versicherungsaufsichtsgesetzes hat der Prüfer bei der Beurteilung nach Absatz 2 ...
Anlage PrüfV (zu § 43b Absatz 9) Erfassungsbogen für die Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (vom 01.01.2020)
...
11. § 10 Abs. 1 Nr. 2 GwG
(i. V. m. § 11 Abs. 1 und 5 GwG),
§ 10 Abs. 9 GwG, § 54 Abs. 1 VAG
Abklärung und ggf. Identifizierung
der wirtschaftlich Berechtigten
und des abweichenden ...
Beendigungsverpflichtung)
13. § 10 Abs. 1 Nr. 4 GwG,
§ 10 Abs. 9 GwG, § 54 Abs. 2 VAG
Abklärung der politisch exponierte
Person-Eigenschaft
(einschl. Nichtdurchführungs-/
... § 6 Abs. 6 GwG Organisation und Erfüllung der
Auskunftsverpflichtung
21. § 8 GwG, § 54 Abs. 3 Satz 1 VAG Durchführung von Aufzeichnungen
und Aufbewahrung
22. § 9 (i. V. m. § 5 Abs. 3 ... von gruppenweiten
Pflichten
23. § 43 GwG i. V. m. § 47 Abs. 1
bis 4 GwG, § 54 Abs. 3 Satz 2 VAG
Durchführung des Verdachtsmeldeverfahrens
(einschließlich Beachtung
des Verbots der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen
G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2553
Artikel 2 VAMoG Folgeänderungen (vom 31.12.2015)
... 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2467) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 54 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 215 des ... ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „abweichend von § 54 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" gestrichen. c) In Absatz 4 werden ... 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 54 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 124 des ... „§ 80e des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 54 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt. 3. § 12 wird wie folgt ... 80d bis 80f des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§§ 53 bis 55 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt. (45) § 1 der Verordnung ...
Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2602
Artikel 10 GwRLÄndG Änderung der Prüfungsberichteverordnung
... der Einhaltung der Pflichten nach dem Geldwäschegesetz sowie nach den §§ 53 bis 56 des Versicherungsaufsichtsgesetzes durch die verpflichteten Unternehmen im Sinne von § ... (4) Die Einhaltung der Vorschriften des Geldwäschegesetzes sowie der §§ 53 bis 56 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist bei verpflichteten Unternehmen, deren ... (5) In Bezug auf die Pflichten eines Unternehmens im Zusammenhang mit den §§ 53 bis 56 des Versicherungsaufsichtsgesetzes hat der Prüfer bei der Beurteilung nach Absatz 2 ...
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (Neufassung)
G. v. 19.12.2018 BGBl. I S. 2672
Artikel 1 EbAVUG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... 35 Absatz 2, § 37 Absatz 2, die §§ 40 bis 42 und 48 Absatz 2a, die §§ 52 bis 56, 141 Absatz 5 Satz 2 und § 144 gelten nicht." d) Die Absätze 3 ...
Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1822
Artikel 20 GwGEG 2017 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 54 wird wie folgt gefasst: „§ 54 Allgemeine Sorgfaltspflichten in Bezug auf ... geändert: a) Die Angabe zu § 54 wird wie folgt gefasst: „ § 54 Allgemeine Sorgfaltspflichten in Bezug auf den Bezugsberechtigten". b) Die Angabe ... Geldwäschebeauftragten sowie der Aufsichtsbehörde vorgelegt wird." 4. § 54 wird wie folgt gefasst: „§ 54 Allgemeine Sorgfaltspflichten in Bezug auf ... vorgelegt wird." 4. § 54 wird wie folgt gefasst: „ § 54 Allgemeine Sorgfaltspflichten in Bezug auf den Bezugsberechtigten (1) Ein ... Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 54 Absatz 1 Satz 1 die Identität eines vom Versicherungsnehmer abweichenden Bezugsberechtigten nicht oder nicht ... abweichenden Bezugsberechtigten nicht oder nicht richtig feststellt, 2. entgegen § 54 Absatz 1 Satz 2 keine ausreichenden Informationen über die von Versicherungsnehmern abweichenden ... die von Versicherungsnehmern abweichenden Bezugsberechtigten einholt, 3. entgegen § 54 Absatz 1 Satz 3 den wirtschaftlich Berechtigten nicht identifiziert, 4. entgegen § 54 Absatz 2 ... 54 Absatz 1 Satz 3 den wirtschaftlich Berechtigten nicht identifiziert, 4. entgegen § 54 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Nummer 4 des Geldwäschegesetzes nicht abklärt, ob ... oder um eine dieser bekanntermaßen nahestehende Person handelt, 5. entgegen § 54 Absatz 2 Satz 2 die Identität des Dritten und die seines wirtschaftlich Berechtigten nicht feststellt, ... des Dritten und die seines wirtschaftlich Berechtigten nicht feststellt, 6. entgegen § 54 Absatz 2 Satz 3 die Überprüfung der Identität nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt, ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Geldwäschegesetz (GwG)
Artikel 2 G. v. 13.08.2008 BGBl. I S. 1690; aufgehoben durch Artikel 24 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1822
§ 5 GwG Vereinfachte Sorgfaltspflichten (vom 01.01.2016)
... auch in Verbindung mit § 18 Absatz 6 des Kapitalanlagegesetzbuchs, und § 54 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ausschließlich in folgenden Fällen vorliegen: ...
§ 12 GwG Verbot der Informationsweitergabe (vom 01.01.2016)
... 3, 5 und 6, den §§ 25h, 25i und 25k des Kreditwesengesetzes und §§ 53 bis 55 des Versicherungsaufsichtsgesetzes übermitteln, wenn es sich um einen in Bezug auf ...
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