Artikel 55 - Telekommunikationsmodernisierungsgesetz (TKMoG k.a.Abk.)

Artikel 55 Änderung des Verkehrssicherstellungsgesetzes


Artikel 55 ändert mWv. 1. Dezember 2021 VerkSiG § 30

(FNA 930-6)

In § 30 Absatz 1 des Verkehrssicherstellungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1968 (BGBl. I S. 1082), das zuletzt durch Artikel 499 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden die Wörter „nach § 2 des Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes, soweit sie aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 3 des vorgenannten Gesetzes verpflichtet sind," durch die Wörter „, die nach § 1 des Postsicherstellungsgesetzes oder Teil 10 Abschnitt 2 des Telekommunikationsgesetzes verpflichtet sind," ersetzt.



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