§ 57 Vorlagepflicht beim Vorhandensein mehrerer Ausweisdokumente
Besitzt ein Ausländer mehr als einen Pass, Passersatz oder deutschen Ausweisersatz, so hat er der zuständigen Ausländerbehörde jedes dieser Papiere unverzüglich vorzulegen.
interne Verweise§ 77 AufenthV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.09.2011) ... oder nicht rechtzeitig erstattet, 4. entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 6 oder 7 oder § 57 eine dort genannte Urkunde nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, 5. entgegen § 57a ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenSechste Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
V. v. 22.07.2011 BGBl. I S. 1530, 2080
Artikel 1 6. AufenthVÄndV Änderung der Aufenthaltsverordnung (vom 01.09.2011) ... § 45c Gebühr bei Neuausstellung". b) Nach der Angabe zu § 57 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 57a Pflichten der Inhaber von ... des" die Wörter „mit ihm verbundenen" gestrichen. 14. Nach § 57 wird folgender § 57a eingefügt: „§ 57a Pflichten der Inhaber von ...
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