§ 57b Prüfung der Fahrtenschreiber und Kontrollgeräte
(1)
1Halter, deren Kraftfahrzeuge mit einem Fahrtenschreiber nach der
Verordnung (EU) Nr. 165/2014 ausgerüstet sein müssen, haben auf ihre Kosten die Fahrtenschreiber nach Maßgabe des Absatzes 2 und der
Anlagen XVIII und
XVIIIa darauf prüfen zu lassen, dass Einbau, Zustand, Messgenauigkeit und Arbeitsweise vorschriftsmäßig sind.
2Bestehen keine Bedenken gegen die Vorschriftsmäßigkeit, so hat der Hersteller oder die Werkstatt auf oder neben dem Fahrtenschreiber oder an der B-Säule der Fahrerseite gut sichtbar und dauerhaft ein Einbauschild anzubringen.
3Bei Fahrzeugen ohne B-Säule ist, sofern möglich, das Einbauschild am Türrahmen der Fahrerseite des Fahrzeugs gut sichtbar und dauerhaft anzubringen und muss in jedem Fall deutlich sichtbar sein.
4Das Einbauschild muss plombiert sein, es sei denn, dass es sich nicht ohne Vernichtung der Angaben entfernen lässt.
5Der Halter hat dafür zu sorgen, dass das Einbauschild die vorgeschriebenen Angaben enthält, plombiert sowie vorschriftsmäßig angebracht und weder verdeckt noch verschmutzt ist.
(2)
1Die Prüfungen sind mindestens einmal innerhalb von 24 Monaten seit der letzten Prüfung durchzuführen.
2Außerdem müssen die Prüfungen nach jedem Einbau, jeder Reparatur der Fahrtenschreiberanlage, jeder Änderung der Wegdrehzahl oder Wegimpulszahl und nach jeder Änderung des wirksamen Reifenumfanges des Kraftfahrzeugs, die sich aus einer Änderung der Reifengröße ergibt, und wenn eine Plombierung gemäß Artikel 22 der
Verordnung (EU) Nr. 165/2014 ersetzt wird, durchgeführt werden.
3Bei Fahrtenschreibern nach den Anhängen I B der
Verordnung (EU) Nr. 165/2014 und I C der
Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 der Kommission vom 18. März 2016 zur Durchführung der
Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Vorschriften über Bauart, Prüfung, Einbau, Betrieb und Reparatur von Fahrtenschreibern und ihren Komponenten (ABl. L 139 vom 26.5.2016, S. 1; L 146 vom 3.6.2016, S. 31; L 27 vom 1.2.2017, S. 169), die zuletzt durch die
Durchführungsverordnung (EU) 2020/158 (ABl. L 34 vom 6.2.2020, S. 20) geändert worden ist, ist die Prüfung auch dann durchzuführen, wenn die koordinierte Weltzeit (Coordinated Universal Time - UTC) von der korrekten Zeit um mehr als 20 Minuten abweicht und wenn sich das amtliche Kennzeichen des Kraftfahrzeugs geändert hat.
(3) Die Prüfungen dürfen nur durchgeführt werden durch
- 1.
- einen nach Maßgabe der Anlage XVIIIc hierfür amtlich anerkannten Fahrtenschreiberhersteller,
- 2.
- von diesen nach Maßgabe der Anlage XVIIId beauftragten Kraftfahrzeugwerkstätten oder
- 3.
- die in den gemäß Artikel 24 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 von der Kommission veröffentlichten Verzeichnissen aufgeführten zugelassenen Einbaubetrieben und Werkstätten.
(4)
1Wird der Fahrtenschreiber vom Fahrzeughersteller eingebaut, so kann dieser, sofern er hierfür nach
Anlage XVIIIc amtlich anerkannt ist, die Einbauprüfung nach Maßgabe der
Anlage XVIIIa durchführen und das Gerät kalibrieren.
2Die Einbauprüfung und Kalibrierung kann abweichend von Satz 1 auch durch einen hierfür anerkannten Fahrzeugimporteur durchgeführt werden.
3Die Einbauprüfung darf nur an einer Prüfstelle durchgeführt werden, die den in
Anlage XVIIIb festgelegten Anforderungen entspricht.
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interne Verweise§ 69a StVZO Ordnungswidrigkeiten (vom 28.07.2021) ... von Schaublättern verstößt, 6b. als Halter gegen eine Vorschrift des § 57b Absatz 1 Satz 1 über die Pflicht, Fahrtschreiber oder Kontrollgeräte prüfen zu lassen, oder des ... 1 über die Pflicht, Fahrtschreiber oder Kontrollgeräte prüfen zu lassen, oder des § 57b Absatz 1 Satz 4 über die Pflichten bezüglich des Einbauschildes verstößt, 6c. als ...
Anlage XVIII StVZO (zu § 57b Absatz 1) Prüfung der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte (vom 01.08.2013) ... Bei Kraftfahrzeugen, die mit Fahrtschreibern oder Kontrollgeräten nach § 57b Absatz 1 ausgerüstet sind, ist bei der Einbauprüfung und allen weiteren Prüfungen ... Durchführung der Prüfung, Nachweise 4.1 Prüfungen nach § 57b Absatz 1 sind nach Maßgabe der Anlage XVIIIa durchzuführen. 4.2 Das nach ... zu führen. In dem Nachweis sind anzugeben: a) bei Prüfungen nach § 57b Absatz 1 Halter, Hersteller, Fahrzeug-Identifizierungsnummer (bei Kontrollgeräten nach Anhang ... der Anbringung des Einbauschilds, b) bei Einbauprüfungen im Sinne des § 57b Absatz 4 die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (bei Kontrollgeräten nach Anhang I der ...
Zitat in folgenden NormenFahrpersonalgesetz (FPersG)
neugefasst durch B. v. 19.02.1987 BGBl. I S. 640; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
§ 5 FPersG Anordnungsbefugnis, Sicherungsmaßnahmen, Zurückweisung an der Grenze (vom 25.05.2017) ... die zuständige Behörde eine Prüfung des Fahrtenschreibers nach Maßgabe des § 57b Absatz 1 und 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung anordnen. Abweichend von § 57b Absatz 1 Satz 1 der ... 57b Absatz 1 und 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung anordnen. Abweichend von § 57b Absatz 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung fallen dem Halter die Kosten der Prüfung nur zu Last, wenn festgestellt wird, dass Einbau, ...
Fahrpersonalverordnung (FPersV)
Artikel 1 V. v. 27.06.2005 BGBl. I S. 1882; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 28.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 172
§ 1 FPersV Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr (vom 18.08.2017) ... geltenden Fassung ausgerüstet ist. In diesem Fall findet § 57a Absatz 2 und § 57b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung Anwendung. (10) Absatz 8 gilt nicht, wenn das Fahrzeug mit einem analogen ...
§ 4 FPersV Allgemeines (vom 18.08.2017) ... § 1 dieser Verordnung zu beachten sind, 2. für die Werkstattkarte die nach § 57b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung anerkannten oder beauftragten Werkstätten, Hersteller von Fahrtenschreibern sowie ... Jahren eine aktuelle Bescheinigung über die Anerkennung oder Beauftragung der Werkstatt nach § 57b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und einen Nachweis über eine erneute Schulung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 5 vorzulegen. ...
§ 7 FPersV Werkstattkarte (vom 18.08.2017) ... die Werkstattkarte beantragt wird, 4. Anerkennung oder Beauftragung der Werkstatt nach § 57b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung , 5. Schulung der verantwortlichen Fachkraft, für die die Werkstattkarte beantragt ...
Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Artikel 1 V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199 S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 7 G. v. 04.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 344
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
V. v. 25.01.2011 BGBl. I S. 98; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 24.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 25
Anlage GebOSt (zu § 1) (vom 31.01.2024) ... Fahrtschreiber- oder EG-Kontrollgeräteherstellers oder eines Fahrzeugherstellers nach § 57b Absatz 3 und 4 StVZO oder eines Geschwindigkeitsbegrenzerherstellers nach § 57d Absatz 4 StVZO ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAchtundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (48. StVRÄndV)
V. v. 26.07.2013 BGBl. I S. 2803
Artikel 1 48. StVRÄndV Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ... oder zusätzlich mit dem Anhaltehorn ausgerüstet sein." 18. In § 57b Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: „Dabei endet die Frist ... durch von diesen ermächtigten Werkstätten. Darüber hinaus dürfen die in § 57b Absatz 3 genannten Stellen diese Prüfungen durchführen." b) Absatz 3 ...
Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 23.03.2017 BGBl. I S. 522
Fünfundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2204
Artikel 1 55. StVRÄndV Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ... zum Auf- und Absteigen an Fahrzeugen und Betätigungsraum". c) Die Angabe zu § 57b wird wie folgt gefasst: „§ 57b Prüfung der Fahrtenschreiber und ... c) Die Angabe zu § 57b wird wie folgt gefasst: „ § 57b Prüfung der Fahrtenschreiber und Kontrollgeräte". d) Die Angabe zu ... Angabe „3b" ersetzt. 21. § 57a Absatz 1 wird aufgehoben. 22. § 57b wird wie folgt gefasst: „§ 57b Prüfung der Fahrtenschreiber und ... 57a Absatz 1 wird aufgehoben. 22. § 57b wird wie folgt gefasst: „ § 57b Prüfung der Fahrtenschreiber und Kontrollgeräte (1) Halter, deren ... sind hiervon ausgenommen, ebenso die Sicherheitsprüfung sowie die Untersuchungen nach §§ 57b und 57d. Darüber hinausgehende Untersuchungen sind nicht zulässig." b) ...
Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes, des Fahrpersonalgesetzes, des Gesetzes zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern, des Straßenverkehrsgesetzes und des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes
G. v. 16.05.2017 BGBl. I S. 1214
Artikel 2 GüKGuaÄndG Änderung des Fahrpersonalgesetzes ... die zuständige Behörde eine Prüfung des Fahrtenschreibers nach Maßgabe des § 57b Absatz 1 und 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung anordnen. Abweichend von § 57b Absatz 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ... § 57b Absatz 1 und 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung anordnen. Abweichend von § 57b Absatz 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung fallen dem Halter die Kosten der Prüfung nur zu Last, wenn festgestellt wird, dass Einbau, ...
Verordnung zur Änderung der Fahrpersonalverordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr
V. v. 09.03.2015 BGBl. I S. 243
Zitate in aufgehobenen TitelnFahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
V. v. 03.02.2011 BGBl. I S. 139; aufgehoben durch Artikel 13 V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199
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