1§ 285 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe a, § 286 Abs. 4, 5, § 289 Abs. 2 Nr. 5, § 314 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a, Abs. 2 Satz 2, § 315 Abs. 2 Nr. 4, §
334 Abs. 3, §
340n Abs. 3 und §
341n Abs. 3 des
Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes vom 3. August 2005 (BGBl. I S. 2267) sowie §
315a Abs. 1 und §
325 Abs. 2a des
Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Artikels
145 des Gesetzes vom
19. April 2006 (BGBl. I S. 866) sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2005 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.
2Die in Satz 1 genannten Bestimmungen sind auch auf Gesellschaften im Sinne des Artikels
57 Satz 1 Nr. 2 anzuwenden.
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