§ 59p Rechtsanwaltsgesellschaft
Berufsausübungsgesellschaften, bei denen Rechtsanwälte die Mehrheit der Stimmrechte innehaben und bei denen die Mehrheit der Mitglieder des Geschäftsführungsorgans Rechtsanwälte sind, dürfen die Bezeichnung „Rechtsanwaltsgesellschaft" führen.
Frühere Fassungen von § 59p BRAO
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interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 1 BRAORefG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung (vom 09.04.2022) ... § 59o Mindestversicherungssumme und Jahreshöchstleistung § 59p Rechtsanwaltsgesellschaft § 59q Bürogemeinschaft". j) In ... Daneben kann die Ausübung des jeweiligen nichtanwaltlichen Berufs treten. Die §§ 59d bis 59q gelten nur für Berufsausübungsgesellschaften, die der Ausübung des ... mindestens auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme belaufen. § 59p Rechtsanwaltsgesellschaft Berufsausübungsgesellschaften, bei denen ...
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