(1) Sofern die Regelungen dieses Teils nichts anderes bestimmen, berücksichtigt der zuständige Träger bei der Anwendung von Rechtsvorschriften, die
- 1.
- den Erwerb, die Aufrechterhaltung, die Dauer oder das Wiederaufleben eines Leistungsanspruchs,
- 2.
- die Anwendung bestimmter Rechtsvorschriften oder
- 3.
- den Zugang zu oder die Befreiung von der Pflichtversicherung, der freiwilligen Versicherung oder der freiwilligen Weiterversicherung
von der Zurücklegung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten, Wohnzeiten oder Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit abhängig machen, soweit erforderlich, die nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland bis zum Tag vor dem Tag des Austritts zurückgelegten Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit, als ob es sich um Zeiten handeln würde, die nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind.
(2) Für die Zusammenrechnung und Umrechnung von Zeiten gelten Artikel 12 Absatz 2 bis 6 und Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a und c sowie Absatz 2 und 3 der
Verordnung (EG) Nr. 987/2009 entsprechend.