§ 5 - Energiewirtschaftsfachwirt-Bachelor-Professional-Fortbildungsverordnung (EnWFachwBAProFV)

V. v. 21.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 256
Geltung ab 28.09.2023; FNA: 806-22-6-79 Berufliche Bildung

§ 5 Prüfungsbereich „Energiebeschaffung und Energievertrieb durchführen"


§ 5 wird in 2 Vorschriften zitiert

1Im Prüfungsbereich „Energiebeschaffung und Energievertrieb durchführen" hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, Prozesse der Energiebeschaffung und des Energievertriebs schnittstellenorientiert und wirtschaftlich unter Berücksichtigung von technischen, organisatorischen und betrieblichen Anforderungen sowie unter rechtlichen Rahmenbedingungen zu planen, zu steuern und zu optimieren. 2Dies umfasst die Fähigkeit, Aspekte der Nachhaltigkeit zu beachten. 3In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:

1.
Analysieren des Energiemarktes in Bezug auf die Energiebeschaffung,

2.
Eindecken von Kundenlastprofilen mit Produkten des Energiehandels,

3.
Durchführen des Portfoliomanagements im Rahmen des Risikomanagements,

4.
Entwickeln von Vertriebsstrategien und Produkte mit den entsprechenden Verträgen kundenorientiert ableiten und vermarkten,

5.
Einsetzen von Kalkulations- und Controllingmethoden, Erstellen von Abweichungsanalysen, Identifizieren und Bewerten von Schwachstellen und Risiken sowie Erarbeiten von Lösungen für die festgestellten Defizite.

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Zitierungen von § 5 EnWFachwBAProFV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 EnWFachwBAProFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnWFachwBAProFV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 EnWFachwBAProFV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
... bestimmt sich nach den Anforderungen der in § 3 in Verbindung mit den §§ 4 bis 7 genannten Prüfungsbereiche. (5) Die erfolgreich abgelegte ...
§ 3 EnWFachwBAProFV Inhalt und Gliederung der Prüfung
... § 4, 2. „Energiebeschaffung und Energievertrieb durchführen" nach § 5 , 3. „Netzmanagement im regulierten und nicht regulierten Geschäftsfeld ...


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