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§ 5 - Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung (PatAnwAPrV)
V. v. 22.09.2017
BGBl. I S. 3437
(
Nr. 64
); zuletzt geändert durch
Artikel 7
V. v. 17.12.2021
BGBl. I S. 5219
Geltung ab 01.10.2017; FNA: 424-5-7
Gemeinsame Rechtsvorschriften
4 weitere Fassungen
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 3 Vorschriften zitiert
Teil 1 Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes
Abschnitt 1 Zulassung zur Ausbildung
§ 4
←
→
§ 6
§ 5 Freiwilliges Ausscheiden
§ 5 wird in
1 Vorschrift zitiert
Wer freiwillig aus der Ausbildung ausscheiden will, hat dies dem Deutschen Patent- und Markenamt unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
§ 4
←
→
§ 6
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Zitierungen von
§ 5 PatAnwAPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 PatAnwAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PatAnwAPrV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 16 PatAnwAPrV Beginn und Ende der Ausbildung
... als Ende der Ausbildung bestimmen, 2. mit einem freiwilligen Ausscheiden nach
§ 5
, 3. mit dem Tag, zu dem die oder der Ausbildende die Ausbildungserklärung ...
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