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§ 5 - See-Unterkunftsverordnung (SeeUnterkunftsV)

V. v. 17.10.2019 BGBl. I S. 1453 (Nr. 36)
Geltung ab 01.11.2019; FNA: 9513-38-9 Schiffsbesatzung

§ 5 Genehmigung vor Bau, wesentlicher Änderung oder Flaggenwechsel eines Schiffs



(1) 1Wer den Bau eines Schiffs in Auftrag gibt, hat vor Beginn des Baus der Berufsgenossenschaft alle erforderlichen Pläne und Unterlagen der Unterkünfte und Freizeiteinrichtungen vorzulegen und die Zustimmung der Berufsgenossenschaft hierzu einzuholen. 2Aus den Plänen und Unterlagen müssen erkennbar sein

1.
die vorgesehene Zahl der Besatzungsmitglieder,

2.
das voraussichtliche Fahrtgebiet,

3.
die Lage der Unterkünfte und Freizeiteinrichtungen an Bord,

4.
die vorgesehene Verwendung jeden Raumes an Bord,

5.
die Anordnung der Einrichtungsgegenstände in Wohn- und Schlafräumen,

6.
die Art und Anordnung der Versorgungsanlagen für Belüftung, Beleuchtung, Heizung, Klima und Trinkwasser.

3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Unterkünfte und Freizeiteinrichtungen eines Schiffs wesentlich geändert werden sollen oder wenn ein Schiff von einer ausländischen Flagge zur Bundesflagge wechselt.

(2) Bei der Bauausführung darf von den vorgelegten Plänen nur dann abgewichen werden, wenn die Berufsgenossenschaft der Abweichung zugestimmt hat.



 

Zitierungen von § 5 SeeUnterkunftsV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 SeeUnterkunftsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeUnterkunftsV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 29 SeeUnterkunftsV Ordnungswidrigkeiten
... des Seearbeitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 eine Zustimmung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einholt oder 2. entgegen ... 1 eine Zustimmung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einholt oder 2. entgegen § 5 Absatz 2 bei der Bauausführung von den Plänen ...
§ 30 SeeUnterkunftsV Übergangsvorschriften
... an die Stelle des Standes der Technik die allgemein anerkannten Regeln der Technik treten, sowie §§ 5 , 17 Absatz 4 und § 28 Absatz 2, 2. die zum jeweiligen Zeitpunkt der Kiellegung ...