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Abschnitt 2 - See-Unterkunftsverordnung (SeeUnterkunftsV)

V. v. 17.10.2019 BGBl. I S. 1453 (Nr. 36)
Geltung ab 01.11.2019; FNA: 9513-38-9 Schiffsbesatzung

Abschnitt 2 Genehmigungen, Ausnahmen

§ 5 Genehmigung vor Bau, wesentlicher Änderung oder Flaggenwechsel eines Schiffs



(1) 1Wer den Bau eines Schiffs in Auftrag gibt, hat vor Beginn des Baus der Berufsgenossenschaft alle erforderlichen Pläne und Unterlagen der Unterkünfte und Freizeiteinrichtungen vorzulegen und die Zustimmung der Berufsgenossenschaft hierzu einzuholen. 2Aus den Plänen und Unterlagen müssen erkennbar sein

1.
die vorgesehene Zahl der Besatzungsmitglieder,

2.
das voraussichtliche Fahrtgebiet,

3.
die Lage der Unterkünfte und Freizeiteinrichtungen an Bord,

4.
die vorgesehene Verwendung jeden Raumes an Bord,

5.
die Anordnung der Einrichtungsgegenstände in Wohn- und Schlafräumen,

6.
die Art und Anordnung der Versorgungsanlagen für Belüftung, Beleuchtung, Heizung, Klima und Trinkwasser.

3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Unterkünfte und Freizeiteinrichtungen eines Schiffs wesentlich geändert werden sollen oder wenn ein Schiff von einer ausländischen Flagge zur Bundesflagge wechselt.

(2) Bei der Bauausführung darf von den vorgelegten Plänen nur dann abgewichen werden, wenn die Berufsgenossenschaft der Abweichung zugestimmt hat.


§ 6 Ausnahmen



(1) Die Berufsgenossenschaft kann für Schiffe, auf denen die Interessen von Besatzungsmitgliedern mit unterschiedlichen religiösen und sozialen Gebräuchen zu berücksichtigen sind, zur Vermeidung von Diskriminierung Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen, soweit die dadurch entstehenden Verhältnisse im Ganzen nicht ungünstiger sind als die Verhältnisse, die sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergeben würden.

(2) Auf Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 200, die keine Fischereifahrzeuge sind, sind die Anforderungen an die folgenden Ausstattungsmerkmale nicht anzuwenden:

1.
Klimaanlage (§ 11 Absatz 3),

2.
Bodenflächen (§ 16 Absatz 1, 3, 4 und 5),

3.
eigenes Waschbecken (§ 20 Absatz 2),

4.
Einrichtungen zur Wäschepflege (§ 26).

(3) Auf Fischereifahrzeuge mit einer Länge von weniger als 24 Metern sind die Anforderungen an die folgenden Ausstattungsmerkmale nicht anzuwenden:

1.
Klimaanlage (§ 11 Absatz 3),

2.
Zugang zu den Schlafräumen (§ 15 Absatz 5),

3.
Bodenflächen (§ 16 Absatz 1, 5 und 8),

4.
Ausstattung von Messen (§ 19 Absatz 5 Nummer 1 und 2),

5.
Anzahl und Anordnung der sanitären Einrichtungen (§ 20 Absatz 1, 2 und 4),

6.
Büroräume (§ 25),

7.
Vorrichtungen zum Bügeln (§ 26 Absatz 1 Nummer 3),

8.
Aufbewahrung von Koffern und sperrigen Gegenständen (§ 27 Absatz 2),

9.
Freizeitbereiche und Freizeiträume (§ 28).