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§ 5 - Stimmrechtsmitteilungsverordnung (StimmRMV)

V. v. 02.10.2018 BGBl. I S. 1723 (Nr. 36); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 02.06.2020 BGBl. I S. 1217
Geltung ab 30.10.2018; FNA: 4110-4-23 Börsenvorschriften
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§ 5 Nutzung der MVP



1Die Nutzung des Fachverfahrens „Stimmrechtsmitteilungen (§§ 33 ff. WpHG)" auf der MVP erfordert eine vorherige Registrierung auf der MVP und eine Zulassung zum Fachverfahren durch die Bundesanstalt. 2Die Voraussetzungen für die Registrierung nach dem Benutzerhandbuch für die MVP2 sind zu beachten. 3Die Voraussetzungen für die Zulassung zum Fachverfahren nach dem Informationsblatt zur Nutzung des Fachverfahrens „Stimmrechtsmitteilungen (§§ 33 ff. WpHG)"3 sind zu beachten.


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2
Amtlicher Hinweis: Im Internet abrufbar unter www.bafin.de in der Rubrik „Die BaFin » Service » MVP Portal" am Ende der Seite unter „Zusatzinformationen » Handbücher".
3
Amtlicher Hinweis: Im Internet abrufbar unter www.bafin.de in der Rubrik „Recht & Regelungen » Verwaltungspraxis » Merkblätter".

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Zitierungen von § 5 StimmRMV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 StimmRMV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StimmRMV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 StimmRMV Elektronische Übermittlung einer Mitteilung an die Bundesanstalt (vom 01.07.2020)
... der Bundesanstalt (MVP)1 nach den näheren Bestimmungen gemäß § 5 zu erfolgen. (2) Im Fall einer technischen Störung der MVP, die eine elektronische ...