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§ 6 - Stimmrechtsmitteilungsverordnung (StimmRMV)

V. v. 02.10.2018 BGBl. I S. 1723 (Nr. 36); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 02.06.2020 BGBl. I S. 1217
Geltung ab 30.10.2018; FNA: 4110-4-23 Börsenvorschriften
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§ 6 Elektronische Übermittlung einer Mitteilung an den Emittenten



(1) Bei der elektronischen Übermittlung einer Mitteilung an den Emittenten trägt der Meldepflichtige die Verantwortung für die Integrität und Vertraulichkeit der Datenübermittlung.

(2) Soweit der Meldepflichtige ein durch den Emittenten zur Verfügung gestelltes elektronisches Übermittlungsverfahren nutzt, trägt der Emittent die Verantwortung für die Funktionsfähigkeit des Übermittlungsverfahrens sowie für die Integrität und Vertraulichkeit der Datenübermittlung.

(3) 1Die Mitteilung muss die Informationen gemäß der Anlage (zu § 12 Absatz 1 bis 3) der Wertpapierhandelsanzeigeverordnung im Dateiformat „Extensible Markup Language" (XML-Datensatz) enthalten.4 2Sie muss als „Stimmrechtsmitteilung" kenntlich gemacht werden.

(4) Im Fall einer technischen Störung der für den Empfang von Mitteilungen relevanten elektronischen Systeme des Emittenten, die eine elektronische Übermittlung der Mitteilung unmöglich macht, hat die Übermittlung der Mitteilung an den Emittenten durch den Meldepflichtigen fristwahrend schriftlich im Original oder per Telefax zu erfolgen.


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4
Amtlicher Hinweis: Eine solche zur Veröffentlichung bestimmte XML-Datei ist nach erfolgreicher elektronischer Übermittlung einer Stimmrechtsmitteilung an die Bundesanstalt über die MVP abrufbar. 2Näheres ergibt sich aus dem Informationsblatt zur Nutzung des Fachverfahrens „Stimmrechtsmitteilungen (§§ 33 ff. WpHG)" am Ende unter „Schritt 5".





 

Frühere Fassungen von § 6 StimmRMV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2020Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Stimmrechtsmitteilungsverordnung
vom 02.06.2020 BGBl. I S. 1217

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 StimmRMV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 StimmRMV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StimmRMV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Stimmrechtsmitteilungsverordnung
V. v. 02.06.2020 BGBl. I S. 1217
Artikel 1 StimmRMVÄndV
... fristwahrend schriftlich im Original oder per Telefax zu erfolgen." 4. § 6 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Im Fall einer technischen Störung der für ...