§ 5 - Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG)

Artikel 1 G. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 569 (Nr. 15); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 19.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 194
Geltung ab 20.05.2016, abweichend siehe Artikel 8; FNA: 2125-12 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 5 Inhaltsstoffe


§ 5 hat 1 frühere Fassung und wird in 14 Vorschriften zitiert

(1) Es ist verboten, in den Verkehr zu bringen:

1.
Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und erhitzte Tabakerzeugnisse, die

a)
ein charakteristisches Aroma haben oder

b)
Aromastoffe in ihren Bestandteilen enthalten oder sonstige technische Merkmale aufweisen, mit denen sich der Geruch oder Geschmack oder die Rauchintensität verändern lassen;

2.
Filter, Papier und Kapseln für Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und erhitzte Tabakerzeugnisse, die Tabak oder Nikotin enthalten;

3.
Tabakerzeugnisse, die Zusatzstoffe in Mengen enthalten, die die toxische oder suchterzeugende Wirkung oder die krebserregenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsschädigenden Eigenschaften (CMR-Eigenschaften) beim Konsum messbar erhöhen;

4.
Tabakerzeugnisse, die den Anforderungen einer nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder 4 erlassenen Rechtsverordnung nicht genügen.

(2) 1Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gesundheitsschäden erforderlich ist, oder zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union,

1.
die Zusatzstoffe oder Kombinationen von Zusatzstoffen zu bestimmen, die als charakteristisches Aroma nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a gelten,

2.
Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und erhitzte Tabakerzeugnisse zu bestimmen, die Zusatzstoffe oder Kombinationen von Zusatzstoffen enthalten, die ein charakteristisches Aroma nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a erzeugen,

3.
das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen mit bestimmten Inhaltsstoffen oder mit bestimmten Mengen an Inhaltsstoffen zu verbieten oder zu beschränken und diese Inhaltsstoffe festzulegen oder die Mengen festzusetzen,

4.
Höchstmengen für den Gehalt an bestimmten Zusatzstoffen in Tabakerzeugnissen festzusetzen und

5.
das bei der Bestimmung nach den Nummern 1 und 2 anzuwendende Verfahren zu regeln und dabei insbesondere vorzuschreiben, dass

a)
beim Hersteller oder Importeur, auch unter Fristsetzung, Folgendes angefordert werden kann:

aa)
schriftliche Stellungnahmen und sonstige Angaben, insbesondere über die Vermarktung, das Herstellen oder die Zusammensetzung von Tabakerzeugnissen, über die hierbei verwendeten Zusatzstoffe, über deren Funktion und die Gründe für deren Verwendung sowie über die Wirkungen dieser Zusatzstoffe insbesondere hinsichtlich der Erzeugung eines charakteristischen Aromas,

bb)
Angaben über getroffene Maßnahmen, insbesondere zur Rücknahme der Erzeugnisse vom Markt;

b)
die Kommission, andere Mitgliedstaaten oder Dritte beteiligt oder informiert werden sowie die beteiligten Dritten zur Stellungnahme und zur Mitteilung bestimmter Angaben aufgefordert werden können.

2Zuständig für die Durchführung von Regelungen nach Satz 1 Nummer 5 ist das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit.


Text in der Fassung des Artikels 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes G. v. 19. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 194 m.W.v. 22. Juli 2023

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Frühere Fassungen von § 5 TabakerzG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 22.07.2023Artikel 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes
vom 19.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 194

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 5 TabakerzG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 TabakerzG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TabakerzG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 34 TabakerzG Strafvorschriften (vom 22.07.2023)
... § 4 Absatz 2, eine Zigarette herstellt oder in den Verkehr bringt, 2. entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 eine ... 2. entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 eine Zigarette, Tabak zum Selbstdrehen oder ein erhitztes Tabakerzeugnis in den Verkehr bringt, ... zum Selbstdrehen oder ein erhitztes Tabakerzeugnis in den Verkehr bringt, 3. entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 2 Filter, Papier oder eine Kapsel in den Verkehr bringt, 4. entgegen a) ... 2 Filter, Papier oder eine Kapsel in den Verkehr bringt, 4. entgegen a) § 5 Absatz 1 Nummer 3 oder 4 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder 4,  ... a) § 5 Absatz 1 Nummer 3 oder 4 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder 4 , b) § 8 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 8 ...
§ 35 TabakerzG Bußgeldvorschriften (vom 01.01.2021)
... wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer Rechtsverordnung nach a) § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 , § 6 Absatz 2 Nummer 2, § 10 Absatz 2 Nummer 1, § 15 Absatz 2 Nummer 4, § 23 ...
§ 47 TabakerzG Übergangsregelungen (vom 22.07.2023)
... bis zum 20. Mai 2026 in den Verkehr gebracht werden oder im Verkehr verbleiben. (6) § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a ist für Zigaretten und Tabake zum Selbstdrehen, deren unionsweite Verkaufsmengen 3 Prozent ... oder im Verkehr bleiben. (10) § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und § 5 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sind ab dem 23. Oktober 2023 anzuwenden. Bis zum Ablauf des 22. Oktober 2023 ist § ... 1 und 2 sind ab dem 23. Oktober 2023 anzuwenden. Bis zum Ablauf des 22. Oktober 2023 ist § 5 Absatz 1 Nummer 1 und 2 in der am 21. Juli 2023 geltenden Fassung weiter ...
 
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Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Lebensmittel für bestimmte Verbrauchergruppen-Verordnung (LMBVV)
Artikel 1 V. v. 26.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 115, 2
Tabakerzeugnisverordnung (TabakerzV)
Artikel 1 V. v. 27.04.2016 BGBl. I S. 980; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 24.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 196
Sonstige
Erste Verordnung zur Änderung der Tabakerzeugnisverordnung
V. v. 21.06.2016 BGBl. I S. 1468; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 29.11.2016 BGBl. I S. 2680
Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zur Änderung der Tabakerzeugnisverordnung
V. v. 29.11.2016 BGBl. I S. 2680
Verordnung zur Neuordnung des Rechts über bestimmte Lebensmittel
V. v. 26.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 115
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse
V. v. 27.04.2016 BGBl. I S. 980
Vierte Verordnung zur Änderung der Tabakerzeugnisverordnung
V. v. 24.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 196
Zweite Verordnung zur Änderung der Tabakerzeugnisverordnung
V. v. 17.05.2017 BGBl. I S. 1201
 
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Zitat in folgenden Normen

Tabakerzeugnisverordnung (TabakerzV)
Artikel 1 V. v. 27.04.2016 BGBl. I S. 980; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 24.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 196
§ 5a TabakerzV Bestimmung von Tabakerzeugnissen mit einem charakteristischen Aroma (vom 25.07.2023)
... der Bestimmung von Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen mit einem charakteristischen Aroma nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Tabakerzeugnisgesetzes durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit anzuwendende Verfahren ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes
G. v. 19.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 194
Artikel 1 3. TabakerzGÄndG Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes
...  b) Die bisherigen Buchstaben a und b werden die Buchstaben b und c. 2. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... Absatz 10 wird angefügt: „(10) § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und § 5 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sind ab dem 23. Oktober 2023 anzuwenden. Bis zum Ablauf des 22. Oktober 2023 ist § 5 Absatz 1 ... 1 Nummer 1 und 2 sind ab dem 23. Oktober 2023 anzuwenden. Bis zum Ablauf des 22. Oktober 2023 ist § 5 Absatz 1 Nummer 1 und 2 in der am 21. Juli 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden." 5. In § 4 ...

Erste Verordnung zur Änderung der Tabakerzeugnisverordnung
V. v. 21.06.2016 BGBl. I S. 1468; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 29.11.2016 BGBl. I S. 2680
Artikel 1 1. TabakerzVÄndV Änderung der Tabakerzeugnisverordnung
... von Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen mit einem charakteristischen Aroma nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Tabakerzeugnisgesetzes durch das Bundesamt für ...


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