§ 5d Auszug aus dem Gewerbezentralregister der nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 und 15 des Kreditwesengesetzes anzuzeigenden Person
(1)
1Die in den Anzeigen der Absicht einer Bestellung oder Ermächtigung nach §
24 Absatz 1 Nummer 1 und den Anzeigen nach §
24 Absatz 1 Nummer 15 des
Kreditwesengesetzes genannten Personen haben bei der Bundesanstalt einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister nach §
150 der
Gewerbeordnung einzureichen.
2Satz 1 gilt nicht, wenn die Person keinen Wohnsitz in Deutschland hat oder gehabt hat oder keine berufliche Tätigkeit in Deutschland ausübt oder ausgeübt hat.
(2)
1Der Registerauszug darf zum Zeitpunkt der Erstattung der Anzeige nach §
24 Absatz 1 Nummer 1 oder zum Zeitpunkt der Bestellung nach §
24 Absatz 1 Nummer 15 des
Kreditwesengesetzes nicht älter als drei Monate sein.
2Maßgeblich ist das Datum der Ausstellung des Registerauszuges.
Frühere Fassungen von § 5d AnzV
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interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDritte Verordnung zur Änderung der Anzeigenverordnung
V. v. 16.10.2018 BGBl. I S. 1725
Artikel 1 3. AnzVÄndV ... Bundesanstalt erteilt wird, die in § 5b Absatz 1 und 2 Nummer 2 und in den §§ 5c, 5d und 5f vorgesehenen Erklärungen, Angaben und Unterlagen, und, 2. soweit die ... Zentralbank erteilt wird, die in § 5b Absatz 4 und 5 und in den §§ 5c, 5d und 5f vorgesehenen Erklärungen, Angaben und Unterlagen einzureichen." ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Anzeigenverordnung
V. v. 05.12.2016 BGBl. I S. 2796, 2017 I 793
Artikel 1 2. AnzVÄndV (vom 08.12.2016) ... nach der Anzeige einer solchen Absicht abgegeben wird, sind die nach den §§ 5a bis 5d beizufügenden Unterlagen und Erklärungen in aktualisierter Form erneut einzureichen. Die ... Kenntnisstand richtig sind." 6. Nach § 5 werden folgende §§ 5a bis 5f eingefügt: „§ 5a Lebenslauf der nach § 24 Absatz 1 Nummer ... kann auf die Übersetzung von Unterlagen in englischer Sprache verzichten. § 5d Auszug aus dem Gewerbezentralregister der nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 und 15 des ... im Verhinderungsfall Die Bestimmungen nach den §§ 5 bis 5e gelten auch für die Bestellung und das Ausscheiden eines ... oder Aufsichtsorgans sind die in § 5b Absatz 1 und 2 Nummer 2 und in den §§ 5c, 5d und 5f vorgesehenen Erklärungen, Angaben und Unterlagen einzureichen." d) In ... oder stellvertretenden Mitglieds des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans gelten die §§ 5 bis 5f entsprechend." 16. § 16a wird wie folgt gefasst: ...
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