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§ 5c - Anzeigenverordnung (AnzV)
V. v. 19.12.2006 BGBl. I S. 3245 (Nr. 63); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 19.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 277
Geltung ab 31.12.2006; FNA: 7610-2-33 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 31.12.2006; FNA: 7610-2-33 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 5c Führungszeugnis der nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 und 15 des Kreditwesengesetzes anzuzeigenden Person
(1) Die in den Anzeigen der Absicht einer Bestellung oder Ermächtigung nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 und den Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 15 des Kreditwesengesetzes genannten Personen haben bei der Bundesanstalt ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde gemäß § 30 Absatz 5 oder § 30b des Bundeszentralregistergesetzes einzureichen.
(2) 1Das Führungszeugnis darf zum Zeitpunkt der Erstattung der Anzeige nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 oder zum Zeitpunkt der Bestellung nach § 24 Absatz 1 Nummer 15 des Kreditwesengesetzes nicht älter als drei Monate sein. 2Maßgeblich ist das Datum der Ausstellung des Führungszeugnisses.
(3) 1Personen, die einem anderen Staat als der Bundesrepublik Deutschland angehören oder deren Wohnsitz in einem anderen Staat als der Bundesrepublik Deutschland liegt, haben Dokumente aus dem Herkunfts- oder Wohnsitzstaat einzureichen, die einem Führungszeugnis nach Absatz 1 entsprechen oder zumindest gleichwertig sind. 2Satz 1 gilt nicht, soweit etwaige Eintragungen in den Strafregistern dieser Staaten bereits aus einem Führungszeugnis nach § 30b des Bundeszentralregistergesetzes hervorgehen würden. 3Werden im Herkunfts- oder im Wohnsitzstaat keine Dokumente ausgestellt, die einem Führungszeugnis nach Absatz 1 entsprechen oder zumindest gleichwertig sind, so ist der Umfang der einzureichenden Ersatzunterlagen mit der Aufsichtsbehörde im Einzelnen abzustimmen.
(4) 1Personen, die in den letzten zehn Jahren Wohnsitze in verschiedenen Staaten hatten, müssen die Führungszeugnisse und Unterlagen aus jedem dieser Staaten einreichen. 2Absatz 3 Satz 2 gilt im Hinblick auf den jeweiligen Staat entsprechend.
(5) 1Sofern die Dokumente nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, bedarf es grundsätzlich zusätzlich zum Original einer Übersetzung in die deutsche Sprache. 2Die Übersetzung muss beglaubigt oder von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigt sein. 3Die Bundesanstalt kann auf die Übersetzung von Unterlagen in englischer Sprache verzichten.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Vereinfachung von Inhaberkontrollverfahren und bestimmter Personenanzeigen V. v. 19. November 2025 BGBl. 2025 I Nr. 277 m.W.v. 25. November 2025
Frühere Fassungen von § 5c AnzV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 25.11.2025 | Artikel 2 Verordnung zur Vereinfachung von Inhaberkontrollverfahren und bestimmter Personenanzeigen vom 19.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 277 |
| aktuell vorher | 08.12.2016 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Anzeigenverordnung vom 05.12.2016 BGBl. I S. 2796 |
| aktuell | vor 08.12.2016 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5c AnzV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5c AnzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AnzV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 AnzV Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 und 15 des Kreditwesengesetzes (Bestellung von Personen) (vom 30.10.2018)
... 12 Monate nach der Anzeige einer solchen Absicht abgegeben wird, sind die nach den §§ 5a bis 5d beizufügenden Unterlagen und Erklärungen in aktualisierter Form erneut ...
§ 5f AnzV Geschäftsleiter-Vertreter im Verhinderungsfall (vom 08.12.2016)
... Bestimmungen nach den §§ 5 bis 5e gelten auch für die Bestellung und das Ausscheiden eines ...
§ 14 AnzV Anzeigen und Vorlage von Unterlagen nach § 32 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes (Anträge auf Erlaubnis) (vom 25.11.2025)
... durch die Bundesanstalt erteilt wird, die in § 5b Absatz 1 und 2 Nummer 2 und in den §§ 5c , 5d und 5f vorgesehenen Erklärungen, Angaben und Unterlagen, und, 2. soweit die ... durch die Europäische Zentralbank erteilt wird, die in § 5b Absatz 4 und 5 und in den §§ 5c , 5d und 5f vorgesehenen Erklärungen, Angaben und Unterlagen einzureichen. ...
§ 16 AnzV Anzeigen nach § 12a Absatz 1 Satz 3 und nach § 24 Absatz 3a des Kreditwesengesetzes (Finanzholding-Gesellschaften, gemischte Finanzholding-Gesellschaften) (vom 08.12.2016)
... oder stellvertretenden Mitglieds des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans gelten die §§ 5 bis 5f ...
Zitat in folgenden Normen
ZAG-Anzeigenverordnung (ZAGAnzV)
V. v. 15.10.2009 BGBl. I S. 3603; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 23.11.2022 BGBl. I S. 2087
§ 10 ZAGAnzV Anzeigen nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (Bestellung eines Geschäftsleiters) (vom 14.12.2018)
... Maßgeblich ist das Datum der Ausstellung des Führungszeugnisses. § 5c Absatz 3 bis 5 der Anzeigenverordnung finden entsprechende Anwendung. (4) Die in der Absichtsanzeige nach § 28 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Anzeigenverordnung
V. v. 16.10.2018 BGBl. I S. 1725
Artikel 1 3. AnzVÄndV
... durch die Bundesanstalt erteilt wird, die in § 5b Absatz 1 und 2 Nummer 2 und in den §§ 5c , 5d und 5f vorgesehenen Erklärungen, Angaben und Unterlagen, und, 2. soweit die ... durch die Europäische Zentralbank erteilt wird, die in § 5b Absatz 4 und 5 und in den §§ 5c , 5d und 5f vorgesehenen Erklärungen, Angaben und Unterlagen ...
Verordnung zur Änderung der ZAG-Anzeigenverordnung
V. v. 10.12.2018 BGBl. I S. 2278
Artikel 1 ZAGAnzVÄndV
... als drei Monate sein. Maßgeblich ist das Datum der Ausstellung des Führungszeugnisses. § 5c Absatz 3 bis 5 der Anzeigenverordnung finden entsprechende Anwendung. (4) Die in der Absichtsanzeige ...
Verordnung zur Vereinfachung von Inhaberkontrollverfahren und bestimmter Personenanzeigen
V. v. 19.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 277
Artikel 2 InhKontrollVuaÄndV Änderung der Anzeigenverordnung
... 1 Satz 3 wird die Angabe „eigenhändig unterzeichnet und" gestrichen. 2. § 5c wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Anzeigenverordnung
V. v. 05.12.2016 BGBl. I S. 2796, 2017 I 793
Artikel 1 2. AnzVÄndV (vom 08.12.2016)
... 12 Monate nach der Anzeige einer solchen Absicht abgegeben wird, sind die nach den §§ 5a bis 5d beizufügenden Unterlagen und Erklärungen in aktualisierter Form erneut ... Kenntnisstand richtig sind." 6. Nach § 5 werden folgende §§ 5a bis 5f eingefügt: „§ 5a Lebenslauf der nach § 24 Absatz 1 Nummer ... auszufüllen und von der anzuzeigenden Person eigenhändig zu unterzeichnen. § 5c Führungszeugnis der nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 und 15 des Kreditwesengesetzes ... im Verhinderungsfall Die Bestimmungen nach den §§ 5 bis 5e gelten auch für die Bestellung und das Ausscheiden eines ... des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans sind die in § 5b Absatz 1 und 2 Nummer 2 und in den §§ 5c , 5d und 5f vorgesehenen Erklärungen, Angaben und Unterlagen einzureichen." ... oder stellvertretenden Mitglieds des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans gelten die §§ 5 bis 5f entsprechend." 16. § 16a wird wie folgt gefasst: ...
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