§ 60 - Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen (HebStPrV)

V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 39 (Nr. 2); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe § 60; FNA: 2124-26-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 60 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 60 ändert mWv. 1. Januar 2020 HebAPrV mWv. 1. März 2020 HebStPrV

(1) 1Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Januar 2020 in Kraft. 2§ 43 Absatz 4 tritt am 1. März 2020 in Kraft.

(2) Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1987 (BGBl. I S. 929), die zuletzt durch Artikel 37 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, tritt am 31. Dezember 2019 außer Kraft.



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