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Teil 5 - Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen (HebStPrV)

V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 39 (Nr. 2); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe § 60; FNA: 2124-26-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Teil 5 Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 57 Übergangsvorschriften zur fachschulischen Ausbildung



(1) Für fachschulische Ausbildungen zur Hebamme oder zum Entbindungspfleger, die vor dem 31. Dezember 2022 begonnen worden sind, ist bis zum 31. Dezember 2027 die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung nach Maßgabe der folgenden Absätze anzuwenden.

(2) 1Hinsichtlich § 1 Absatz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung gilt, dass Lehrformate, die selbstgesteuertes Lernen oder E-Learning beinhalten, zielgerichtet bei der Konzeption des theoretischen und praktischen Unterrichts in einem angemessenen Umfang berücksichtigt werden können. 2Die Teilnahme an Lehrformaten nach Satz 1 ist von den Auszubildenden gegenüber der Schule nachzuweisen. 3Das Nähere regeln die Länder.

(3) 1Im schriftlichen Teil der Prüfung nach § 5 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung ist, wenn die Prüfung nach dem 30. September 2023 durchgeführt wird, jede Aufsichtsarbeit von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern nach § 20 zu benoten. 2Aus den Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note für die einzelne Aufsichtsarbeit als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüferinnen oder Fachprüfer. 3Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. 4Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 20 zuzuordnen.

(4) 1Im mündlichen Teil der Prüfung nach § 6 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung wird, wenn die Prüfung nach dem 30. September 2023 durchgeführt wird, die Prüfung von drei Fachprüferinnen oder Fachprüfern abgenommen und nach § 20 benotet. 2Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, am mündlichen Teil der Prüfung teilzunehmen; ihr oder ihm steht kein Fragerecht zu. 3Aus den Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note für das einzelne Fach als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüferinnen oder Fachprüfer. 4Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. 5Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 20 zuzuordnen.

(5) 1Der praktische Teil der Prüfung nach § 7 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung wird, wenn die Prüfung nach dem 30. September 2023 durchgeführt wird, von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern abgenommen und nach § 20 benotet. 2Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, am praktischen Teil der Prüfung teilzunehmen; ihr oder ihm steht kein Fragerecht zu. 3Aus den Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Prüfungsnote für den praktischen Teil der Prüfung als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüferinnen oder Fachprüfer. 4Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. 5Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 20 zuzuordnen.

(6) Für die Eignungsprüfung nach § 16a Absatz 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung gilt, dass die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses während einer Prüfung, die nach dem 30. September 2023 durchgeführt wird, anwesend sein muss; ihr oder ihm steht ein Fragerecht zu.

(7) 1Für den mündlichen Teil der Kenntnisprüfung nach § 16b Absatz 4 und den praktischen Teil der Kenntnisprüfung nach § 16b Absatz 5 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung gilt, dass die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses während einer Prüfung, die nach dem 30. September 2023 durchgeführt wird, anwesend sein muss; ihr oder ihm steht ein Fragerecht zu. 2Für den praktischen Teil der Kenntnisprüfung nach § 16b Absatz 5 gilt in diesen Fällen auch § 16a Absatz 3 Satz 11 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung entsprechend.

(8) Im Fall eines Antrags nach § 77 Absatz 1 Satz 2 des Hebammengesetzes verwendet die zuständige Behörde bei der Erteilung der Erlaubnis das Muster der Erlaubnisurkunde nach Anlage 6a, wenn die antragstellende Person nicht über eine mindestens zwölfjährige allgemeine Schulbildung verfügt.




§ 58 Übergangsvorschriften zur Ausbildung in Form von Modellvorhaben



(1) Für Ausbildungen zur Hebamme oder zum Entbindungspfleger, die vor dem 31. Dezember 2022 in Form von Modellvorhaben begonnen worden sind, ist bis zum 31. Dezember 2027 die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung nach Maßgabe der folgenden Absätze anzuwenden.

(2) 1Im schriftlichen Teil der Prüfung ist, wenn die Prüfung nach dem 30. September 2023 durchgeführt wird, jede Aufsichtsarbeit von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern nach § 20 zu benoten. 2Aus den Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note für die einzelne Aufsichtsarbeit als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüferinnen oder Fachprüfer. 3Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. 4Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 20 zuzuordnen.

(3) 1Im mündlichen Teil der Prüfung wird, wenn die Prüfung nach dem 30. September 2023 durchgeführt wird, die Prüfung von drei Fachprüferinnen oder Fachprüfern abgenommen und nach § 20 benotet. 2Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, am mündlichen Teil der Prüfung teilzunehmen; ihr oder ihm steht kein Fragerecht zu. 3Aus den Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note für das einzelne Fach als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüferinnen oder Fachprüfer. 4Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. 5Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 20 zuzuordnen.

(4) 1Der praktische Teil der Prüfung wird, wenn die Prüfung nach dem 30. September 2023 durchgeführt wird, von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern abgenommen und nach § 20 benotet. 2Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, am praktischen Teil der Prüfung teilzunehmen; ihr oder ihm steht kein Fragerecht zu. 3Aus den Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Prüfungsnote für den praktischen Teil der Prüfung als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüferinnen oder Fachprüfer. 4Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. 5Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 20 zuzuordnen.




§ 59 Ausnahmeregelung zur Praxisanleitung



(1) Auf Personen, die am 31. Dezember 2019 als praxisanleitende Person tätig sind oder auf der Grundlage des Hebammengesetzes in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung zur Praxisanleitung ermächtigt worden sind, ist § 10 Absatz 1 Nummer 2 und 3 nicht anzuwenden.

(2) Die Ermächtigung oder Tätigkeit als praxisanleitende Person im Sinne des Absatzes 1 ist gegenüber der zuständigen Behörde in geeigneter Form nachzuweisen.


§ 60 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 60 ändert mWv. 1. Januar 2020 HebAPrV mWv. 1. März 2020 HebStPrV

(1) 1Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Januar 2020 in Kraft. 2§ 43 Absatz 4 tritt am 1. März 2020 in Kraft.

(2) Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1987 (BGBl. I S. 929), die zuletzt durch Artikel 37 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, tritt am 31. Dezember 2019 außer Kraft.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Gesundheit

Jens Spahn


Anlage 1 (zu § 1, § 3 Absatz 1, § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 1 und 2, § 13 Absatz 1, § 21 Absatz 1, § 24 Absatz 1, § 28 Absatz 1 und 2, § 45 Absatz 3, § 48 Absatz 2, § 49 Absatz 1 und § 50 Absatz 2) Kompetenzen für die staatliche Prüfung zur Hebamme


Anlage 1 wird in 13 Vorschriften zitiert

I. Selbstständige und evidenzbasierte Förderung und Leitung physiologischer Prozesse während Schwangerschaft, Geburt, Wochenbett und Stillzeit. Erkennen von Risiken und Regelwidrigkeiten bei der Frau und dem Kind sowie Gewährleistung einer kontinuierlichen Hebammenversorgung unter Hinzuziehung der erforderlichen ärztlichen Fachexpertise.

1.
Schwangerschaft

Die Absolventinnen und Absolventen

a)
verfügen über evidenzbasierte Kenntnisse und Fertigkeiten zur Förderung der physiologischen Schwangerschaft,

b)
stellen eine Schwangerschaft fest und überwachen und beurteilen die mütterliche und kindliche Gesundheit sowie die Entwicklung des ungeborenen Kindes durch erforderliche klinische Untersuchungen und Assessmentinstrumente,

c)
klären über die Untersuchungen auf, die für eine möglichst frühzeitige Feststellung von Risikoschwangerschaften oder von Regelwidrigkeiten und Komplikationen in der Schwangerschaft geeignet sind; verfügen über Kenntnisse über die Implikationen vorgeburtlicher genetischer Untersuchungen und wirken bei Bedarf auf die Hinzuziehung weiterer Expertise hin; die Vorschriften des Gendiagnostikgesetzes bleiben unberührt,

d)
beraten die Frau hinsichtlich der physiologischen Veränderungen in der Schwangerschaft und hinsichtlich eines gesunden Lebensstils einschließlich ausgewogener Ernährung zur Förderung der mütterlichen und kindlichen Gesundheit und lindern Schwangerschaftsbeschwerden durch geeignete Maßnahmen,

e)
beurteilen die Ressourcen und Belastungen der schwangeren Frau und ihrer Familie und wirken bei Bedarf auf die Hinzuziehung weiterer Expertise hin,

f)
verfügen über Kenntnisse des physiologischen Verlaufs der Geburt und des Wochenbetts sowie über Kenntnisse der Prozesse der Familiengründung und bereiten die schwangere Frau und ihre Familie ihrer individuellen Lebenssituation entsprechend auf die Geburt, das Wochenbett und die Elternschaft vor,

g)
beraten die Frau bei der Wahl des geeigneten Geburtsorts und erstellen mit ihr bei Bedarf einen individuellen Geburtsplan und

h)
erkennen Anzeichen von Regelwidrigkeiten, die eine ärztliche Behandlung erforderlich machen, und ergreifen die im jeweiligen Fall angemessenen Maßnahmen für eine ärztliche Behandlung.

2.
Geburt

Die Absolventinnen und Absolventen

a)
verfügen über evidenzbasierte Kenntnisse und Fertigkeiten zur Förderung der physiologischen Geburt,

b)
leiten physiologisch verlaufende Geburten bei Schädellage, führen bedarfsabhängig einen Scheidendammschnitt aus und vernähen die Wunde oder unkomplizierte Geburtsverletzungen, untersuchen und überwachen nach der Geburt die Frau und das Neugeborene und fördern die Eltern-Kind-Bindung sowie die Aufnahme des Stillens,

c)
betreuen die Frau während der Geburt und überwachen das ungeborene Kind sowie den Geburtsverlauf mit Hilfe geeigneter klinischer und technischer Mittel,

d)
erkennen Anzeichen von Regelwidrigkeiten, die eine ärztliche Behandlung erforderlich machen und ergreifen die im jeweiligen Fall angemessenen Maßnahmen für eine ärztliche Behandlung,

e)
erklären der Frau und ihrer Begleitperson bei Bedarf die Notwendigkeit einer ärztlichen Behandlung,

f)
übergeben die Frau, das Neugeborene oder beide bei Bedarf fachgerecht in die ärztliche Weiterbehandlung und leisten Hilfe bei ärztlichen Maßnahmen unter Fortsetzung der Hebammenhilfe,

g)
führen im Dringlichkeitsfall eine Steißgeburt durch,

h)
leiten im Notfall und bei Abwesenheit einer Ärztin oder eines Arztes die medizinisch erforderlichen Maßnahmen ein und führen insbesondere eine manuelle Ablösung der Plazenta, an die sich gegebenenfalls eine manuelle Nachuntersuchung der Gebärmutter anschließt, durch,

i)
führen im Notfall die Wiederbelebungsmaßnahmen bei der Frau, beim Neugeborenen oder bei beiden durch,

j)
führen ärztlich angeordnete Maßnahmen eigenständig durch, insbesondere Maßnahmen der Erstversorgung bei der Frau und dem Neugeborenen nach geburtshilflichen Eingriffen und Operationen, und

k)
betreuen und begleiten die Frau und ihre Familie bei Totgeburten und Fehlgeburten sowie bei Abbrüchen von Schwangerschaften nach der zwölften Schwangerschaftswoche.

3.
Wochenbett und Stillzeit

Die Absolventinnen und Absolventen

a)
verfügen über evidenzbasierte Kenntnisse und Fertigkeiten zur Förderung des physiologischen Wochenbetts,

b)
untersuchen und versorgen die Frau und das Neugeborene und beurteilen die Gesundheit der Frau, des Neugeborenen und des Säuglings sowie die Bedürfnisse und die Lebenssituation der Familie,

c)
erklären der Frau und dem anderen Elternteil die postpartalen Adaptationsprozesse, fördern das Stillen, leiten die Frau zum Stillen des Neugeborenen und Säuglings an und leisten Hilfestellung bei Stillproblemen,

d)
beraten die Frau und den anderen Elternteil zur Ernährung, Pflege und Hygiene des Neugeborenen und des Säuglings, leiten sie zur selbstständigen Versorgung des Neugeborenen und Säuglings an und beraten sie bezüglich der Inanspruchnahme von Untersuchungen und Impfungen,

e)
erklären der Frau und dem anderen Elternteil die Bedürfnisse eines Neugeborenen und Säuglings und die entsprechenden Anzeichen dafür und leiten die Frau und den anderen Elternteil zu einer altersgerechten Interaktion mit dem Neugeborenen und Säugling an,

f)
beraten die Frau zur Förderung der Rückbildungsprozesse und eines gesunden Lebensstils,

g)
beraten die Frau zu Fragen der Familienplanung und klären sie angemessen auf,

h)
erkennen Anzeichen von Regelwidrigkeiten, die eine ärztliche Behandlung erforderlich machen, und ergreifen die im jeweiligen Fall angemessenen Maßnahmen für eine ärztliche Behandlung,

i)
erkennen belastende Lebenssituationen und psychosoziale Problemlagen bei der Frau und ihrer Familie und wirken bedarfsabhängig auf Unterstützungsmaßnahmen hin und

j)
erkennen die besondere Bedarfslage von intergeschlechtlichen Neugeborenen und Säuglingen oder von Neugeborenen und Säuglingen mit Behinderung und wirken bedarfsabhängig auf Unterstützungsmaßnahmen hin.

II. Wissenschaftsbasierte Planung, Organisation, Durchführung, Steuerung und Evaluation auch von hochkomplexen Betreuungsprozessen unter Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeit, Effektivität, Qualität, Gesundheitsförderung und Prävention während Schwangerschaft, Geburt, Wochenbett und Stillzeit

Die Absolventinnen und Absolventen

1.
erschließen und bewerten gesicherte Forschungsergebnisse entsprechend dem allgemein anerkannten Stand hebammenwissenschaftlicher, medizinischer und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse und integrieren diese Erkenntnisse in ihr Handeln,

2.
nutzen digitale Fertigkeiten, forschungsgestützte Problemlösungen und neue Technologien für die Gestaltung einer wirtschaftlichen, effektiven und qualitativ hochwertigen Hebammentätigkeit,

3.
führen selbstständig die Planung, Organisation, Implementierung, Steuerung und Evaluation von Betreuungsprozessen bei Frauen (und ihren Familien) während Schwangerschaft, Geburt, Wochenbett und Stillzeit bei physiologischem Verlauf durch und berücksichtigen kontinuierlich die Bedürfnisse der Frau und des Kindes sowie die Gesundheitsförderung und Prävention,

4.
kooperieren mit Ärztinnen und Ärzten und anderen Berufsgruppen bei der Planung, Organisation, Durchführung, Steuerung und Evaluation von Betreuungsprozessen bei Frauen und ihren Familien mit pathologischem Verlauf während Schwangerschaft, Geburt, Wochenbett und Stillzeit und

5.
analysieren, evaluieren und reflektieren Effektivität und Qualität ihres beruflichen Handelns während Schwangerschaft, Geburt, Wochenbett und Stillzeit auf der Grundlage hebammen- und bezugswissenschaftlicher Methoden, Theorien und Forschungsergebnisse.

III. Förderung der Selbstständigkeit der Frauen und Wahrung ihres Rechts auf Selbstbestimmung während Schwangerschaft, Geburt, Wochenbett und Stillzeit unter Einbezug ihrer Lebenssituation, ihrer biographischen Erfahrungen sowie von Diversitätsaspekten unter Beachtung der rechtlichen Handlungspflichten

Die Absolventinnen und Absolventen

1.
berücksichtigen und unterstützen die Autonomie und Selbstbestimmung der Frauen unter Einbezug ihrer Rechte, ihrer konkreten Lebenssituation, der ethnischen Herkunft, dem sozialen, biographischen, kulturellen und religiösen Hintergrund, der sexuellen Orientierung und Transsexualität, Intergeschlechtlichkeit sowie der Lebensphase der Frauen und ihrer Familien,

2.
berücksichtigen die besonderen Belange von Frauen mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen sowie von Frauen mit Erfahrungen von Gewalt, insbesondere von sexualisierter Gewalt sowie der weiblichen Genitalverstümmelung,

3.
beraten Frauen und ihre Familien zu Hilfsangeboten im Fall von Gewalt, insbesondere häusliche Gewalt, wirken bei einem Risiko im Hinblick auf Vernachlässigung, Misshandlung oder sexuellen Missbrauch des Säuglings auf die Inanspruchnahme von präventiven Unterstützungsangeboten hin und

4.
leiten bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung die erforderlichen Schritte ein.

IV. Personen- und situationsorientierte Kommunikation während des Betreuungsprozesses

Die Absolventinnen und Absolventen

1.
tragen durch personen- und situationsorientierte Kommunikation mit Frauen, Kindern und Bezugspersonen zur Qualität des Betreuungsprozesses bei,

2.
tragen durch ihre Kommunikation zur Qualität der interprofessionellen Versorgung des geburtshilflichen Teams und in sektorenübergreifenden Netzwerken bei,

3.
gestalten und evaluieren theoriegeleitet Beratungskonzepte sowie Kommunikations- und Beratungsprozesse und

4.
tragen durch zeitnahe, fachgerechte und prozessorientierte Dokumentation von Maßnahmen während Schwangerschaft, Geburt, Wochenbett und Stillzeit zur Qualität der Informationsübermittlung und zur Patientensicherheit bei.

V. Verantwortliche Gestaltung des intra- und interprofessionellen Handelns in unterschiedlichen systemischen Kontexten, Weiterentwicklung der hebammenspezifischen Versorgung von Frauen und ihren Familien sowie Mitwirkung an der Entwicklung von Qualitäts- und Risikomanagementkonzepten, Leitlinien und Expertenstandards

Die Absolventinnen und Absolventen

1.
analysieren und reflektieren die hebammenrelevanten Versorgungsstrukturen, die Steuerung von Versorgungsprozessen und die intra- und interprofessionelle Zusammenarbeit,

2.
entwickeln bei der Zusammenarbeit individuelle, multidisziplinäre und berufsübergreifende Lösungen vor allem für regelwidrige Schwangerschafts-, Geburts- und Wochenbettverläufe und setzen diese Lösungen teamorientiert um,

3.
wirken mit an der interdisziplinären Weiterentwicklung und Implementierung von wissenschaftsbasierten, evidenzbasierten und innovativen Versorgungskonzepten während Schwangerschaft, Geburt, Wochenbett und Stillzeit und

4.
wirken mit an der intra- und interdisziplinären Entwicklung, Implementierung und Evaluation von Qualitätsmanagementkonzepten, Risikomanagementkonzepten, Leitlinien und Expertenstandards.

VI. Reflexion und Begründung des eigenen Handelns unter Berücksichtigung der rechtlichen, ökonomischen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen und berufsethischen Werthaltungen und Einstellungen sowie Beteiligung an der Berufsentwicklung

Die Absolventinnen und Absolventen

1.
analysieren wissenschaftlich begründet rechtliche, ökonomische und gesellschaftliche Rahmenbedingungen und beteiligen sich an gesellschaftlichen Aushandlungsprozessen zur qualitätsgesicherten Hebammentätigkeit,

2.
identifizieren berufsbezogene Fort- und Weiterbildungsbedarfe und erkennen die Notwendigkeit des lebenslangen Lernens als einen Prozess der fortlaufenden persönlichen und fachlichen Weiterentwicklung,

3.
analysieren und reflektieren wissenschaftlich begründet berufsethische Werthaltungen und Einstellungen,

4.
orientieren sich in ihrem Handeln in der Hebammenpraxis an der Berufsethik ihrer Profession und treffen in moralischen Konflikt- und Dilemmasituationen begründete ethische Entscheidungen unter Berücksichtigung der Menschenrechte und

5.
entwickeln ein fundiertes berufliches Selbstverständnis und wirken an der Weiterentwicklung der Profession mit.


Anlage 2 (zu § 8 Absatz 1) Stundenverteilung der Praxiseinsätze des Hebammenstudiums


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Vorschrift Einsatzort Kompetenzbereich aus Anlage 1
oder medizinisches Fachgebiet
Stunden
§ 6 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 KrankenhausI.1 „Schwangerschaft" und
I.2 „Geburt"
1280
§ 6 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 KrankenhausI.3 „Wochenbett und Stillzeit" 280
§ 6 Absatz 2 Nummer 1 KrankenhausNeonatologie80
§ 6 Absatz 2 Nummer 2 KrankenhausGynäkologie, insbesondere
Diagnostik und Operationen
80
§ 7 Absatz 1 Freiberufliche Hebamme, ambulante
hebammengeleitete Einrichtung
I.1 „Schwangerschaft",
I.2 „Geburt",
I.3 „Wochenbett und Stillzeit"
480
§ 7 Absatz 3 weitere, zur ambulanten berufsprak-
tischen Ausbildung von Hebammen
geeignete Einrichtung
I.1 „Schwangerschaft",
I.2 „Geburt",
I.3 „Wochenbett und Stillzeit"
1602
2 Einsatz optional, anzurechnen auf das Stundenkontingent von 480 Stunden für die Einsätze nach § 7 Absatz 1.



Anlage 3 (zu § 8 Absatz 2, den §§ 12 und 18 Absatz 2) Inhalt der Praxiseinsätze


Anlage 3 wird in 3 Vorschriften zitiert

Während der Praxiseinsätze sind insbesondere folgende Tätigkeiten auszuüben:

1.
Beratung Schwangerer mit mindestens 100 vorgeburtlichen Untersuchungen,

2.
Überwachung und Pflege von mindestens 40 Frauen während der Geburt,

3.
Durchführung von mindestens 40 Geburten durch die studierende Person selbst; wenn diese Zahl nicht erreicht werden kann, kann sie im begründeten Ausnahmefall auf 30 Geburten gesenkt werden, sofern die studierende Person außerdem an 20 weiteren Geburten teilnimmt,

4.
aktive Teilnahme an ein oder zwei Steißgeburten; ist dies aufgrund einer ungenügenden Zahl von Steißgeburten nicht möglich, ist der Vorgang zu simulieren,

5.
Durchführung des Scheidendammschnitts und Einführung in die Vernähung der Wunde; die Praxis der Vernähung umfasst die Vernähung der Episiotomien und kleiner Dammrisse und kann im begründeten Ausnahmefall auch simuliert werden,

6.
Überwachung und Pflege von 40 gefährdeten Schwangeren, Frauen während der Geburt und Frauen im Wochenbett,

7.
Überwachung und Pflege, einschließlich Untersuchung von mindestens 100 Frauen im Wochenbett und 100 gesunden Neugeborenen,

8.
Überwachung und Pflege von Neugeborenen, einschließlich Frühgeborenen, Spätgeborenen sowie von untergewichtigen und kranken Neugeborenen,

9.
Pflege pathologischer Fälle in der Frauenheilkunde und Geburtshilfe,

10.
Einführung in die Pflege pathologischer Fälle in der Medizin und Chirurgie.


Anlage 4 (zu § 42 Absatz 1) Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme" *)



Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme" (BGBl. 2020 I S. 56)



---
*)
Anm. d. Red.:

In der Bilddatei nicht konsolidierte Änderungen:

 
durch Artikel 6 Nummer 4 G. v. 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359):

 
In den Anlagen 4 und 5 werden jeweils nach dem Wort „Unterschrift" die Wörter „oder qualifizierte elektronische Signatur" eingefügt.




Anlage 5 (zu § 42 Absatz 2) Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme" *)



Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme" (BGBl. 2020 I S. 57)


---
*)
Anm. d. Red.:

In der Bilddatei nicht konsolidierte Änderungen:

 
durch Artikel 6 Nummer 4 G. v. 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359):

 
In den Anlagen 4 und 5 werden jeweils nach dem Wort „Unterschrift" die Wörter „oder qualifizierte elektronische Signatur" eingefügt.




Anlage 6 (zu § 42 Absatz 3) Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme"



Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme" (BGBl. 2023 I Nr. 359 S. 43)


Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme" (BGBl. 2023 I Nr. 359 S. 44)





Anlage 6a (zu § 57 Absatz 8) Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme/Entbindungspfleger"



Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme/Entbindungspfleger" (BGBl. 2023 I Nr. 359 S. 44)


Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme/Entbindungspfleger" (BGBl. 2023 I Nr. 359 S. 45)





Anlage 7 (zu § 46 Absatz 4) Bescheinigung über die staatliche Eignungsprüfung zur „Hebamme" *)



Bescheinigung über die staatliche Eignungsprüfung zur „Hebamme" (BGBl. 2020 I S. 59)



---
*)
Anm. d. Red.:

In der Bilddatei nicht konsolidierte Änderungen:

 
durch Artikel 6 Nummer 4c G. v. 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359):

 
In den Anlagen 7 und 9 werden jeweils nach dem Wort „Unterschrift" die Wörter „oder qualifizierte elektronische Signatur" eingefügt.




Anlage 8 (zu § 47 Absatz 3) Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang *)



Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang (BGBl. 2020 I S. 60)



---
*)
Anm. d. Red.:

In der Bilddatei nicht konsolidierte Änderungen:

 
durch Artikel 6 Nummer 5 G. v. 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359):

 
In den Anlagen 8 und 10 werden jeweils nach dem Wort „Unterschrift(en)" die Wörter „oder qualifizierte elektronische Signatur(en)" eingefügt.




Anlage 9 (zu § 51 Absatz 4) Bescheinigung über die staatliche Kenntnisprüfung zur „Hebamme" *)



Bescheinigung über die staatliche Kenntnisprüfung zur „Hebamme" (BGBl. 2020 I S. 61)



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*)
Anm. d. Red.:

In der Bilddatei nicht konsolidierte Änderungen:

 
durch Artikel 6 Nummer 4c G. v. 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359):

 
In den Anlagen 7 und 9 werden jeweils nach dem Wort „Unterschrift" die Wörter „oder qualifizierte elektronische Signatur" eingefügt.




Anlage 10 (zu § 53 Absatz 4) Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang



Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang (BGBl. 2020 I S. 62)



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*)
Anm. d. Red.:

In der Bilddatei nicht konsolidierte Änderungen:

 
durch Artikel 6 Nummer 5 G. v. 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359):

 
In den Anlagen 8 und 10 werden jeweils nach dem Wort „Unterschrift(en)" die Wörter „oder qualifizierte elektronische Signatur(en)" eingefügt.




Anlage 11 (zu § 56d) Urkunde über die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung



Urkunde über die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung (BGBl. 2023 I Nr. 359 S. 46)





Anlage 12 (zu § 3 Absatz 1) Fächerkatalog gemäß Anhang V Nummer 5.5.1 der Richtlinie 2005/36/EG über den theoretischen und fachlichen Unterricht



I.
Grundfächer

-
Grundbegriffe der Anatomie und Physiologie

-
Grundbegriffe der Pathologie

-
Grundbegriffe der Bakteriologie, Virologie und Parasitologie

-
Grundbegriffe der Biophysik, Biochemie und Radiologie

-
Kinderheilkunde, insbesondere in Bezug auf Neugeborene

-
Hygiene, Gesundheitserziehung, Gesundheitsvorsorge, Früherkennung von Krankheiten

-
Ernährung und Diätetik unter besonderer Berücksichtigung der Ernährung der Frau, des Neugeborenen und des Säuglings

-
Grundbegriffe der Soziologie und sozialmedizinischer Fragen

-
Grundbegriffe der Arzneimittellehre

-
Psychologie

-
Pädagogik

-
Gesundheits- und Sozialrecht und Aufbau des Gesundheitswesens

-
Berufsethik und Berufsrecht

-
Sexualerziehung und Familienplanung

-
Gesetzlicher Schutz von Mutter und Kind

II.
Spezifische Fächer für Hebammen

-
Anatomie und Physiologie

-
Embryologie und Entwicklung des Fötus

-
Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett

-
Pathologie in der Frauenheilkunde und Geburtshilfe

-
Schwangerenberatung, Vorbereitung auf die Elternschaft, einschließlich psychologischer Aspekte

-
Vorbereitung der Entbindung, einschließlich Kenntnisse von Geburtshilfeinstrumenten und ihrer Verwendung

-
Analgesie, Anästhesie und Wiederbelebung

-
Physiologie und Pathologie des Neugeborenen

-
Betreuung und Pflege des Neugeborenen

-
Psychologische und soziale Faktoren