Für die Ausbildung nach diesem Gesetz findet das
Berufsbildungsgesetz, soweit nicht die Aufgaben des Bundesinstituts für Berufsbildung nach
§ 53 Absatz 5 Satz 1 und
§ 54 in Verbindung mit
§ 90 Absatz 3a des Berufsbildungsgesetzes betroffen sind, keine Anwendung.