Für die Abrechnung und den Vollzug der Zerlegung des Aufkommens der Steuern nach
§ 16,
§ 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2,
§§ 36 und
46 vor dem 1. Januar 2022 und die vorläufigen Abschlagszahlungen am 15. März 2022 finden die
§§ 24,
34,
44 und
54 in der am 31. Dezember 2021 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.
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G. v. 23.05.2022 BGBl. I S. 752