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§ 65 - Hebammengesetz (HebG)

Artikel 1 G. v. 22.11.2019 BGBl. I S. 1759 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe Artikel 5; FNA: 2124-26 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 65 Unterrichtungs- und Überprüfungspflichten



(1) Die zuständige Behörde des Landes, in dem eine Person den Hebammenberuf ausübt oder zuletzt ausgeübt hat, unterrichtet die zuständigen Behörden des Herkunftsstaates, wenn

1.
sich diese Person eines Verhaltens schuldig gemacht hat, welches sich auf die Ausübung des Hebammenberufs auswirken kann,

2.
die Erlaubnis nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen worden ist oder das Ruhen der Erlaubnis nach diesem Gesetz angeordnet worden ist,

3.
dieser Person die Ausübung des Hebammenberufs untersagt worden ist oder

4.
in Bezug auf diese Person Tatsachen vorliegen, die eine der in den Nummern 1 bis 3 genannten Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen.

(2) Erhält die zuständige Behörde eines Landes Auskünfte von der zuständigen Behörde eines Aufnahmestaates, die sich auf die Ausübung des Hebammenberufs durch eine Person im Geltungsbereich dieses Gesetzes auswirken könnten, so hat sie

1.
die Richtigkeit der ihr übermittelten Auskünfte zu überprüfen,

2.
zu entscheiden, ob und in welchem Umfang weitere Überprüfungen durchzuführen sind, und

3.
die zuständige Behörde des Aufnahmestaates zu unterrichten über die Konsequenzen, die aus den übermittelten Auskünften zu ziehen sind.

(3) 1Die Länder teilen dem Bundesministerium für Gesundheit mit, welche Behörden zuständig sind für

1.
die Anerkennung von Berufsqualifikationen nach Teil 4,

2.
die Entgegennahme der Meldung über eine Dienstleistungserbringung nach § 61 oder

3.
sonstige Entscheidungen, die im Zusammenhang mit der Richtlinie 2005/36/EG stehen.

2Das Bundesministerium für Gesundheit unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten, die anderen Vertragsstaaten, die gleichgestellten Staaten und die Europäische Kommission unverzüglich über die Benennung dieser Behörden.

(4) 1Die für die Entscheidungen nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und Stellen übermitteln dem Bundesministerium für Gesundheit statistische Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt. 2Das Bundesministerium für Gesundheit leitet die ihm übermittelten statistischen Aufstellungen an die Europäische Kommission weiter.

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Zitierungen von § 65 HebG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 65 HebG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HebG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 62a HebG Dienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen Berufsausübung (vom 16.12.2023)
... bis 8, § 59a Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 und 4, § 60 Absatz 4, die §§ 61, 62, 65 Absatz 1 und 2 , die §§ 66 bis 69 und 70 Absatz 2 gelten ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG)
G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Artikel 5 PflStudStG Änderung des Hebammengesetzes
... bis 8, § 59a Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 und 4, § 60 Absatz 4, die §§ 61, 62, 65 Absatz 1 und 2 , die §§ 66 bis 69 und 70 Absatz 2 gelten entsprechend." 4. In § 64 ...