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§ 61 - Hebammengesetz (HebG)

Artikel 1 G. v. 22.11.2019 BGBl. I S. 1759 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe Artikel 5; FNA: 2124-26 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 61 Meldung der Dienstleistungserbringung



(1) Wer beabsichtigt, als dienstleistungserbringende Person im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Hebammenberuf auszuüben, ist verpflichtet, dies der in Deutschland zuständigen Behörde vor Dienstleistungserbringung schriftlich zu melden.

(2) Bei der erstmaligen Meldung hat die dienstleistungserbringende Person folgende Dokumente vorzulegen:

1.
einen Nachweis ihrer Staatsangehörigkeit,

2.
einen Nachweis ihrer Berufsqualifikation,

3.
eine Bescheinigung, aus der sich ergibt, dass zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung

a)
die dienstleistungserbringende Person im Hebammenberuf rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat niedergelassen ist,

b)
der dienstleistungserbringenden Person die Ausübung dieser Tätigkeit nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist und

c)
keine Vorstrafen der dienstleistungserbringenden Person vorliegen,

4.
eine Erklärung, dass die dienstleistungserbringende Person über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die zur Erbringung der Dienstleistung erforderlich sind.

(3) Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat die dienstleistungserbringende Person zudem Auskunft über einen bestehenden Versicherungsschutz im Rahmen einer Berufshaftpflicht zu erteilen und erforderlichenfalls geeignete Nachweise vorzulegen.

(4) Beabsichtigt die dienstleistungserbringende Person nach Ablauf eines Jahres nach der letzten Meldung erneut, vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu erbringen, ist die Meldung zu erneuern.

(5) Erbringt die dienstleistungserbringende Person in einem Dringlichkeitsfall oder in einem Notfall die Dienstleistung, ohne dass es ihr vorher möglich ist, dies der zuständigen Behörde rechtzeitig zu melden, so hat sie die Meldung unverzüglich nach der Dienstleistungserbringung nachzuholen.

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Zitierungen von § 61 HebG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 61 HebG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HebG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 62a HebG Dienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen Berufsausübung (vom 16.12.2023)
... Die §§ 6 bis 8, § 59a Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 und 4, § 60 Absatz 4, die §§ 61 , 62, 65 Absatz 1 und 2, die §§ 66 bis 69 und 70 Absatz 2 gelten ...
§ 65 HebG Unterrichtungs- und Überprüfungspflichten
... Teil 4, 2. die Entgegennahme der Meldung über eine Dienstleistungserbringung nach § 61 oder 3. sonstige Entscheidungen, die im Zusammenhang mit der Richtlinie 2005/36/EG ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG)
G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Artikel 5 PflStudStG Änderung des Hebammengesetzes
... Die §§ 6 bis 8, § 59a Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 und 4, § 60 Absatz 4, die §§ 61 , 62, 65 Absatz 1 und 2, die §§ 66 bis 69 und 70 Absatz 2 gelten entsprechend." ...