§ 67 Übergangsvorschrift
(1) Eine Genehmigung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 oder § 25 Abs. 1 der
Gewerbeordnung erteilt worden ist, gilt als Genehmigung nach diesem Gesetz fort.
(2)
1Eine genehmigungsbedürftige Anlage, die bei Inkrafttreten der Verordnung nach
§ 4 Abs. 1 Satz 3 errichtet oder wesentlich geändert ist, oder mit deren Errichtung oder wesentlichen Änderung begonnen worden ist, muss innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung der zuständigen Behörde angezeigt werden, sofern die Anlage nicht nach § 16 Abs. 1 oder § 25 Abs. 1 der
Gewerbeordnung genehmigungsbedürftig war oder nach § 16 Abs. 4 der
Gewerbeordnung angezeigt worden ist.
2Der zuständigen Behörde sind innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige Unterlagen gemäß
§ 10 Abs. 1 über Art, Lage, Umfang und Betriebsweise der Anlage im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung nach
§ 4 Abs. 1 Satz 3 vorzulegen.
(3) Die Anzeigepflicht nach Absatz 2 gilt nicht für ortsveränderliche Anlagen, die im vereinfachten Verfahren (
§ 19) genehmigt werden können.
(4) Bereits begonnene Verfahren sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu Ende zu führen.
- 1.
- die Anlage sich im Betrieb befand oder
- 2.
- eine Genehmigung für die Anlage erteilt wurde oder vom Vorhabenträger ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde.
2Bestehende Anlagen nach Satz 1, die nicht von Anhang I der
Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (kodifizierte Fassung) (ABl. L 24 vom 29.1.2008, S. 8), die durch die
Richtlinie 2009/31/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114) geändert worden ist, erfasst wurden, haben abweichend von Satz 1 die dort genannten Anforderungen ab dem 7. Juli 2015 zu erfüllen.
(6) 1Eine nach diesem Gesetz erteilte Genehmigung für eine Anlage zum Umgang mit
- 1.
- gentechnisch veränderten Mikroorganismen,
- 2.
- gentechnisch veränderten Zellkulturen, soweit sie nicht dazu bestimmt sind, zu Pflanzen regeneriert zu werden,
- 3.
- Bestandteilen oder Stoffwechselprodukten von Mikroorganismen nach Nummer 1 oder Zellkulturen nach Nummer 2, soweit sie biologisch aktive, rekombinante Nukleinsäure enthalten,
ausgenommen Anlagen, die ausschließlich Forschungszwecken dienen, gilt auch nach dem Inkrafttreten eines Gesetzes zur Regelung von Fragen der Gentechnik fort.
2Absatz 4 gilt entsprechend.
(7) 1Eine Planfeststellung oder Genehmigung nach dem Abfallgesetz gilt als Genehmigung nach diesem Gesetz fort. 2Eine Anlage, die nach dem Abfallgesetz angezeigt wurde, gilt als nach diesem Gesetz angezeigt. 3Abfallentsorgungsanlagen, die weder nach dem Abfallgesetz planfestgestellt oder genehmigt noch angezeigt worden sind, sind unverzüglich bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. 4Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(8) Für die für das Jahr 1996 abzugebenden Emissionserklärungen ist
§ 27 in der am 14. Oktober 1996 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(9)
1Baugenehmigungen für Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern, die bis zum 1. Juli 2005 erteilt worden sind, gelten als Genehmigungen nach diesem Gesetz.
2Nach diesem Gesetz erteilte Genehmigungen für Windfarmen gelten als Genehmigungen für die einzelnen Windkraftanlagen.
3Verfahren auf Erteilung einer Baugenehmigung für Windkraftanlagen, die vor dem 1. Juli 2005 rechtshängig geworden sind, werden nach den Vorschriften der
Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und der
Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der bisherigen Fassung abgeschlossen; für die in diesem Zusammenhang erteilten Baugenehmigungen gilt Satz 1 entsprechend.
4Sofern ein Verfahren nach Satz 3 in eine Klage auf Erteilung einer Genehmigung nach diesem Gesetz geändert wird, gilt diese Änderung als sachdienlich.
(10)
§ 47 Abs. 5a gilt für die Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Luftreinhalteplänen nach
§ 47, die nach dem 25. Juni 2005 eingeleitet worden sind.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 17 BImSchG Nachträgliche Anordnungen (vom 07.12.2016) ... (5) Die Absätze 1 bis 4b gelten entsprechend für Anlagen, die nach § 67 Abs. 2 anzuzeigen sind oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 Abs. 4 der ...
§ 62 BImSchG Ordnungswidrigkeiten (vom 01.10.2021) ... 52 Abs. 3 Satz 2 die Entnahme von Stichproben nicht gestattet, 6. eine Anzeige nach § 67 Abs. 2 Satz 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder 7. ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder 7. entgegen § 67 Abs. 2 Satz 2 Unterlagen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt. ...
Zitat in folgenden NormenAltfahrzeug-Verordnung (AltfahrzeugV)
neugefasst durch B. v. 21.06.2002 BGBl. I S. 2214; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2451
Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz (3. SprengV)
V. v. 23.06.1978 BGBl. I S. 783; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2749
Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen (30. BImSchV)
Artikel 2 V. v. 20.02.2001 BGBl. I S. 305, 317; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 12.10.2022 BGBl. I S. 1800
§ 2 30. BImSchV Begriffsbestimmungen ... bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung a) eine Anzeige nach § 67 Abs. 2 oder 7 oder § 67a Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder vor Inkrafttreten ...
Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV)
Artikel 3 V. v. 02.05.2013 BGBl. I S. 1021, 1044, 3754; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 13.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 43
§ 2 17. BImSchV Begriffsbestimmungen (vom 16.02.2024) ... dieser Verordnung ist eine abfallmitverbrennende Großfeuerungsanlage, 1. die nach § 67 Absatz 2 oder § 67a Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder vor Inkrafttreten des ...
Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (13. BImSchV)
Artikel 1 V. v. 06.07.2021 BGBl. I S. 2514
§ 26 13. BImSchV Begriffsbestimmungen ... Altanlage im Sinne dieses Abschnitts ist eine bestehende Anlage, 1. die nach § 67 Absatz 2 oder § 67a Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder vor Inkrafttreten des ... (2) Bestehende Anlage im Sinne dieses Abschnitts ist eine Anlage, 1. die nach § 67 Absatz 2 oder § 67a Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder vor Inkrafttreten des ... (3) 2003-Altanlage im Sinne dieses Abschnitts ist eine bestehende Anlage, 1. die nach § 67 Absatz 2 oder § 67a Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder vor Inkrafttreten des ...
§ 41 13. BImSchV Begriffsbestimmungen ... Altanlage im Sinne dieses Abschnitts ist eine bestehende Anlage, 1. die nach § 67 Absatz 2 oder § 67a Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder vor Inkrafttreten des ... (2) Bestehende Anlage im Sinne dieses Abschnitts ist eine Anlage, 1. die nach § 67 Absatz 2 oder § 67a Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder vor Inkrafttreten des ...
§ 47 13. BImSchV Begriffsbestimmungen ... Altanlage im Sinne dieses Abschnitts ist eine bestehende Anlage, 1. die nach § 67 Absatz 2 oder § 67a Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder vor Inkrafttreten des ... (2) Bestehende Anlage im Sinne dieses Abschnitts ist eine Anlage, 1. die nach § 67 Absatz 2 oder § 67a Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder vor Inkrafttreten des ...
§ 58 13. BImSchV Begriffsbestimmungen ... Altanlage im Sinne dieses Abschnitts ist eine Anlage, 1. die nach § 67 Absatz 2 oder § 67a Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder vor Inkrafttreten des ... (2) Bestehende Anlage im Sinne dieses Abschnitts ist eine Anlage, 1. die nach § 67 Absatz 2 oder § 67a Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder vor Inkrafttreten des ...
§ 63 13. BImSchV Begriffsbestimmungen ... im Sinne dieses Abschnitts ist eine Anlage, 1. die nach § 67 Absatz 2 oder § 67a Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder vor Inkrafttreten des ...
Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel in bestimmten Anlagen (31. BImSchV)
V. v. 10.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 7
§ 2 31. BImSchV Begriffsbestimmungen ... bis zum 16. August 2024 in Betrieb genommen wird, b) eine Anlage, die nach § 67 Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes anzuzeigen ist oder, die entweder nach § 67a Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAchtes Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
G. v. 31.07.2010 BGBl. I S. 1059
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen
V. v. 19.12.2017 BGBl. I S. 4007
Artikel 1 1. BImSchV13ÄndV ... 2014 bestehende Anlage" im Sinne dieser Verordnung ist eine Anlage 1. die nach § 67 Absatz 2 oder § 67a Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder vor Inkrafttreten des ...
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen
G. v. 08.04.2013 BGBl. I S. 734, 3753
Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote
G. v. 24.09.2021 BGBl. I S. 4458; 2022 BGBl. I S. 1024
Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz
G. v. 09.12.2006 BGBl. I S. 2819, 2007 BGBl. I S. 195
Verordnung zur Neufassung der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen und zur Änderung der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen
V. v. 06.07.2021 BGBl. I S. 2514
Zwölftes Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
G. v. 20.11.2014 BGBl. I S. 1740
Zitate in aufgehobenen TitelnVerordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV)
neugefasst durch B. v. 14.08.2003 BGBl. I S. 1633; aufgehoben durch Artikel 10 Abs. 2 V. v. 02.05.2013 BGBl. I S. 1021
§ 2 17. BImSchV Begriffsbestimmungen ... 2004 in Betrieb gegangen sind oder in Betrieb gehen werden oder e) die nach § 67 Abs. 2 und 7 und § 67a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder vor Inkrafttreten des ...
Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen (13. BImSchV)
V. v. 20.07.2004 BGBl. I S. 1717, 2847; aufgehoben durch Artikel 10 Abs. 2 V. v. 02.05.2013 BGBl. I S. 1021
§ 2 13. BImSchV Begriffsbestimmungen ... Reduktion; 3. Altanlage eine Anlage, a) die nach § 67 Abs. 2 oder § 67a Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder vor Inkrafttreten des ...
Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (13. BImSchV)
Artikel 2 V. v. 02.05.2013 BGBl. I S. 1021, 1023, 3754; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 06.07.2021 BGBl. I S. 2514
§ 2 13. BImSchV Begriffsbestimmungen (vom 23.12.2017) ... im Sinne dieser Verordnung ist eine bestehende Anlage, 1. die nach § 67 Absatz 2 oder § 67a Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder vor Inkrafttreten des ... „Bestehende Anlage" im Sinne dieser Verordnung ist eine Anlage, 1. die nach § 67 Absatz 2 oder § 67a Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder vor Inkrafttreten des ... 2014 bestehende Anlage" im Sinne dieser Verordnung ist eine Anlage 1. die nach § 67 Absatz 2 oder § 67a Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder vor Inkrafttreten des ...
Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen (31. BImSchV)
Artikel 1 V. v. 21.08.2001 BGBl. I S. 2180; aufgehoben durch § 13 Abs. 3 V. v. 10.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 7
§ 2 31. BImSchV Begriffsbestimmungen (vom 16.07.2021) ... bis zum 31. März 2002 in Betrieb genommen wird, b) eine Anlage, die nach § 67 Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes anzuzeigen ist oder die entweder nach § 67a Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder ...
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