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§ 10 - Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)

neugefasst durch B. v. 17.05.2013 BGBl. I S. 1274, 2021 BGBl. I S. 123; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 202
Geltung ab 22.03.1974; FNA: 2129-8 Umweltschutz
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§ 10 Genehmigungsverfahren



(1) 1Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus. 2Dem Antrag sind die zur Prüfung nach § 6 erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. 3Reichen die Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat sie der Antragsteller auf Verlangen der zuständigen Behörde innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen. 4Erfolgt die Antragstellung elektronisch, kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen.

(1a) 1Der Antragsteller, der beabsichtigt, eine Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie zu betreiben, in der relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden, hat mit den Unterlagen nach Absatz 1 einen Bericht über den Ausgangszustand vorzulegen, wenn und soweit eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück durch die relevanten gefährlichen Stoffe möglich ist. 2Die Möglichkeit einer Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers besteht nicht, wenn auf Grund der tatsächlichen Umstände ein Eintrag ausgeschlossen werden kann.

(2) 1Soweit Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind die Unterlagen zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen. 2Ihr Inhalt muss, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich dargestellt sein, dass es Dritten möglich ist, zu beurteilen, ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen der Anlage betroffen werden können.

(3) 1Sind die Unterlagen des Antragstellers vollständig, so hat die zuständige Behörde das Vorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem entweder im Internet oder in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekannt zu machen. 2Der Antrag und die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen, mit Ausnahme der Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1, sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Behörde im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, sind nach der Bekanntmachung einen Monat zur Einsicht auszulegen. 3Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen. 4Bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann die Öffentlichkeit gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch Einwendungen erheben; bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie gilt eine Frist von einem Monat. 5Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. 6Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen.

(3a) Nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannte Vereinigungen sollen die zuständige Behörde in einer dem Umweltschutz dienenden Weise unterstützen.

(4) In der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 1 ist

1.
darauf hinzuweisen, wo und wann der Antrag auf Erteilung der Genehmigung und die Unterlagen zur Einsicht ausgelegt sind;

2.
dazu aufzufordern, etwaige Einwendungen bei einer in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stelle innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen; dabei ist auf die Rechtsfolgen nach Absatz 3 Satz 5 hinzuweisen;

3.
ein Erörterungstermin zu bestimmen und darauf hinzuweisen, dass er auf Grund einer Ermessensentscheidung der Genehmigungsbehörde nach Absatz 6 durchgeführt wird und dass dann die formgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden;

4.
darauf hinzuweisen, dass die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann.

(5) 1Die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde (Genehmigungsbehörde) holt die Stellungnahmen der Behörden ein, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. 2Hat eine zu beteiligende Behörde bei einem Verfahren zur Genehmigung einer Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien innerhalb einer Frist von einem Monat keine Stellungnahme abgegeben, so ist davon auszugehen, dass die beteiligte Behörde sich nicht äußern will. 3Die zuständige Behörde hat die Entscheidung in diesem Fall auf Antrag auf der Grundlage der geltenden Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Ablaufs der Monatsfrist zu treffen. 4Soweit für das Vorhaben selbst oder für weitere damit unmittelbar in einem räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können und die für die Genehmigung Bedeutung haben, eine Zulassung nach anderen Gesetzen vorgeschrieben ist, hat die Genehmigungsbehörde eine vollständige Koordinierung der Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestimmungen sicherzustellen.

(5a) Betrifft das Vorhaben eine Anlage, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82) fällt, gilt ergänzend Folgendes:

1.
Auf Antrag des Trägers des Vorhabens wird das Genehmigungsverfahren sowie alle sonstigen Zulassungsverfahren, die für die Durchführung des Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind, über eine einheitliche Stelle abgewickelt.

2.
1Die einheitliche Stelle nach Nummer 1 stellt ein Verfahrenshandbuch für Träger von Vorhaben bereit und macht diese Informationen auch im Internet zugänglich. 2Dabei geht sie gesondert auch auf kleinere Vorhaben und Vorhaben zur Eigenversorgung mit Elektrizität ein, soweit sich das Genehmigungserfordernis nach § 1 Absatz 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen darauf erstreckt. 3In den im Internet veröffentlichten Informationen weist die einheitliche Stelle auch darauf hin, für welche Vorhaben sie zuständig ist und welche weiteren einheitlichen Stellen im jeweiligen Land für Vorhaben nach Satz 1 zuständig sind.

3.
1Die zuständige und die zu beteiligenden Behörden sollen die zur Prüfung des Antrags zusätzlich erforderlichen Unterlagen in einer einmaligen Mitteilung an den Antragsteller zusammenfassen. 2Nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen erstellt die Genehmigungsbehörde einen Zeitplan für das weitere Verfahren und teilt diesen Zeitplan in den Fällen der Nummer 1 der einheitlichen Stelle, andernfalls dem Antragsteller mit.

(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Genehmigungsbehörde die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern.

(6a) 1Über den Genehmigungsantrag ist nach Eingang des Antrags und der nach Absatz 1 Satz 2 einzureichenden Unterlagen innerhalb einer Frist von sieben Monaten, in vereinfachten Verfahren innerhalb einer Frist von drei Monaten, zu entscheiden. 2Die zuständige Behörde kann die Frist um jeweils drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. 3Die Fristverlängerung soll gegenüber dem Antragsteller begründet werden.

(7) 1Der Genehmigungsbescheid ist schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen und dem Antragsteller und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zuzustellen. 2Er ist, soweit die Zustellung nicht nach Absatz 8 erfolgt, öffentlich bekannt zu machen. 3Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt nach Maßgabe des Absatzes 8.

(8) 1Die Zustellung des Genehmigungsbescheids an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. 2Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Bescheides und die Rechtsbehelfsbelehrung in entsprechender Anwendung des Absatzes 3 Satz 1 bekannt gemacht werden; auf Auflagen ist hinzuweisen. 3In diesem Fall ist eine Ausfertigung des gesamten Bescheides vom Tage nach der Bekanntmachung an zwei Wochen zur Einsicht auszulegen. 4In der öffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann der Bescheid und seine Begründung eingesehen und nach Satz 6 angefordert werden können. 5Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. 6Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden.

(8a) 1Unbeschadet der Absätze 7 und 8 sind bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie folgende Unterlagen im Internet öffentlich bekannt zu machen:

1.
der Genehmigungsbescheid mit Ausnahme in Bezug genommener Antragsunterlagen und des Berichts über den Ausgangszustand sowie

2.
die Bezeichnung des für die betreffende Anlage maßgeblichen BVT-Merkblatts.

2Soweit der Genehmigungsbescheid Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthält, sind die entsprechenden Stellen unkenntlich zu machen. 3Absatz 8 Satz 3, 5 und 6 gilt entsprechend.

(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für die Erteilung eines Vorbescheides.

(10) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren zu regeln; in der Rechtsverordnung kann auch das Verfahren bei Erteilung einer Genehmigung im vereinfachten Verfahren (§ 19) sowie bei der Erteilung eines Vorbescheides (§ 9), einer Teilgenehmigung (§ 8) und einer Zulassung vorzeitigen Beginns (§ 8a) geregelt werden. 2In der Verordnung ist auch näher zu bestimmen, welchen Anforderungen das Genehmigungsverfahren für Anlagen genügen muss, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

(11) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren für Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, abweichend von den Absätzen 1 bis 9 zu regeln.





 

Frühere Fassungen von § 10 BImSchG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.08.2021Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) für Zulassungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, dem Wasserhaushaltsgesetz und dem Bundeswasserstraßengesetz
vom 18.08.2021 BGBl. I S. 3901
aktuell vorher 27.06.2020Artikel 103 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
aktuell vorher 02.06.2017Artikel 3 Gesetz zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben
vom 29.05.2017 BGBl. I S. 1298
aktuell vorher 05.04.2017Artikel 55 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
vom 29.03.2017 BGBl. I S. 626
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 76 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 02.05.2013Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen
vom 08.04.2013 BGBl. I S. 734
aktuell vorher 06.08.2010Artikel 1 Achtes Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
vom 31.07.2010 BGBl. I S. 1059
aktuell vorher 30.10.2007Artikel 1 Gesetz zur Reduzierung und Beschleunigung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren
vom 23.10.2007 BGBl. I S. 2470
aktuell vorher 15.12.2006Artikel 2 Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz
vom 09.12.2006 BGBl. I S. 2819
aktuellvor 15.12.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 10 BImSchG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 BImSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BImSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 BImSchG Pflichten der Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen (vom 02.05.2013)
... Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 ...
§ 15 BImSchG Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen (vom 05.04.2017)
... 1 genannte Schutzgüter auswirken kann. Der Anzeige sind Unterlagen im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 2 beizufügen, soweit diese für die Prüfung erforderlich sein können, ob das ... in Absatz 1 Satz 5 bezeichneten Anlagen entsprechend. (4) In der Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 10 können die näheren Einzelheiten für das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 ...
§ 16 BImSchG Wesentliche Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen (vom 15.12.2006)
... im Falle des Absatzes 2 in drei Monaten zu entscheiden. Im Übrigen gilt § 10 Abs. 6a Satz 2 und 3 entsprechend. (4) Für nach § 15 Abs. 1 ...
§ 16b BImSchG Repowering von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien, Sondervorschriften für Windenergieanlagen (vom 13.10.2022)
... des Trägers des Vorhabens öffentlich bekannt zu machen. In diesem Fall gilt § 10 Absatz 8 Satz 2 bis 6 entsprechend. (7) Werden bei einer genehmigten Windenergieanlage vor der ...
§ 17 BImSchG Nachträgliche Anordnungen (vom 07.12.2016)
... werden sollen, der Entwurf der Anordnung öffentlich bekannt zu machen. § 10 Abs. 3 und 4 Nr. 1 und 2 gilt für die Bekanntmachung entsprechend. ... die Entscheidung über den Erlass der nachträglichen Anordnung gilt § 10 Absatz 7 bis 8a entsprechend. (1b) Absatz 1a gilt für den Erlass einer ...
§ 19 BImSchG Vereinfachtes Verfahren (vom 02.06.2017)
... für Abfallentsorgungsanlagen entsprechend. (2) In dem vereinfachten Verfahren sind § 10 Absatz 2, 3, 3a, 4, 6, 7 Satz 2 und 3, Abs. 8 und 9 sowie die §§ 11 und 14 nicht anzuwenden. (3) Die Genehmigung ist auf Antrag ... Gefahrenerhöhung ausgelöst wird. In diesen Fällen ist das Verfahren nach § 10 mit Ausnahme von Absatz 4 Nummer 3 und Absatz 6 anzuwenden. § 10 Absatz 3 Satz 4 ... das Verfahren nach § 10 mit Ausnahme von Absatz 4 Nummer 3 und Absatz 6 anzuwenden. § 10 Absatz 3 Satz 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur die Personen Einwendungen erheben können, ...
§ 23b BImSchG Störfallrechtliches Genehmigungsverfahren (vom 31.08.2021)
... Die Genehmigung setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus. § 10 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 gilt entsprechend. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die ... § 2 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes erfüllen, können innerhalb der in § 10 Absatz 3 Satz 4 erster Halbsatz genannten Frist gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch ... der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch Einwendungen erheben. § 10 Absatz 3 Satz 5 und Absatz 3a gilt entsprechend. Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ... Fristverlängerung soll gegenüber dem Antragsteller begründet werden. § 10 Absatz 7 Satz 1 gilt entsprechend. (5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ...
§ 31f BImSchG Beteiligung der Öffentlichkeit in Genehmigungsverfahren (vom 26.10.2022)
...  § 10 ist nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 anzuwenden, wenn ein Genehmigungsverfahren nach ... 10 ist nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 anzuwenden, wenn ein Genehmigungsverfahren nach § 10 , auch in Verbindung mit § 16 oder § 16a, durchzuführen ist 1. im ... und 2 sowie § 19 Absatz 4 Satz 2 bis 4 bleiben unberührt. (2) Abweichend von § 10 Absatz 3 Satz 2 sind der Antrag und die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen, mit Ausnahme der Unterlagen nach ... sind der Antrag und die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen, mit Ausnahme der Unterlagen nach § 10 Absatz 2 Satz 1 , sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Behörde im Zeitpunkt ... nach der Bekanntmachung eine Woche zur Einsicht auszulegen. (3) Abweichend von § 10 Absatz 3 Satz 4 kann die Öffentlichkeit bis eine Woche nach Ablauf der Auslegungsfrist gegenüber der ... Die Genehmigungsbehörde soll auf die Durchführung eines Erörterungstermins nach § 10 Absatz 6  ...
§ 67 BImSchG Übergangsvorschrift (vom 01.10.2021)
... innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige Unterlagen gemäß § 10 Abs. 1 über Art, Lage, Umfang und Betriebsweise der Anlage im Zeitpunkt des Inkrafttretens der ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Bekanntgabeverordnung (41. BImSchV)
Artikel 4 V. v. 02.05.2013 BGBl. I S. 973, 1001, 3756; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
EMAS-Privilegierungs-Verordnung (EMASPrivilegV)
Artikel 1 V. v. 24.06.2002 BGBl. I S. 2247; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 V. v. 06.07.2021 BGBl. I S. 2514
Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung (IZÜV)
Artikel 5 V. v. 02.05.2013 BGBl. I S. 973, 1011, 3756; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 3 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2873
KWK-Kosten-Nutzen-Vergleich-Verordnung (KNV-V)
Artikel 1 V. v. 28.04.2015 BGBl. I S. 670; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 4 V. v. 06.07.2021 BGBl. I S. 2514
Störfall-Verordnung (12. BImSchV)
neugefasst durch B. v. 15.03.2017 BGBl. I S. 483, 3527; zuletzt geändert durch Artikel 107 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
UVP-Portale-Verordnung (UVPPortV)
Artikel 1 V. v. 11.11.2020 BGBl. I S. 2428
Verordnung über Anlagen der Landesverteidigung (14. BImSchV)
V. v. 09.04.1986 BGBl. I S. 380
Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV)
neugefasst durch B. v. 29.05.1992 BGBl. I S. 1001; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 22.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 88
Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV)
neugefasst durch B. v. 31.05.2017 BGBl. I S. 1440; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.10.2022 BGBl. I S. 1799
Versatzverordnung (VersatzV)
Artikel 1 V. v. 24.07.2002 BGBl. I S. 2833; zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 25 G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 212
Sonstige
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV
V. v. 08.12.2017 BGBl. I S. 3882
Verordnung zum Erlass einer Verordnung über zentrale Internetportale des Bundes und der Länder im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung, zur Änderung der Verordnung über das Genehmigungsverfahren und zur Änderung der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung
V. v. 11.11.2020 BGBl. I S. 2428
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates
V. v. 09.01.2017 BGBl. I S. 47, 406
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte und zum Erlass einer Bekanntgabeverordnung
V. v. 02.05.2013 BGBl. I S. 973, 3756
Verordnung zur Umsetzung von Artikel 14 der Richtlinie zur Energieeffizienz und zur Änderung weiterer umweltrechtlicher Vorschriften
V. v. 28.04.2015 BGBl. I S. 670
 
Zitat in folgenden Normen

Atomgesetz
neugefasst durch B. v. 15.07.1985 BGBl. I S. 1565; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 04.12.2022 BGBl. I S. 2153
§ 7 AtG Genehmigung von Anlagen (vom 09.12.2022)
... übrigen wird das Genehmigungsverfahren nach den Grundsätzen der §§ 8, 10 Abs. 1 bis 4, 6 bis 8, 10 Satz 2 und des § 18 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durch Rechtsverordnung geregelt; dabei kann ...

Gentechnik-Anhörungsverordnung (GenTAnhV)
neugefasst durch B. v. 04.11.1996 BGBl. I S. 1649; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 28.04.2008 BGBl. I S. 766
§ 1 GenTAnhV Anwendungsbereich (vom 01.05.2008)
... 8 Abs. 2 Satz 2 des Gentechnikgesetzes beantragt wird und ein Genehmigungsverfahren nach § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderlich ist, 3. der wesentlichen ...

Gentechnik-Verfahrensverordnung (GenTVfV)
neugefasst durch B. v. 04.11.1996 BGBl. I S. 1657; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 12.08.2019 BGBl. I S. 1235
§ 12 GenTVfV Form der Entscheidung, Bekanntgabe (vom 31.03.2006)
... Für die Form der Entscheidung sowie deren Bekanntgabe und Zustellung gilt § 10 Abs. 7 und 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Genehmigungen über die Errichtung, den ... ohne Anhörung nach § 18 des Gentechnikgesetzes erteilt werden, sind entsprechend § 10 Abs. 8 Satz 2 bis 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes öffentlich bekanntzumachen. Nach der ...

Gentechnikgesetz (GenTG)
neugefasst durch B. v. 16.12.1993 BGBl. I S. 2066; zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 7 G. v. 27.09.2021 BGBl. I S. 4530
§ 18 GenTG Anhörungsverfahren (vom 05.04.2008)
... ist ein Anhörungsverfahren durchzuführen, wenn ein Genehmigungsverfahren nach § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderlich wäre. Im Falle des § 8 Abs. 4 ... mit Zustimmung des Bundesrates. Das Verfahren muß den Anforderungen des § 10 Abs. 3 bis 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechen. Bei Verfahren nach Absatz 2 gilt ... 3 bis 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechen. Bei Verfahren nach Absatz 2 gilt § 10 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht; Einwendungen gegen das Vorhaben ...

Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung (IZÜV)
Artikel 5 V. v. 02.05.2013 BGBl. I S. 973, 1011, 3756; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 3 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2873
§ 3 IZÜV Antragsunterlagen und Entscheidungsfrist (vom 28.01.2018)
... den Zustand des Anlagengrundstücks sowie einen Bericht über den Ausgangszustand nach § 10 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und § 4a Absatz 4 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren, 3. die ...
§ 4 IZÜV Öffentlichkeitsbeteiligung und Zugang zu Informationen (vom 28.01.2018)
... In Verfahren nach § 2 Absatz 1 Satz 1 ist die Öffentlichkeit entsprechend § 10 Absatz 3, 4 und 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie den §§ 9, 10 und 14 bis 19 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren zu ... öffentlich bekannt zu machen. Für die öffentliche Bekanntmachung gilt § 10 Absatz 7 und 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechend. Der Öffentlichkeit sind folgende Informationen zugänglich zu ...

LNG-Beschleunigungsgesetz (LNGG)
G. v. 24.05.2022 BGBl. I S. 802; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 12.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 184
§ 5 LNGG Maßgaben für die Anwendung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung 2) (vom 14.01.2024)
... keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss, sind abweichend von § 10 Absatz 3 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes der Antrag und die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen, mit Ausnahme der Unterlagen nach ... der Antrag und die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen, mit Ausnahme der Unterlagen nach § 10 Absatz 2 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes , sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Behörde im Zeitpunkt ... keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss, kann abweichend von § 10 Absatz 3 Satz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes die Öffentlichkeit bis eine Woche nach Ablauf der Auslegungsfrist gegenüber der ... werden muss, kann die zuständige Behörde einen Erörterungstermin nach § 10 Absatz 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durchführen, soweit sie diesen für erforderlich oder zweckmäßig hält, ...

Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG)
neugefasst durch B. v. 23.08.2017 BGBl. I S. 3290; zuletzt geändert durch Artikel 14b G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
§ 4 UmwRG Verfahrensfehler (vom 29.11.2017)
... von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder 3. ein anderer Verfahrensfehler ...

Verordnung über Anlagen der Landesverteidigung (14. BImSchV)
V. v. 09.04.1986 BGBl. I S. 380
§ 2 14. BImSchV Besonderheiten des Genehmigungsverfahrens
... die Vorlage dieser Unterlagen ganz oder teilweise verzichten; in diesen Fällen gilt § 10 Abs. 2 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ...

Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV)
neugefasst durch B. v. 29.05.1992 BGBl. I S. 1001; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 22.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 88
§ 1 9. BImSchV Anwendungsbereich (vom 14.12.2017)
...  nach dieser Verordnung durchzuführen, soweit es nicht in den §§ 8 bis 17 und 19 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder in § 2 der Vierzehnten Verordnung zur ...
§ 4a 9. BImSchV Angaben zur Anlage und zum Anlagenbetrieb (vom 14.12.2017)
... Stoffe eingehalten werden. (4) Der Bericht über den Ausgangszustand nach § 10 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes hat die Informationen zu enthalten, die erforderlich sind, um den Stand der Boden- und ... die den Zustand zum Zeitpunkt der Erstellung des Berichts über den Ausgangszustand nach § 10 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes wiedergeben und die dem Stand der Messtechnik entsprechen; neue Boden- und Grundwassermessungen ...
§ 7 9. BImSchV Prüfung der Vollständigkeit, Verfahrensablauf (vom 14.12.2017)
... nicht unmittelbar von Bedeutung sind, insbesondere den Bericht über den Ausgangszustand nach § 10 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes , bis zum Beginn der Errichtung oder der Inbetriebnahme der Anlage nachgereicht werden ...
§ 9 9. BImSchV Inhalt der Bekanntmachung (vom 14.12.2017)
... Die Bekanntmachung muss neben den Angaben nach § 10 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Folgendes enthalten: 1. die in § 3 bezeichneten Angaben, 2. den Hinweis ...
§ 10 9. BImSchV Auslegung von Antrag und Unterlagen; Veröffentlichung des UVP-Berichts (vom 14.12.2017)
... oder Betriebsgeheimnisse enthalten, ist an ihrer Stelle die Inhaltsdarstellung nach § 10 Absatz 2 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auszulegen. Hält die Genehmigungsbehörde die Kennzeichnung der Unterlagen als ...
§ 11a 9. BImSchV Grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung (vom 14.12.2017)
... sowie zum Schutz von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen gemäß § 10 Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie gemäß § 10 Absatz 3 bleiben unberührt; entgegenstehende Rechte Dritter ...
§ 12 9. BImSchV Einwendungen (vom 14.12.2017)
... Berücksichtigung von § 14, ob im Genehmigungsverfahren ein Erörterungstermin nach § 10 Absatz 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durchgeführt wird. Das gilt auch für UVP-pflichtige Anlagen. Die ...
§ 13 9. BImSchV Sachverständigengutachten (vom 14.12.2017)
... Ein vom Antragsteller vorgelegtes Gutachten ist als sonstige Unterlage im Sinne von § 10 Absatz 1 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu prüfen. Erteilt der Träger des Vorhabens den Gutachtenauftrag nach ...
§ 17 9. BImSchV Verlegung (vom 14.12.2017)
... zu benachrichtigen. Sie können in entsprechender Anwendung des § 10 Absatz 3 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt ...
§ 20 9. BImSchV Entscheidung (vom 14.12.2017)
... Nach dem Ablauf der Einwendungsfrist oder, soweit ein Erörterungstermin nach § 10 Absatz 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durchgeführt worden ist, nach dem Erörterungstermin eingehende Stellungnahmen von nach ... eines Monats nach Ablauf der Einwendungsfrist oder, soweit ein Erörterungstermin nach § 10 Absatz 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durchgeführt worden ist, des Erörterungstermins zu erarbeiten. Bedarf das ... soll, nicht nachgekommen ist. (3) Für die ablehnende Entscheidung gilt § 10 Absatz 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechend. Betrifft die ablehnende Entscheidung eine UVP-pflichtige Anlage und ist ... und die Personen, die Einwendungen erhoben haben, hiervon zu benachrichtigen. § 10 Absatz 8 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt ...
§ 21a 9. BImSchV Öffentliche Bekanntmachung und Veröffentlichung des Genehmigungsbescheids (vom 14.12.2017)
... Unbeschadet des § 10 Absatz 7 und 8 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist die Entscheidung über den Antrag öffentlich bekannt zu machen, wenn das Verfahren ... durchgeführt wurde oder der Träger des Vorhabens dies beantragt. § 10 Absatz 8 Satz 2 und 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gelten entsprechend. In der öffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann ... Vorhaben hat die Genehmigungsbehörde die Entscheidung über den Antrag unbeschadet des § 10 Absatz 7 und 8 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes öffentlich bekannt zu machen sowie den Bescheid zur Einsicht auszulegen. § 10 ... öffentlich bekannt zu machen sowie den Bescheid zur Einsicht auszulegen. § 10 Absatz 8 Satz 2 und 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gelten entsprechend. In der öffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann ... § 8 Absatz 1 Satz 3 gilt für den Genehmigungsbescheid entsprechend. § 10 Absatz 8a Satz 1 und 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt ...

Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV)
Artikel 3 V. v. 02.05.2013 BGBl. I S. 1021, 1044, 3754; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 13.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 43
§ 24 17. BImSchV Zulassung von Ausnahmen (vom 16.02.2024)
... der Anlage auf die Umwelt führen können, sind entsprechend der Anforderungen von § 10 Absatz 3 und 4 Nummer 1 und 2 sowie § 19 Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes öffentlich bekannt zu machen. ... 19 Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes öffentlich bekannt zu machen. § 10 Absatz 2 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt entsprechend. Einwendungsbefugt sind 1. Personen, deren Belange durch ...

Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV)
neugefasst durch B. v. 31.05.2017 BGBl. I S. 1440; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.10.2022 BGBl. I S. 1799
§ 2 4. BImSchV Zuordnung zu den Verfahrensarten
... Das Genehmigungsverfahren wird durchgeführt nach 1. § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für a) Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 ...
Anhang 1 4. BImSchV (vom 26.10.2022)
... 1.2.4 und 1.2.4.1) Verfahrensart: G: Genehmigungsverfahren gemäß § 10 BImSchG (mit Öffentlichkeitsbeteiligung) V: Vereinfachtes Verfahren gemäß ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achtes Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
G. v. 31.07.2010 BGBl. I S. 1059
Artikel 1 8. BImSchGÄndG Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
... kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen, Landesverordnungen". 2. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 Nummer 2 wird die Angabe „Satz ...

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 103 11. ZustAnpV Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
...  In § 10 Absatz 11 , § 27 Absatz 4 Satz 3, § 37 Satz 2, § 37b Absatz 9, § 37e Absatz 2 Satz 1, ...

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV
V. v. 08.12.2017 BGBl. I S. 3882
Artikel 1 1. BImSchV9ÄndV
... Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die Bekanntmachung muss neben den Angaben nach § 10 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Folgendes enthalten: 1. die in § 3 bezeichneten Angaben, 2. den ... sowie zum Schutz von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen gemäß § 10 Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie gemäß § 10 Absatz 3 bleiben unberührt; entgegenstehende Rechte Dritter ... Vorhaben hat die Genehmigungsbehörde die Entscheidung über den Antrag unbeschadet des § 10 Absatz 7 und 8 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes öffentlich bekannt zu machen sowie den Bescheid zur Einsicht auszulegen. § 10 Absatz 8 ... öffentlich bekannt zu machen sowie den Bescheid zur Einsicht auszulegen. § 10 Absatz 8 Satz 2 und 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gelten entsprechend. In der öffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann der ... werden können. § 8 Absatz 1 Satz 3 gilt für den Genehmigungsbescheid entsprechend. § 10 Absatz 8a Satz 1 und 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt entsprechend." 17. In § 22 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter ...

Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Artikel 55 SchriftVG Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
... 2016 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... eingefügt. bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst: „ § 10 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 gilt entsprechend." b) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort ...

Gesetz zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes zur Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 7. November 2013 in der Rechtssache C-72/12
G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2069
Artikel 1 UmwRGÄndG Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes
... 9 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder ...

Gesetz zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben
G. v. 29.05.2017 BGBl. I S. 1298, 2018 I 471
Artikel 3 UmwRGuaÄndG 2017 Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
... 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:  ... Weise unterstützen." 2. In § 19 Absatz 2 werden die Wörter „ § 10 Absatz 2, 3, 4, 6, 7 Satz 2 und 3 " durch die Wörter „§ 10 Absatz 2, 3, 3a, 4, 6, 7 Satz 2 und 3" ... Wörter „§ 10 Absatz 2, 3, 4, 6, 7 Satz 2 und 3" durch die Wörter „ § 10 Absatz 2, 3, 3a, 4, 6, 7 Satz 2 und 3 " ersetzt. 3. § 23b Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In ... 23b Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 3 werden die Wörter „ § 10 Absatz 3 Satz 4 " durch die Wörter „§ 10 Absatz 3 Satz 4 erster Halbsatz" ersetzt. ... Satz 3 werden die Wörter „§ 10 Absatz 3 Satz 4" durch die Wörter „ § 10 Absatz 3 Satz 4 erster Halbsatz " ersetzt. b) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:  ... ersetzt. b) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt: „ § 10 Absatz 3 Satz 5 und Absatz 3a gilt ...

Gesetz zur Reduzierung und Beschleunigung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren
G. v. 23.10.2007 BGBl. I S. 2470
Artikel 1 ImSchRBeschG Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
...  10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 ...
Artikel 4 ImSchRBeschG Änderung der Verordnung über das Genehmigungsverfahren
... von § 14, ob im Genehmigungsverfahren ein Erörterungstermin nach § 10 Abs. 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durchgeführt wird. Die Entscheidung ist ... „Nach dem Ablauf der Einwendungsfrist oder, soweit ein Erörterungstermin nach § 10 Abs. 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durchgeführt worden ist, nach dem ... „nach Ablauf der Einwendungsfrist oder, soweit ein Erörterungstermin nach § 10 Abs. 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durchgeführt worden ist," ersetzt.  ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates
G. v. 30.11.2016 BGBl. I S. 2749
Artikel 1 BImSchGuaÄndG Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
... Gefahrenerhöhung ausgelöst wird. In diesen Fällen ist das Verfahren nach § 10 mit Ausnahme von Absatz 4 Nummer 3 und Absatz 6 anzuwenden. § 10 Absatz 3 Satz 4 ist mit der ... das Verfahren nach § 10 mit Ausnahme von Absatz 4 Nummer 3 und Absatz 6 anzuwenden. § 10 Absatz 3 Satz 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur die Personen Einwendungen erheben ... Rechnung getragen worden ist. Die Genehmigung setzt einen schriftlichen Antrag voraus. § 10 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die ... 2 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes erfüllen, können innerhalb der in § 10 Absatz 3 Satz 4 genannten Frist gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich ... Die Fristverlängerung soll gegenüber dem Antragsteller begründet werden. § 10 Absatz 7 Satz 1 gilt entsprechend. (5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen
G. v. 08.04.2013 BGBl. I S. 734, 3753
Artikel 1 IndEmissRLUG Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (vom 02.05.2013)
... das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend." 5. In § 6 Absatz 3 Nummer 3 werden die Wörter ... und keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorrufen." 7. § 10 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ... ersetzt. bb) In Satz 4 wird die Angabe „§ 10 Abs. 7 und 8" durch die Wörter „§ 10 Absatz 7 bis 8a" ersetzt.  ... In Satz 4 wird die Angabe „§ 10 Abs. 7 und 8" durch die Wörter „§ 10 Absatz 7 bis 8a" ersetzt. b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a ...

Gesetz zur Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) für Zulassungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, dem Wasserhaushaltsgesetz und dem Bundeswasserstraßengesetz
G. v. 18.08.2021 BGBl. I S. 3901
Artikel 1 BImSchGuaÄndG Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
... 16b Repowering von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien". 2. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 5 werden nach Satz 1 die folgenden ... auf Antrag des Trägers des Vorhabens öffentlich bekannt zu machen. In diesem Fall gilt § 10 Absatz 8 Satz 2 bis 6 entsprechend." 4. In § 23b wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3a ...

Neuntes Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
G. v. 26.11.2010 BGBl. I S. 1728
Artikel 1 9. BImSchGÄndG Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
... §§ 7 und 8" durch die Wörter „§ 8 in Verbindung mit § 10 " ersetzt. 3. Dem § 34 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt: ...

Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz
G. v. 09.12.2006 BGBl. I S. 2819, 2007 BGBl. I S. 195
Artikel 2 ÖffBetG Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
... vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert: 1. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:  ... neu festgelegt werden sollen, der Entwurf der Anordnung öffentlich bekannt zu machen. § 10 Abs. 3 und 4 Nr. 1 und 2 gilt für die Bekanntmachung entsprechend. Einwendungsbefugt sind ... Für die Entscheidung über den Erlass der nachträglichen Anordnung gilt § 10 Abs. 7 und 8 entsprechend." 3a. In § 19 Abs. 2 wird nach der Angabe ...
Artikel 3 ÖffBetG Änderung der Verordnung über das Genehmigungsverfahren
... leitet den nach Absatz 1 zu beteiligenden Behörden jeweils eine Ausfertigung der nach § 10 Abs. 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes öffentlich bekannt zu machenden Unterlagen zu und ...

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen und zur Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung
V. v. 13.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 43
Artikel 1 BImSchV17uaÄndV Änderung der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen
... der Anlage auf die Umwelt führen können, sind entsprechend der Anforderungen von § 10 Absatz 3 und 4 Nummer 1 und 2 sowie § 19 Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes öffentlich bekannt zu machen. ... 2 sowie § 19 Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes öffentlich bekannt zu machen. § 10 Absatz 2 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt entsprechend. Einwendungsbefugt sind 1. Personen, deren Belange durch die ...

Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte und zum Erlass einer Bekanntgabeverordnung
V. v. 02.05.2013 BGBl. I S. 973, 3756
Artikel 3 IndEmissRLUV Änderung der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (vom 02.05.2013)
... wird angefügt: „(4) Der Bericht über den Ausgangszustand nach § 10 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes hat die Informationen zu enthalten, die erforderlich ... den Zustand zum Zeitpunkt der Erstellung des Berichts über den Ausgangszustand nach § 10 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes wiedergeben und die dem Stand der Messtechnik ... Komma die Wörter „insbesondere den Bericht über den Ausgangszustand nach § 10 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes," eingefügt. 4. In § 11a ...

Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1792
Artikel 1 14. BImSchGÄndG Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
...  § 31f Beteiligung der Öffentlichkeit in Genehmigungsverfahren (1) § 10 ist nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 anzuwenden, wenn ein Genehmigungsverfahren nach ... 10 ist nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 anzuwenden, wenn ein Genehmigungsverfahren nach § 10 , auch in Verbindung mit § 16 oder § 16a, durchzuführen ist 1. im ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 76 10. ZustAnpV Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV)
neugefasst durch B. v. 14.03.1997 BGBl. I S. 504; aufgehoben durch Artikel 11 V. v. 02.05.2013 BGBl. I S. 973
§ 2 4. BImSchV Zuordnung zu den Verfahrensarten