Das
Finanzverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch
Artikel 10 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2522) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2019
- 1.
- § 5 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 18 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Buchstabe a werden die Wörter „§ 10 Absatz 2a und 4b des Einkommensteuergesetzes" durch die Wörter „§ 10 Absatz 2a, 2b und 4b des Einkommensteuergesetzes" ersetzt.
- bb)
- In Buchstabe e werden die Wörter „§ 10 Absatz 2a und 4b" durch die Wörter „§ 10 Absatz 2a, 2b und 4b" ersetzt.
- b)
- In Nummer 36 werden die Wörter „der bei Vorliegen der Einwilligung nach § 10 Absatz 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes zu übermittelnden Daten" durch die Wörter „der nach § 10 Absatz 2b des Einkommensteuergesetzes zu übermittelnden Daten" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 2.
- In § 20a Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „L 314 vom 22.11.2016, S. 72" die Angabe „; L 127 vom 23.5.2018, S. 2" eingefügt.
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/1852 des Rates vom 10. Oktober 2017 über Verfahren zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten in der Europäischen Union
G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2103