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§ 6 - BDBOS-Gesetz (BDBOSG)

G. v. 28.08.2006 BGBl. I S. 2039 (Nr. 41); zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2632
Geltung ab 01.09.2006; FNA: 200-7 Behördenaufbau
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§ 6 Satzung



(1) 1Die Bundesanstalt gibt sich eine Satzung. 2Die Satzung wird durch den Verwaltungsrat erlassen. 3Sie bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und wird im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht.

(2) 1In die Satzung sind insbesondere Bestimmungen aufzunehmen über

1.
die Organisation der Bundesanstalt,

2.
die Aufgaben und Befugnisse der Präsidentin oder des Präsidenten sowie der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten,

3.
die Aufgaben und Befugnisse des Verwaltungsrats und seiner Mitglieder sowie über die Stimmverteilung im Verwaltungsrat,

4.
die Wirtschaftsführung einschließlich Buchführung und Rechnungslegung.

2Die Satzung darf nicht von den Vorgaben des Verwaltungsabkommens nach § 7 abweichen. 3§ 109 Abs. 2 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung ist anzuwenden.





 

Frühere Fassungen von § 6 BDBOSG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.06.2020Artikel 41 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.