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Artikel 6 - Implantateregister-Errichtungsgesetz (EIRD)

G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2494 (Nr. 48); Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe Artikel 7
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Artikel 6 Änderung des Gesetzes für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 18. Dezember 2019 AMVSÄndG Artikel 12, Artikel 21, Artikel 18, mWv. 16. August 2019 ApoG § 14

Das Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung vom 9. August 2019 (BGBl. I S. 1202) wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 12 Nummer 8 Buchstabe a wird wie folgt geändert:

a)
Doppelbuchstabe bb wird wie folgt gefasst:

„bb)
Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für biotechnologisch hergestellte Arzneimittel und antineoplatische Arzneimittel zur parenteralen Anwendung. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. Dezember 2021 einen Bericht über die Auswirkungen von Satz 1 Nummer 2 vorzulegen. Das Bundesministerium für Gesundheit leitet diesen Bericht an den Deutschen Bundestag weiter mit einer eigenen Bewertung zur Beschlussfassung, ob eine Regelung nach Satz 1 Nummer 2 unter Berücksichtigung des Berichts weiterhin notwendig ist.""

b)
Folgender Doppelbuchstabe cc wird angefügt:

„cc)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die Regelungen für preisgünstige Arzneimittel nach Satz 1 Nummer 1 und den Sätzen 2 bis 7 gelten entsprechend für im Wesentlichen gleiche biotechnologisch hergestellte biologische Arzneimittel, für die der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 eine Austauschbarkeit in Bezug auf ein biologisches Referenzarzneimittel festgestellt hat.""

2.
Artikel 21 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 6 am Tag nach der Verkündung in Kraft."

b)
In Absatz 3 wird nach der Angabe „Artikel 18" die Angabe „Nummer 1" eingefügt.

c)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Artikel 12 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb tritt am 18. Dezember 2019 in Kraft."

d)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

„(5) Artikel 12 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc tritt am 16. August 2022 in Kraft."

e)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.



 

Zitierungen von Artikel 6 EIRD

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 EIRD verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EIRD selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 7 EIRD Inkrafttreten
... tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2020 in Kraft. (2) Die Artikel 2 und 6 treten am Tag nach der Verkündung in ...