§ 6 Bekanntmachungen
1Die Erteilung der Erlaubnis an Vereine zum Betrieb eines Totalisators und an Buchmacher zum Betrieb eines Wettunternehmens, die Beschränkung dieser Erlaubnis und ihr Widerruf sind im Bundesanzeiger öffentlich bekanntzumachen. 2Die jeweils für Rennwett-, Lotterie- und Sportwettensteuer zuständige Finanzbehörde ist über die Erteilung der Erlaubnis zu unterrichten.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes und der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2065
Artikel 2 RennwLottGNeuRG Änderung der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz ... Bestimmungen für Totalisatorbetreiber". 11. Die Überschrift vor § 6 „c) besondere Bestimmungen für Buchmacher" wird gestrichen. 12. § ... 6 „c) besondere Bestimmungen für Buchmacher" wird gestrichen. 12. § 6 wird § 5 und erhält folgende Überschrift: „§ 5 Besondere ... Totalisator- und Buchmacherliste" wird gestrichen. 16. § 8 wird § 6 und wie folgt gefasst: „§ 6 Bekanntmachungen Die Erteilung der ... wird gestrichen. 16. § 8 wird § 6 und wie folgt gefasst: „ § 6 Bekanntmachungen Die Erteilung der Erlaubnis an Vereine zum Betrieb eines Totalisators ...
Gesetz zur Besteuerung von Sportwetten
G. v. 29.06.2012 BGBl. I S. 1424, 2013 I 2236
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