1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Umsetzung der
Richtlinie 2006/123/EG Vorschriften über Informationen, insbesondere deren Inhalt, Umfang und Art zu erlassen, die ein Dienstleistungserbringer den Dienstleistungsempfängern zur Verfügung zu stellen hat oder zur Verfügung stellt.
2Die Rechtsverordnung kann auch Regelungen enthalten über die Art und Weise, in der die Informationen zur Verfügung zu stellen sind.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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V. v. 12.03.2010 BGBl. I S. 267; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2 V. v. 12.11.2021 BGBl. I S. 4921
Artikel 1 V. v. 12.11.2021 BGBl. I S. 4921
V. v. 12.11.2021 BGBl. I S. 4921
Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Gewerberecht und in weiteren Rechtsvorschriften
G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2091
Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Gewerberecht und in weiteren Rechtsvorschriften
G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2091
Artikel 1 DlRLUG Änderung der Gewerbeordnung ... § 6b Verfahren über eine einheitliche Stelle § 6c Informationspflichten für Dienstleistungserbringer". c) Die Angabe zu § ... In § 6 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt: „(1a) § 6c findet auf alle Gewerbetreibenden und sonstigen Dienstleistungserbringer im Sinne des Artikels 4 ... 4. Nach § 6 werden die folgenden §§ 6a bis 6c eingefügt: „§ 6a Entscheidungsfrist, Genehmigungsfiktion ... eine einheitliche Stelle auszuschließen. § 6c Informationspflichten für Dienstleistungserbringer Die Bundesregierung wird ... 1 wird folgende Nummer 1 eingefügt: „1. einer Rechtsverordnung nach § 6c oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit ...