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§ 70 - Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
Artikel 1 G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 46 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 22.07.2013; FNA: 7612-3 Investmentwesen
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Geltung ab 22.07.2013; FNA: 7612-3 Investmentwesen
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§ 70 Interessenkollision
(1) Die Verwahrstelle handelt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ehrlich, redlich, professionell, unabhängig und ausschließlich im Interesse des inländischen OGAW und seiner Anleger.
(2) 1Die Verwahrstelle darf keine Aufgaben in Bezug auf den inländischen OGAW oder die für Rechnung des inländischen OGAW tätige OGAW-Verwaltungsgesellschaft wahrnehmen, die Interessenkonflikte zwischen dem inländischen OGAW, den Anlegern des inländischen OGAW, der OGAW-Verwaltungsgesellschaft und ihr selbst schaffen könnten. 2Dies gilt nicht, wenn eine funktionale und hierarchische Trennung der Ausführung ihrer Aufgaben als Verwahrstelle von ihren potenziell dazu in Konflikt stehenden Aufgaben vorgenommen wurde und die potenziellen Interessenkonflikte ordnungsgemäß ermittelt, gesteuert, beobachtet und den Anlegern des inländischen OGAW gegenüber offengelegt werden. 3Die Verwahrstelle hat durch Vorschriften zu Organisation und Verfahren sicherzustellen, dass bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben Interessenkonflikte zwischen der Verwahrstelle und der OGAW-Verwaltungsgesellschaft vermieden werden. 4Die Einhaltung dieser Vorschriften ist von einer bis auf Ebene der Geschäftsführung unabhängigen Stelle zu überwachen.
(3) Zur Vermeidung von Interessenkonflikten zwischen der Verwahrstelle, der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder dem inländischen OGAW oder seinen Anlegern darf eine OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft nicht die Aufgaben einer Verwahrstelle und eine Verwahrstelle nicht die Aufgaben einer OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft wahrnehmen.
(4) Für nähere Einzelheiten zu den Anforderungen an Verwahrstellen zur Erfüllung ihrer Pflicht, im Sinne des Absatzes 1 bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig von der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft zu handeln, wird auf Artikel 21 Buchstabe a bis c und e, Artikel 22 Absatz 5, die Artikel 23 und 24 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/438 verwiesen.
(5) 1Die von der Verwahrstelle verwahrten Vermögensgegenstände dürfen nur wiederverwendet werden, sofern die Verwahrstelle sicherstellt, dass
- 1.
- die Wiederverwendung der Vermögensgegenstände für Rechnung des inländischen OGAW erfolgt,
- 2.
- die Verwahrstelle den Weisungen der im Namen des inländischen OGAW handelnden OGAW-Verwaltungsgesellschaft Folge leistet,
- 3.
- die Wiederverwendung dem inländischen OGAW zugutekommt sowie im Interesse der Anleger liegt und
- 4.
- die Transaktion durch liquide Sicherheiten hoher Qualität gedeckt ist,
- a)
- die der inländische OGAW gemäß einer Vereinbarung über eine Vollrechtsübertragung erhalten hat und
- b)
- deren Verkehrswert jederzeit mindestens so hoch ist wie der Verkehrswert der wiederverwendeten Vermögensgegenstände zuzüglich eines Zuschlags.
Text in der Fassung des Artikels 10 Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG) G. v. 23. Juni 2017 BGBl. I S. 1693; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446 m.W.v. 25. Juni 2017
Frühere Fassungen von § 70 KAGB
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 25.06.2017 | Artikel 10 Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG) vom 23.06.2017 BGBl. I S. 1693 |
aktuell vorher | 18.03.2016 | Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/91/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen vom 03.03.2016 BGBl. I S. 348 |
aktuell | vor 18.03.2016 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 70 KAGB
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 70 KAGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KAGB selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 52 KAGB Besonderheiten für die Verwaltung inländischer OGAW durch EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaften (vom 02.08.2021)
... OGAW verwaltet, sind ungeachtet der Anforderungen nach § 51 Absatz 4 die §§ 68 bis 79, 91 bis 123, 162 bis 213, 294 Absatz 1, §§ 297, 306, 312 bis 313a *) entsprechend ...
§ 68 KAGB Beauftragung und jährliche Prüfung; Verordnungsermächtigung (vom 30.12.2023)
... nach Absatz 7 ist insbesondere auf die ordnungsgemäße Erfüllung der in den §§ 70 bis 79 genannten Pflichten zu erstrecken. Die für diese Aufgaben vorgehaltene ... von Anteilen eines Investmentvermögens, bei aufgetretenen Interessenkollisionen im Sinne des § 70 , der Ausübung der Kontrollfunktionen nach § 76 und der Belastung der ...
§ 73 KAGB Unterverwahrung (vom 25.06.2017)
... hält die Pflichten und Verbote nach § 68 Absatz 1 Satz 2 und 3 und nach den §§ 70 und 72 ein. (2) Wenn nach den Rechtsvorschriften eines Drittstaates vorgeschrieben ist, ...
§ 82 KAGB Unterverwahrung (vom 25.06.2017)
... verwenden; bei Publikums-AIF ist eine Wiederverwendung nur unter den Voraussetzungen des § 70 Absatz 5 zulässig; hinsichtlich der Weiterverwendung von als Sicherheit erhaltenen Finanzinstrumenten ...
§ 85 KAGB Interessenkollision (vom 25.06.2017)
... wiederverwenden; bei Publikums-AIF ist eine Wiederverwendung nur unter den Voraussetzungen des § 70 Absatz 5 zulässig; hinsichtlich der Weiterverwendung von als Sicherheit erhaltenen Finanzinstrumenten ...
§ 340 KAGB Bußgeldvorschriften (vom 01.01.2023)
... nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig aufstellt, 25. entgegen § 70 Absatz 5 oder § 85 Absatz 3 einen dort genannten Vermögensgegenstand wiederverwendet, ...
Zitat in folgenden Normen
Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)
V. v. 11.06.2015 BGBl. I S. 930; zuletzt geändert durch Artikel 28 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568
§ 69 PrüfbV Prüfung von Verwahrstellen im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs
... darauf zu erstrecken, ob das Kreditinstitut oder die Zweigniederlassung die in den §§ 70 bis 79 des Kapitalanlagegesetzbuchs genannten Pflichten als Verwahrstelle ordnungsgemäß ... eines Investmentvermögens, bei aufgetretenen Interessenkollisionen gemäß § 70 des Kapitalanlagegesetzbuchs, bei der Ausübung der Kontrollfunktion gemäß § ...
Verordnung über Kryptofondsanteile (KryptoFAV)
V. v. 03.06.2022 BGBl. I S. 868
§ 3 KryptoFAV Registerführende Stelle
... muss sie sicherstellen, dass sie ihren Aufgaben und Verpflichtungen gemäß den §§ 70 bis 78 Absatz 1 und § 79 oder gemäß den §§ 81 bis 89 Absatz 1 und den ...
Zitate in Änderungsvorschriften
AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-UmsG)
G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
Artikel 27 AIFM-UmsG Folgeänderungen in Rechtsverordnungen
... 22 bis 29 des Investmentgesetzes" durch die Wörter „§§ 70 bis 79 des Kapitalanlagegesetzbuchs" ersetzt. 4. § 6 Absatz 3 wird wie folgt ... 22 bis 29 des Investmentgesetzes" durch die Wörter „§§ 70 bis 79 des Kapitalanlagegesetzbuchs" ersetzt. b) In Satz 4 werden die Wörter ... die Wörter „§ 22 des Investmentgesetzes" durch die Wörter „§ 70 des Kapitalanlagegesetzbuchs", die Wörter „§ 27 des Investmentgesetzes" ... 22 bis 29 des Investmentgesetzes" durch die Wörter „§§ 70 bis 79 des Kapitalanlagegesetzbuchs" ersetzt. d) In Satz 4 werden die Wörter ... die Wörter „§ 22 des Investmentgesetzes" durch die Wörter „§ 70 des Kapitalanlagegesetzbuchs", die Wörter „§ 27 des Investmentgesetzes" ...
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/91/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen
G. v. 03.03.2016 BGBl. I S. 348
Artikel 1 RL2014/91/EU-UG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
... die Angabe „§ 47" durch die Angabe „§ 46g" ersetzt. 24. § 70 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ... cc) Der bisherige Buchstabe d wird Buchstabe e und die Wörter „ § 70 Absatz 1, 2, 4 und 5 und nach §" werden durch die Wörter „§ 68 Absatz 1 Satz 2 und 3 und nach ... nach §" werden durch die Wörter „§ 68 Absatz 1 Satz 2 und 3 und nach den §§ 70 und" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In dem ... durch die Wörter „ist eine Wiederverwendung nur unter den Voraussetzungen des § 70 Absatz 5 zulässig" ersetzt. 32. In § 85 Absatz 3 werden die Wörter ... durch die Wörter „ist eine Wiederverwendung nur unter den Voraussetzungen des § 70 Absatz 5 zulässig" ersetzt. 33. § 88 wird wie folgt geändert: a) ... nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig aufstellt, 25. entgegen § 70 Absatz 5 oder § 85 Absatz 3 einen dort genannten Vermögensgegenstand wiederverwendet, ...
Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
Artikel 10 2. FiMaNoG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
... nach Absatz 7 ist insbesondere auf die ordnungsgemäße Erfüllung der in den §§ 70 bis 79 genannten Pflichten zu erstrecken. Die für diese Aufgaben vorgehaltene Organisation ... von Anteilen eines Investmentvermögens, bei aufgetretenen Interessenkollisionen im Sinne des § 70 , der Ausübung der Kontrollfunktionen nach § 76 und der Belastung der ... auf Artikel 15 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/438 verwiesen." 15. § 70 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ... a) In Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe d werden nach den Wörtern „Voraussetzungen des § 70 Absatz 5 zulässig" ein Semikolon und die Wörter „hinsichtlich der Weiterverwendung von ...
Artikel 12 2. FiMaNoG Weitere Änderungen des Kapitalanlagegesetzbuchs
... 31 bis 31b, 31d und 33 bis 34a" durch die Wörter „§§ 63 bis 68, 70 , 80, 82 Absatz 1 bis 9 und 13, die §§ 83 und 84" ersetzt. b) In Absatz ... 33a, 34, 34a Absatz 3 und § 36" durch die Wörter „§§ 63 bis 68, 70 , 82 Absatz 1 bis 9 und 13 und § 83" ersetzt. bb) Nach Satz 2 wird folgender ... 33a, 34, 34a Absatz 3 und § 36" durch die Wörter „§§ 63 bis 68, 70 , 82 Absatz 1 bis 9 und 13 und § 83" ersetzt. b) Nach Satz 2 wird folgender ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)
V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3793; aufgehoben durch § 72 V. v. 11.06.2015 BGBl. I S. 930
§ 59 PrüfbV Prüfung von Verwahrstellen im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs (vom 22.07.2013)
... darauf zu erstrecken, ob das Kreditinstitut oder die Zweigniederlassung die in den §§ 70 bis 79 des Kapitalanlagegesetzbuchs genannten Pflichten als Depotbank ordnungsgemäß ... von Anteilen eines Investmentvermögens, bei aufgetretenen Interessenkollisionen (§ 70 des Kapitalanlagegesetzbuchs), der Ausübung von Kontrollfunktionen (§ 76 des ...
Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung (WpDPV)
V. v. 16.12.2004 BGBl. I S. 3515; aufgehoben durch § 22 V. v. 17.01.2018 BGBl. I S. 140
§ 4 WpDPV Art und Umfang der Prüfung (vom 22.07.2013)
... ob und inwieweit das Kreditinstitut oder die Zweigniederlassung die in den §§ 70 bis 79 des Kapitalanlagegesetzbuchs genannten Pflichten als Depotbank ordnungsgemäß ...
§ 6 WpDPV Besondere Anforderungen an den Prüfungsbericht (vom 22.07.2013)
... ist die Prüfung auch auf die ordnungsgemäße Erfüllung der in den §§ 70 bis 79 des Kapitalanlagegesetzbuchs genannten Pflichten zu erstrecken. Die für ... eines Investmentvermögens, bei aufgetretenen Interessenkollisionen im Sinne des § 70 des Kapitalanlagegesetzbuchs, der Ausübung der Kontrollfunktionen nach § 76 des ...
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