§ 714 Beschlussfassung
Gesellschafterbeschlüsse bedürfen der Zustimmung aller stimmberechtigten Gesellschafter.
Frühere Fassungen von § 714 BGB
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interne Verweise§ 740 BGB Fehlende Vermögensfähigkeit; anwendbare Vorschriften (vom 01.01.2024) ... der Gesellschafter untereinander sind die §§ 708, 709, 710, 711, 711a, 712, die §§ 714 , 715, 715a, 716, 717 Absatz 1 sowie § 718 entsprechend ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenPersonengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 1 MoPeG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs ... sie begründeten Verbindlichkeiten sind Vermögen der Gesellschaft. § 714 Beschlussfassung Gesellschafterbeschlüsse bedürfen der Zustimmung aller ... der Gesellschafter untereinander sind die §§ 708, 709, 710, 711, 711a, 712, die §§ 714 , 715, 715a, 716, 717 Absatz 1 sowie § 718 entsprechend anzuwenden. § ...
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