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§ 715 - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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§ 715 Geschäftsführungsbefugnis



(1) Zur Führung der Geschäfte der Gesellschaft sind alle Gesellschafter berechtigt und verpflichtet.

(2) 1Die Befugnis zur Geschäftsführung erstreckt sich auf alle Geschäfte, die die Teilnahme der Gesellschaft am Rechtsverkehr gewöhnlich mit sich bringt. 2Zur Vornahme von Geschäften, die darüber hinausgehen, ist ein Beschluss aller Gesellschafter erforderlich.

(3) 1Die Geschäftsführung steht allen Gesellschaftern in der Art zu, dass sie nur gemeinsam zu handeln berechtigt sind, es sei denn, dass mit dem Aufschub eines Geschäfts Gefahr für die Gesellschaft oder das Gesellschaftsvermögen verbunden ist. 2Dies gilt im Zweifel entsprechend, wenn nach dem Gesellschaftsvertrag die Geschäftsführung mehreren Gesellschaftern zusteht.

(4) 1Steht nach dem Gesellschaftsvertrag die Geschäftsführung allen oder mehreren Gesellschaftern in der Art zu, dass jeder allein zu handeln berechtigt ist, kann jeder andere geschäftsführungsbefugte Gesellschafter der Vornahme des Geschäfts widersprechen. 2Im Fall des Widerspruchs muss das Geschäft unterbleiben.

(5) 1Die Befugnis zur Geschäftsführung kann einem Gesellschafter durch Beschluss der anderen Gesellschafter ganz oder teilweise entzogen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 2Ein wichtiger Grund ist insbesondere eine grobe Pflichtverletzung des Gesellschafters oder die Unfähigkeit des Gesellschafters zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.

(6) 1Der Gesellschafter kann seinerseits die Geschäftsführung ganz oder teilweise kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 2§ 671 Absatz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.



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Frühere Fassungen von § 715 BGB

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 1 Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
vom 10.08.2021 BGBl. I S. 3436

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 715 BGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 715 BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 715a BGB Notgeschäftsführungsbefugnis (vom 01.01.2024)
... alle geschäftsführungsbefugten Gesellschafter verhindert, nach Maßgabe von § 715 Absatz 3 bei einem Geschäft mitzuwirken, kann jeder Gesellschafter das Geschäft vornehmen, wenn ...
§ 720 BGB Vertretung der Gesellschaft (vom 01.01.2024)
...  (4) Die Vertretungsbefugnis kann einem Gesellschafter in entsprechender Anwendung von § 715 Absatz 5 ganz oder teilweise entzogen werden. (5) Ist der Gesellschaft gegenüber eine ...
§ 740 BGB Fehlende Vermögensfähigkeit; anwendbare Vorschriften (vom 01.01.2024)
... untereinander sind die §§ 708, 709, 710, 711, 711a, 712, die §§ 714, 715 , 715a, 716, 717 Absatz 1 sowie § 718 entsprechend ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 1 MoPeG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... bedürfen der Zustimmung aller stimmberechtigten Gesellschafter. § 715 Geschäftsführungsbefugnis (1) Zur Führung der Geschäfte der ... Sind alle geschäftsführungsbefugten Gesellschafter verhindert, nach Maßgabe von § 715 Absatz 3 Satz 3 bei einem Geschäft mitzuwirken, kann jeder Gesellschafter das Geschäft vornehmen, wenn ... (4) Die Vertretungsbefugnis kann einem Gesellschafter in entsprechender Anwendung von § 715 Absatz 5 ganz oder teilweise entzogen werden. (5) Ist der Gesellschaft gegenüber eine ... untereinander sind die §§ 708, 709, 710, 711, 711a, 712, die §§ 714, 715 , 715a, 716, 717 Absatz 1 sowie § 718 entsprechend anzuwenden. § 740a ...