1Jede Klausur wird von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses einzeln und unabhängig voneinander bewertet. 2Für die Bekanntgabe der Bewertungen gilt § 49 Absatz 5 entsprechend.
... die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses, 2. die Bewertungen der Klausuren nach § 71 Satz 1 , 3. die Gegenstände der mündlichen Prüfung, 4. die ...
... (2) Für Wiederholungen von Eignungsprüfungen gelten Absatz 1 und die §§ 69 bis 72 entsprechend mit der Maßgabe, dass sich im Fall des § 73 Absatz 2 die ...