§ 74 Dienstkleidung
Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident oder die von ihr oder ihm bestimmte Stelle erlässt die Bestimmungen über Dienstkleidung, die bei Wahrnehmung des Amtes üblich oder erforderlich ist.
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Bundespolizeidienstkleidung-Zuständigkeitsanordnung (BPolDKlZustAnO)A. v. 06.09.2013 BGBl. I S. 3594
Zolldienstkleidungszuständigkeitsanordnung (ZollDKlZustAnO)A. v. 17.12.2015 BGBl. I S. 2325
Zitat in folgenden NormenAnordnung des Bundespräsidenten über den Erlass von Bestimmungen über die Dienstkleidung der Beamtinnen und Beamten der Sparte Bundesforst der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
A. v. 02.02.2011 BGBl. I S. 222
§ 1 BForstDKlAnO ... § 74 des Bundesbeamtengesetzes übertrage ich der Sprecherin oder dem Sprecher des Vorstands der ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/74_BBG.htm