Artikel 76 - Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)

G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436 (Nr. 53); zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.2024, abweichend siehe Artikel 137
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Artikel 76 Änderung des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954


Artikel 76 ändert mWv. 1. Januar 2024 WiStrG 1954 § 10

In § 10 Absatz 2 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 1975 (BGBl. I S. 1313), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2911) geändert worden ist, werden die Wörter „Personengesellschaft des Handelsrechts" durch die Wörter „rechtsfähige Personengesellschaft" ersetzt.



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