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§ 76g - Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)

neugefasst durch B. v. 19.02.2002 BGBl. I S. 754, 1404, 3384; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 860-6 Sozialgesetzbuch
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§ 76g Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung



(1) Ein Zuschlag an Entgeltpunkten wird ermittelt, wenn mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten vorhanden sind und sich aus den Kalendermonaten mit Grundrentenbewertungszeiten ein Durchschnittswert an Entgeltpunkten ergibt, der unter dem nach Absatz 4 maßgebenden Höchstwert liegt.

(2) 1Grundrentenzeiten sind Kalendermonate mit anrechenbaren Zeiten nach § 51 Absatz 3a Satz 1 Nummer 1 bis 3; § 55 Absatz 2 gilt entsprechend. 2Grundrentenzeiten sind auch Kalendermonate mit Ersatzzeiten. 3Abweichend von Satz 1 sind Kalendermonate mit Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld keine Grundrentenzeiten.

(3) 1Grundrentenbewertungszeiten sind Kalendermonate mit Zeiten nach Absatz 2, wenn auf diese Zeiten Entgeltpunkte entfallen, die für den Kalendermonat mindestens 0,025 Entgeltpunkte betragen. 2Berücksichtigt werden für die Grundrentenbewertungszeiten auch Zuschläge an Entgeltpunkten nach den §§ 76e und 76f.

(4) 1Der Zuschlag an Entgeltpunkten wird ermittelt aus dem Durchschnittswert an Entgeltpunkten aus allen Kalendermonaten mit Grundrentenbewertungszeiten und umfasst zunächst diesen Durchschnittswert. 2Übersteigt das Zweifache dieses Durchschnittswertes den jeweils maßgeblichen Höchstwert an Entgeltpunkten nach den Sätzen 3 bis 5, wird der Zuschlag aus dem Differenzbetrag zwischen dem jeweiligen Höchstwert und dem Durchschnittswert nach Satz 1 ermittelt. 3Der Höchstwert beträgt 0,0334 Entgeltpunkte, wenn 33 Jahre mit Grundrentenzeiten vorliegen. 4Liegen mehr als 33, aber weniger als 35 Jahre mit Grundrentenzeiten vor, wird der Höchstwert nach Satz 3 je zusätzlichen Kalendermonat mit Grundrentenzeiten um 0,001389 Entgeltpunkte erhöht; das Ergebnis ist auf vier Dezimalstellen zu runden. 5Liegen mindestens 35 Jahre mit Grundrentenzeiten vor, beträgt der Höchstwert 0,0667 Entgeltpunkte. 6Zur Berechnung der Höhe des Zuschlags an Entgeltpunkten wird der nach den Sätzen 1 bis 5 ermittelte Entgeltpunktewert mit dem Faktor 0,875 und anschließend mit der Anzahl der Kalendermonate mit Grundrentenbewertungszeiten, höchstens jedoch mit 420 Kalendermonaten, vervielfältigt.

(5) Der Zuschlag an Entgeltpunkten wird den Kalendermonaten mit Grundrentenbewertungszeiten zu gleichen Teilen zugeordnet; dabei werden Kalendermonaten mit Entgeltpunkten (Ost) Zuschläge an Entgeltpunkten (Ost) zugeordnet.


Text in der Fassung des Artikels 1 Grundrentengesetz G. v. 12. August 2020 BGBl. I S. 1879 m.W.v. 1. Januar 2021



 

Frühere Fassungen von § 76g SGB VI

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2021Artikel 1 Grundrentengesetz
vom 12.08.2020 BGBl. I S. 1879

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 76g SGB VI

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 76g SGB VI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB VI selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 244 SGB VI Anrechenbare Zeiten (vom 01.01.2021)
... unter Tage ausgeübt worden ist. (5) Grundrentenzeiten nach § 76g Absatz 2 sind auch Kalendermonate mit Zeiten vor dem 1. Januar 1984, für die der Bezug von Leistungen ...
§ 307e SGB VI Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung bei Rentenbeginn in den Jahren 1992 bis 2020 (vom 01.01.2021)
... an Entgeltpunkten ermittelt, wenn 1. mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten nach § 76g Absatz 2 vorhanden sind und 2. sich aus den Kalendermonaten mit Grundrentenbewertungszeiten nach ... vorhanden sind und 2. sich aus den Kalendermonaten mit Grundrentenbewertungszeiten nach § 76g Absatz 3 ein Durchschnittswert an Entgeltpunkten ergibt, der unter dem nach § 76g Absatz 4 ... nach § 76g Absatz 3 ein Durchschnittswert an Entgeltpunkten ergibt, der unter dem nach § 76g Absatz 4 maßgebenden Höchstwert liegt. Ein Zuschlag an Entgeltpunkten wird ... nicht ermittelt, wenn die Rente nicht geleistet wird. Grundrentenzeiten im Sinne von § 76g Absatz 2 sind auch Kalendermonate mit Anrechnungszeiten vor dem 1. Januar 1984, in denen Versicherte wegen ... (2) Für die Höhe und die Zuordnung des Zuschlags an Entgeltpunkten gilt § 76g Absatz 4 und 5 entsprechend. (3) Für den Zuschlag an Entgeltpunkten gilt der ...
§ 307f SGB VI Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung bei Rentenbeginn vor dem 1. Januar 1992 (vom 01.01.2021)
... 1 Satz 1 Nummer 1 vor, gilt das Vorliegen von mindestens 33 Jahren an Grundrentenzeiten nach § 76g Absatz 2 als erfüllt. (3) Der Zuschlag an Entgeltpunkten wird ermittelt aus dem ... nach § 307a Absatz 3 als Grundrentenzeiten und Grundrentenbewertungszeiten im Sinne von § 76g Absatz 2 und 3 . Bei den Grundrentenzeiten ist auch eine Kindererziehungspauschale zu ... worden sind. Für die Höhe des Zuschlags an Entgeltpunkten gilt § 76g Absatz 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass sich der Durchschnittswert an Entgeltpunkten für ... an Entgeltpunkten ermittelt, wenn 1. mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten nach § 76g Absatz 2 vorhanden sind und 2. sich aus den Kalendermonaten mit Grundrentenbewertungszeiten nach ... vorhanden sind und 2. sich aus den Kalendermonaten mit Grundrentenbewertungszeiten nach § 76g Absatz 3 ein Durchschnittswert an Entgeltpunkten ergibt, der unter dem nach § 76g Absatz 4 ... nach § 76g Absatz 3 ein Durchschnittswert an Entgeltpunkten ergibt, der unter dem nach § 76g Absatz 4 maßgebenden Höchstwert liegt. Bei der Ermittlung von ... Für die Höhe und die Zuordnung des Zuschlags an Entgeltpunkten gilt § 76g Absatz 4 und 5 entsprechend; der ermittelte Zuschlag an Entgeltpunkten ist dabei ein Zuschlag an Entgeltpunkten ...
 
Zitat in folgenden Normen

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)
Artikel 1 G. v. 27.12.2003 BGBl. I S. 3022, 3023; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
§ 128b SGB XII Persönliche Merkmale (vom 01.01.2024)
... Zuschlages an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (Grundrentenzuschlag) nach § 76g des Sechsten Buches ...

Wohngeldgesetz (WoGG)
Artikel 1 G. v. 24.09.2008 BGBl. I S. 1856; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
§ 17a WoGG Freibetrag für zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder mit Grundrentenzeiten oder entsprechenden Zeiten aus anderweitigen Alterssicherungssystemen (vom 01.01.2021)
... zu berücksichtigende Haushaltsmitglied, das mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten nach § 76g Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht hat, ist bei der Ermittlung des Gesamteinkommens ein jährlicher Freibetrag ... durch die Zusammenrechnung der Zeiten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 und der Grundrentenzeiten nach § 76g Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt werden. Je Kalendermonat wird eine Grundrentenzeit oder eine nach Satz 1 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Artikel 1 SGBXIIuXIVÄndG Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
... Zuschlages an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (Grundrentenzuschlag) nach § 76g des Sechsten Buches " ersetzt. 15. § 128d wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 ...

Grundrentengesetz
G. v. 12.08.2020 BGBl. I S. 1879
Artikel 1 GrundRentG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
...  a) Nach der Angabe zu § 76f wird folgende Angabe eingefügt: „ § 76g Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung". b) Nach der ... mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt wird." 3. Nach § 76f wird folgender § 76g eingefügt: „§ 76g Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige ... 3. Nach § 76f wird folgender § 76g eingefügt: „ § 76g Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (1) Ein Zuschlag an ... § 244 wird folgender Absatz 5 angefügt: „(5) Grundrentenzeiten nach § 76g Absatz 2 sind auch Kalendermonate mit Zeiten vor dem 1. Januar 1984, für die der Bezug von Leistungen ... an Entgeltpunkten ermittelt, wenn 1. mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten nach § 76g Absatz 2 vorhanden sind und 2. sich aus den Kalendermonaten mit Grundrentenbewertungszeiten ... sind und 2. sich aus den Kalendermonaten mit Grundrentenbewertungszeiten nach § 76g Absatz 3 ein Durchschnittswert an Entgeltpunkten ergibt, der unter dem nach § 76g Absatz 4 ... nach § 76g Absatz 3 ein Durchschnittswert an Entgeltpunkten ergibt, der unter dem nach § 76g Absatz 4 maßgebenden Höchstwert liegt. Ein Zuschlag an Entgeltpunkten wird nicht ... wird nicht ermittelt, wenn die Rente nicht geleistet wird. Grundrentenzeiten im Sinne von § 76g Absatz 2 sind auch Kalendermonate mit Anrechnungszeiten vor dem 1. Januar 1984, in denen Versicherte wegen ... (2) Für die Höhe und die Zuordnung des Zuschlags an Entgeltpunkten gilt § 76g Absatz 4 und 5 entsprechend. (3) Für den Zuschlag an Entgeltpunkten gilt der Zugangsfaktor nach ... 1 Satz 1 Nummer 1 vor, gilt das Vorliegen von mindestens 33 Jahren an Grundrentenzeiten nach § 76g Absatz 2 als erfüllt. (3) Der Zuschlag an Entgeltpunkten wird ermittelt aus dem ... nach § 307a Absatz 3 als Grundrentenzeiten und Grundrentenbewertungszeiten im Sinne von § 76g Absatz 2 und 3 . Bei den Grundrentenzeiten ist auch eine Kindererziehungspauschale zu berücksichtigen. Die ... Rente berücksichtigt worden sind. Für die Höhe des Zuschlags an Entgeltpunkten gilt § 76g Absatz 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass sich der Durchschnittswert an Entgeltpunkten für ... an Entgeltpunkten ermittelt, wenn 1. mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten nach § 76g Absatz 2 vorhanden sind und 2. sich aus den Kalendermonaten mit Grundrentenbewertungszeiten ... sind und 2. sich aus den Kalendermonaten mit Grundrentenbewertungszeiten nach § 76g Absatz 3 ein Durchschnittswert an Entgeltpunkten ergibt, der unter dem nach § 76g Absatz 4 ... nach § 76g Absatz 3 ein Durchschnittswert an Entgeltpunkten ergibt, der unter dem nach § 76g Absatz 4 maßgebenden Höchstwert liegt. Bei der Ermittlung von Grundrentenzeiten und ... berücksichtigt. Für die Höhe und die Zuordnung des Zuschlags an Entgeltpunkten gilt § 76g Absatz 4 und 5 entsprechend; der ermittelte Zuschlag an Entgeltpunkten ist dabei ein Zuschlag an Entgeltpunkten ...
Artikel 5 GrundRentG Änderung des Wohngeldgesetzes
... zu berücksichtigende Haushaltsmitglied, das mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten nach § 76g Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht hat, ist bei der Ermittlung des Gesamteinkommens ein jährlicher Freibetrag ... durch die Zusammenrechnung der Zeiten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 und der Grundrentenzeiten nach § 76g Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt werden. Je Kalendermonat wird eine Grundrentenzeit oder eine nach Satz 1 ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Bundesversorgungsgesetz (BVG)
neugefasst durch B. v. 22.01.1982 BGBl. I S. 21; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408; aufgehoben durch Artikel 58 Nr. 2 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
§ 25d BVG (vom 29.12.2023)
... Hilfe zum Lebensunterhalt ist für Personen, die mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten nach § 76g Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch haben, ein Betrag in Höhe von 100 Euro monatlich aus der gesetzlichen Rente zuzüglich 30 ... durch die Zusammenrechnung der Zeiten nach Satz 2 Nummer 1 bis 3 und der Grundrentenzeiten nach § 76g Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt werden. Je Kalendermonat wird eine Grundrentenzeit oder eine nach Satz 2 ...