Tools:
Update via:
Artikel 1 - SGB VI-Anpassungsgesetz (SGB VI-AnpG)
Artikel 1 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 24. Dezember 2025 SGB VI § 5, § 6, § 13a (neu), § 42, § 76g, § 97a, § 149, § 192, § 192a, § 192b, § 192c, § 194, § 212a, § 263, § 267, § 301a, § 317a, mWv. 1. Juli 2026 offen, mWv. 1. Januar 2027 offen, mWv. 1. Januar 2026 § 118
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 345) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift des Zweiten Kapitels Erster Abschnitt Zweiter Unterabschnitt Erster Titel wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Erster Titel Allgemeines und Fallmanagement". - b)
- Nach der Angabe zu § 13 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 13a Fallmanagement". - c)
- Die Angabe zu § 267 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 267 (weggefallen)". - d)
- Die Angabe zu § 301a wird gestrichen.
- e)
- Die Angabe zu § 317 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 317 (weggefallen)". - f)
- Die Angabe zu § 317a wird gestrichen.
- 2.
- In § 5 Absatz 4 Satz 2 wird nach der Angabe „schriftliche" die Angabe „oder elektronische" eingefügt.
- 3.
- § 6 wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2026
- a)
- Absatz 1b Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Antrag kann bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist vorbehaltlich des Absatzes 6 für die Dauer der Beschäftigungen bindend."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 4 wird nach der Angabe „dem Antragsteller" die Angabe „und dem Arbeitgeber" eingefügt.
- bb)
- Satz 5 wird gestrichen.
abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2026
- c)
- Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:„(6) Eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach Absatz 1b Satz 1 ist auf Antrag des Beschäftigten einmalig aufzuheben. Für den Antrag auf Aufhebung gelten Absatz 1b Satz 2 und 4 entsprechend. Die Aufhebung der Befreiung wirkt ab dem nächsten Monat, der auf den Monat der Antragstellung des Beschäftigten bei seinem Arbeitgeber folgt. Die Befreiung gilt als aufgehoben, wenn die nach § 28i Satz 5 des Vierten Buches zuständige Einzugsstelle nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches dem Antrag auf Aufhebung des Beschäftigten widerspricht. Insoweit finden Absatz 3 Satz 4 und Absatz 4 Satz 4 Anwendung. Der Antrag auf Aufhebung der Befreiung nach Satz 1 ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 4.
- Die Überschrift des Zweiten Kapitels Erster Abschnitt Zweiter Unterabschnitt Erster Titel wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Erster Titel Allgemeines und Fallmanagement". - 5.
- Nach § 13 wird der folgende § 13a eingefügt:
„§ 13a Fallmanagement(1) Die Träger der Rentenversicherung können Versicherte mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen und besonderem Unterstützungsbedarf in Bezug auf die berufliche Teilhabe, die die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 11 Absatz 1 oder 2 erfüllen, mit einem Fallmanagement aktivierend und koordinierend bei ihrer beruflichen Wiedereingliederung begleiten und unterstützen.(2) Zur frühzeitigen Erkennung eines Rehabilitationsbedarfs nach § 13 des Neunten Buches können die Träger der Rentenversicherung bereits vor der Entscheidung über die Durchführung eines Fallmanagements Kontakt mit Versicherten aufnehmen. Das Fallmanagement ist nur mit Einwilligung der Versicherten zulässig. Die Einwilligung ist zu dokumentieren. Für die Durchführung des Fallmanagements erforderliche Datenverarbeitungen dürfen nur mit dem Einverständnis des Versicherten erfolgen.(3) Das Fallmanagement kann Folgendes umfassen:- 1.
- die Erkennung, Ermittlung und Feststellung des individuellen Rehabilitationsbedarfs nach § 13 des Neunten Buches einschließlich der Dokumentation des Bedarfs,
- 2.
- die Entwicklung und Koordinierung eines individuellen Rehabilitationsprozesses gemeinsam mit den Versicherten und unter Einbindung weiterer Beteiligter sowie die Erstellung eines individuellen Teilhabeplans nach § 19 des Neunten Buches soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen,
- 3.
- die rechtskreisübergreifende Unterstützung der Versicherten bei der Beantragung von in Betracht kommenden Sozialleistungen und bei der Inanspruchnahme weiterer unterstützender Angebote,
- 4.
- die Begleitung der Versicherten mit dem Ziel des Erhalts zügiger und aufeinander abgestimmter Leistungen, soweit die Versicherten Ansprüche gegen Träger von Sozialleistungen haben oder haben könnten, die die berufliche Wiedereingliederung fördern und unterstützen können,
- 5.
- die begleitende Bewertung und mögliche Anpassung des individuellen Rehabilitationsprozesses gemeinsam mit den Versicherten.
(4) Das Fallmanagement kann vollständig oder in Teilen durch die Träger der Rentenversicherung oder durch beauftragte Dritte durchgeführt werden.(5) Sind bei der Durchführung des Fallmanagements spezifische Anforderungen erforderlich, so können die Träger der Rentenversicherung Dritte damit beauftragen, das Fallmanagement als Leistung durchzuführen. Die spezifischen Anforderungen dieser Leistung bestimmt die Deutsche Rentenversicherung Bund in einem gemeinsamen Rahmenkonzept der Träger der Rentenversicherung.(6) Führt ein Träger der Rentenversicherung ein Fallmanagement durch, werden die Bedarfsermittlung und, sofern die Voraussetzungen für ein Teilhabeplanverfahren nach Teil 1 Kapitel 2 bis 4 des Neunten Buches vorliegen, das Teilhabeplanverfahren als Bestandteil des Fallmanagements erbracht."
abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2026
- 6.
- § 34 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:„(2) Nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente ist der Wechsel ausgeschlossen in eine
- 1.
- Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
- 2.
- Erziehungsrente oder
- 3.
- andere Rente wegen Alters.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 7.
- § 42 Absatz 3 wird gestrichen.
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2027
- 8.
- § 70 Absatz 4 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Ergibt die tatsächlich erzielte beitragspflichtige Einnahme eine höhere Rente als die Rente mit der durch den Rentenversicherungsträger errechneten voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahme, wird die Rente neu festgestellt; im Übrigen bleibt die tatsächlich erzielte beitragspflichtige Einnahme für diese Rente außer Betracht."
Ende abweichendes Inkrafttreten
abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2026
- 9.
- In § 75 Absatz 4 wird die Angabe „§ 34 Absatz 2 Nummer 3" durch die Angabe „§ 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 10.
- In § 76g Absatz 5 wird die Angabe „; dabei werden Kalendermonaten mit Entgeltpunkten (Ost) Zuschläge an Entgeltpunkten (Ost) zugeordnet" gestrichen.
- 11.
- § 97a wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2027
- a)
- Absatz 2 Satz 7 wird gestrichen.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- b)
- In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 2 Satz 3 und 4" durch die Angabe „Absatz 2 Satz 2 bis 4" ersetzt.
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2026
- 12.
- § 118 Absatz 2b wird durch die folgenden Absätze 2b und 2c ersetzt:„(2b) Abweichend von § 47 Absatz 1 des Ersten Buches werden Geldleistungen ausschließlich auf das angegebene Konto bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 gilt, überwiesen. Die Überweisung erfolgt kostenfrei.(2c) Bei Zahlungen außerhalb des Geltungsbereiches der in Absatz 2b genannten Verordnung trägt der Leistungsträger die Kosten bis zu dem von ihm mit der Zahlung beauftragten Geldinstitut."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 13.
- § 149 Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:„(5) Hat der Versicherungsträger das Versicherungskonto geklärt oder hat der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen, stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest. Wurden im Feststellungsbescheid Zeiten einer schulischen Ausbildung über die Höchstdauer nach § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 hinaus festgestellt, ist der Feststellungsbescheid insoweit durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben; die Vorschriften zur Anhörung Beteiligter (§ 24 des Zehnten Buches), die Vorschriften zur Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 44 des Zehnten Buches) und die Vorschriften zur Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 45 des Zehnten Buches) sind insoweit nicht anzuwenden. Bei Änderung der dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften ist der Feststellungsbescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben; die Vorschriften zur Anhörung Beteiligter (§ 24 des Zehnten Buches) und die Vorschriften zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse (§ 48 des Zehnten Buches) sind insoweit nicht anzuwenden. Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei Feststellung einer Leistung entschieden."
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2027
- 14.
- § 163 Absatz 2 wird gestrichen.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 15.
- § 192 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
- 16.
- § 192a Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
- 17.
- § 192b Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
- 18.
- § 192c Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:„(2) Die §§ 28c und 95 des Vierten Buches gelten entsprechend."
- 19.
- § 194 wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2027
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „auf Verlangen des Rentenantragstellers" gestrichen.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- b)
- Absatz 2 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Meldepflichten nach § 191 Satz 1 Nummer 2, den §§ 192b und 192c dieses Buches und nach § 44 Absatz 3 des Elften Buches bleiben unberührt."
- 20.
- In § 212a Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „soll" durch die Angabe „kann" ersetzt.
- 21.
- In § 263 Absatz 2a Satz 3 wird die Angabe „, Arbeitslosengeld" gestrichen.
- 22.
- § 267 wird gestrichen.
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2027
- 23.
- § 300 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:„(3) Ist eine bereits vorher geleistete Rente neu festzustellen und sind dabei die persönlichen Entgeltpunkte neu zu ermitteln, so sind die Vorschriften maßgebend, die bei erstmaliger Feststellung der Rente anzuwenden waren. Wäre bei der Neufeststellung das vor dem 1. Januar 1992 geltende Recht anzuwenden, so ist die Rente nicht neu festzustellen; die Vorschriften zur Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 44 des Zehnten Buches) und die Vorschriften zur Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 45 des Zehnten Buches) sind nicht anzuwenden. Satz 2 gilt entsprechend, soweit in Sondervorschriften Neufeststellungen gesondert geregelt sind."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 24.
- § 301a wird gestrichen.
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2027
- 25.
- § 317 wird gestrichen.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 26.
- § 317a wird gestrichen.
Zitierungen von Artikel 1 SGB VI-AnpG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 SGB VI-AnpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGB VI-AnpG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 24 SGB VI-AnpG Inkrafttreten
... 2025 in Kraft. (3) Artikel 14 tritt am 30. Dezember 2025 in Kraft. (4) Artikel 1 Nummer 12 , Artikel 2 Nummer 2, Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 13, Artikel 6 Nummer 2, 6 Buchstabe ... 17, Artikel 9 Nummer 5 und die Artikel 19 und 21 treten am 1. Januar 2026 in Kraft. (5) Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a und c und Artikel 23 treten am 1. Juli 2026 in Kraft. (6) Artikel 1 Nummer 6 und 9 tritt am ... 1 Nummer 3 Buchstabe a und c und Artikel 23 treten am 1. Juli 2026 in Kraft. (6) Artikel 1 Nummer 6 und 9 tritt am 1. Juli 2026 in Kraft. (7) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe e, Nummer 8 und 11 ... in Kraft. (6) Artikel 1 Nummer 6 und 9 tritt am 1. Juli 2026 in Kraft. (7) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe e, Nummer 8 und 11 Buchstabe a, Nummer 14, 19 Buchstabe a, Nummer 23 und 25 , Artikel 4 Nummer 5, 7 bis 9 und 14, Artikel 6 Nummer 1 Buchstabe e, Nummer 15, Artikel 8 Nummer 1 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 362
Artikel 1 ReNiStaG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 355 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/17317/a335406.htm
