(1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf unterschiedliche Schwerpunkte
- 1.
- des Einführungslehrgangs und des Abschlusslehrgangs sowie
- 2.
- der praktischen Ausbildung und der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen.
(2) Die Schwerpunkte werden von der Prüfungskommission ausgewählt.