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Abschnitt 2 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (MntDBwVVDV)

V. v. 06.07.2022 BGBl. I S. 1084 (Nr. 25)
Geltung ab 01.09.2022; FNA: 2030-8-5-23 Beamte

Teil 4 Prüfungen

Abschnitt 2 Laufbahnprüfung

Unterabschnitt 1 Allgemeines und Organisatorisches

§ 60 Zweck der Laufbahnprüfung



1In der Laufbahnprüfung sollen die Anwärterinnen und Anwärter nachweisen, dass sie das erforderliche Wissen und Fachkönnen erworben haben und dass sie fähig sind, die Dienstgeschäfte ihrer Laufbahn ordnungsgemäß wahrzunehmen. 2Die Laufbahnprüfung ist an den Lehrinhalten der Ausbildungsabschnitte auszurichten.


§ 61 Zulassung zur Laufbahnprüfung



Zur Laufbahnprüfung ist zugelassen, wer

1.
die Zwischenprüfung bestanden hat und

2.
die Ausbildungsabschnitte absolviert hat.


§ 62 Bestandteile der Laufbahnprüfung



Die Laufbahnprüfung besteht aus

1.
einer schriftlichen Prüfung und

2.
einer mündlichen Prüfung.


§ 63 Prüfungsamt



(1) Beim Bildungszentrum der Bundeswehr wird ein Prüfungsamt eingerichtet.

(2) Das Prüfungsamt hat die Aufgabe,

1.
die Laufbahnprüfung zu organisieren und durchzuführen,

2.
einheitliche Bewertungsmaßstäbe zu entwickeln,

3.
dafür zu sorgen, dass bei allen Anwärterinnen und Anwärtern derselbe Bewertungsmaßstab angelegt wird, und

4.
die Entscheidungen der Prüfungskommissionen zu vollziehen.

(3) Einzelne Aufgaben können vom Prüfungsamt auf andere Dienststellen übertragen werden.


§ 64 Prüfungskommission für die Laufbahnprüfung



1Das Prüfungsamt richtet für jeden Teil der Laufbahnprüfung mindestens eine Prüfungskommission ein. 2Bei Bedarf können jeweils mehrere Prüfungskommissionen eingerichtet werden. 3Werden für einen Teil der Laufbahnprüfung mehrere Prüfungskommissionen eingerichtet, so kann das Prüfungsamt eine Beamtin oder einen Beamten des höheren oder gehobenen Dienstes mit der Leitung dieses Teils der Laufbahnprüfung beauftragen.


§ 65 Mitglieder der Prüfungskommission



(1) Eine Prüfungskommission für die schriftliche Prüfung besteht aus

1.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren oder des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem,

2.
mindestens einer weiteren Beamtin oder einem weiteren Beamten des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes für die Korrektur der Prüfungsarbeiten aus den Lehrgebieten Staats- und Europarecht, Verwaltungsrecht und Betriebswirtschaftslehre als Beisitzender oder Beisitzendem und

3.
mindestens einer weiteren Beamtin oder einem weiteren Beamten des gehobenen oder des mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienstes für die Korrektur der Prüfungsarbeiten aus den übrigen Lehrgebieten als Beisitzender oder Beisitzendem.

(2) Eine Prüfungskommission für die mündliche Prüfung besteht aus

1.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem,

2.
zwei Beamtinnen oder Beamten des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes als Beisitzenden und

3.
einer Beamtin oder einem Beamten des mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienstes als Beisitzender oder Beisitzendem.

(3) Als Mitglieder einer Prüfungskommission können auch geeignete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bestellt werden.

(4) 1Die Mitglieder der Prüfungskommission werden vom Prüfungsamt bestellt. 2Die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Berufsverbände des öffentlichen Dienstes können Mitglieder vorschlagen. 3Die Mitglieder werden für die Dauer von höchstens fünf Jahren bestellt. 4Wiederbestellung ist zulässig.

(5) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht weisungsgebunden.

(6) Die Prüfungstätigkeit erfolgt im besonderen dienstlichen Interesse und ist eine herausragende Aufgabe.


§ 66 Entscheidungen der Prüfungskommissionen



(1) Prüfungskommissionen für die schriftliche Prüfung und Prüfungskommissionen für die mündliche Prüfung sind mit einer oder einem Vorsitzenden und insgesamt mehr als der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig.

(2) Die oder der Vorsitzende einer Prüfungskommission stellt sicher, dass bei den Prüfungen ein einheitlicher Bewertungsmaßstab angelegt wird.

(3) 1Die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. 2Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. 3Stimmenthaltung ist nicht zulässig.


§ 67 Nichtöffentlichkeit der Laufbahnprüfung



(1) Die Laufbahnprüfung ist nicht öffentlich.

(2) Bei der schriftlichen und bei der mündlichen Prüfung können Angehörige des Prüfungsamts anwesend sein.

(3) Das Prüfungsamt kann zudem Personen, die mit der Ausbildung oder Prüfung von Anwärterinnen und Anwärtern für den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst befasst sind, die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung gestatten.

(4) 1Absolviert eine schwerbehinderte oder eine gleichgestellte behinderte Person die mündliche Prüfung, so kann bei der mündlichen Prüfung die Schwerbehindertenvertretung anwesend sein. 2Lehnt die Person die Anwesenheit der Schwerbehindertenvertretung jedoch ausdrücklich ab, so darf die Schwerbehindertenvertretung nicht anwesend sein.

(5) 1Bei der Beratung über die Bewertung der Prüfungsleistungen dürfen nur die Mitglieder der Prüfungskommission anwesend sein. 2Die Aufsichtsbefugnisse des Prüfungsamts und des Bundesministeriums der Verteidigung bleiben hiervon unberührt.


§ 68 Protokoll über die Laufbahnprüfung



(1) Über die Laufbahnprüfung ist ein Protokoll anzufertigen.

(2) In das Protokoll sind für jede Anwärterin und jeden Anwärter aufzunehmen:

1.
der Gesamtverlauf der Laufbahnprüfung und

2.
die Bewertungen der Klausuren der schriftlichen Prüfung und die Bewertung der mündlichen Prüfung.


§ 69 Durchführung der Laufbahnprüfung



(1) Das Prüfungsamt setzt jeweils den Ort und den Termin der schriftlichen Prüfung und der mündlichen Prüfung fest und teilt dies den Anwärterinnen und Anwärtern mit.

(2) Die schriftliche Prüfung soll spätestens eine Woche vor Beginn der mündlichen Prüfung abgeschlossen sein.


Unterabschnitt 2 Schriftliche Prüfung

§ 70 Zweck der schriftlichen Prüfung



In der schriftlichen Prüfung sollen die Anwärterinnen und Anwärter nachweisen, dass sie in der Lage sind,

1.
die Aufgaben des mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienstes in der Bundeswehrverwaltung rasch und sicher zu erfassen,

2.
diese Aufgaben mit den zugelassenen Hilfsmitteln zu lösen und

3.
das Ergebnis knapp und übersichtlich darzustellen.


§ 71 Klausuren der schriftlichen Prüfung



(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus fünf Klausuren.

(2) Die Bearbeitungszeit für jede Klausur beträgt 240 Minuten.

(3) 1Die Aufgaben für die Klausuren dürfen nur den Lehrgebieten entnommen werden, für die im Rahmenlehrplan mindestens 20 Unterrichtsstunden im Abschlusslehrgang der fachtheoretischen Ausbildung vorgesehen sind. 2In jeder Klausur dürfen Aufgaben aus mehr als einem Lehrgebiet gestellt werden.

(4) 1Die Aufgaben für die Klausuren werden vom Prüfungsamt bestimmt. 2Das Bildungszentrum der Bundeswehr schlägt die Aufgaben vor.

(5) Die Vorschläge und die Aufgaben für die Klausuren sind bis zum Beginn der jeweiligen Klausur unter Verschluss zu halten.

(6) 1Die Klausuren werden anstelle des Namens mit einer Kennziffer versehen. 2Das Bildungszentrum der Bundeswehr erstellt im Auftrag des Prüfungsamts eine Übersicht mit der Zuordnung der Kennziffern und Namen, die den Prüfenden erst nach der endgültigen Bewertung der Klausuren bekannt gegeben werden darf.


§ 72 Durchführung der Klausuren



(1) Bei jeder Klausur dürfen nur die vom Prüfungsamt zur Verfügung gestellten Hilfsmittel verwendet werden.

(2) 1Pro Tag darf nur eine Klausur geschrieben werden. 2Die Klausuren werden an aufeinanderfolgenden Arbeitstagen geschrieben. 3Nach der ersten und nach der dritten Klausur ist ein freier Tag vorzusehen.

(3) Erscheint eine Anwärterin oder ein Anwärter verspätet zu einer Klausur und liegt kein Grund für die Genehmigung einer Verhinderung vor, so gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.


§ 73 Protokolle über die schriftliche Prüfung



(1) Für jede Klausur fertigt eine der Personen, die bei der Klausur Aufsicht führen, ein Protokoll an.

(2) In das Protokoll sind für jede Anwärterin und jeden Anwärter aufzunehmen:

1.
die Uhrzeit, zu der mit der Bearbeitung der Klausur begonnen wird,

2.
die Uhrzeit, zu der die Klausur abgegeben wird,

3.
gegebenenfalls die in Anspruch genommenen Prüfungserleichterungen sowie

4.
etwaige Unterbrechungen und besondere Vorkommnisse.


§ 74 Bewertung der Klausuren



(1) 1Jede Klausur der schriftlichen Prüfung wird von zwei Mitgliedern der Prüfungskommission unabhängig voneinander bewertet. 2Die oder der Zweitprüfende kann Kenntnis von der Bewertung der oder des Erstprüfenden haben.

(2) 1Weichen die Bewertungen der beiden Prüfenden voneinander ab, so versuchen die Prüfenden zunächst, sich auf eine Bewertung zu einigen. 2Wird keine Einigung erzielt, so legt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission die Bewertung fest.

(3) Ist eine Klausur nicht rechtzeitig oder gar nicht abgegeben worden, so gilt sie als mit null Rangpunkten bewertet.


§ 75 Rangpunktzahl der schriftlichen Prüfung



(1) Aus den Bewertungen der Klausuren der schriftlichen Prüfung wird die Rangpunktzahl der schriftlichen Prüfung berechnet.

(2) Die Rangpunktzahl der schriftlichen Prüfung ist das arithmetische Mittel aus den Bewertungen der einzelnen Klausuren.


§ 76 Bestehen der schriftlichen Prüfung



(1) Die schriftliche Prüfung hat bestanden,

1.
wer in mindestens drei Klausuren jeweils mindestens fünf Rangpunkte erreicht hat und

2.
bei wem die Rangpunktzahl der schriftlichen Prüfung mindestens 5,00 beträgt.

(2) Das Bestehen oder Nichtbestehen wird vom Bildungszentrum der Bundeswehr im Auftrag des Prüfungsamts festgestellt.


Unterabschnitt 3 Mündliche Prüfung

§ 77 Zulassung zur mündlichen Prüfung



(1) Zur mündlichen Prüfung wird zugelassen, wer die schriftliche Prüfung bestanden hat.

(2) Über die Zulassung oder Nichtzulassung erstellt das Bildungszentrum der Bundeswehr im Auftrag des Prüfungsamts einen Bescheid.

(3) Mit dem Bescheid teilt das Bildungszentrum der Bundeswehr den Anwärterinnen und Anwärtern zudem die von ihnen in den einzelnen Klausuren erzielten Rangpunkte und die Rangpunktzahl der schriftlichen Prüfung mit.

(4) Der Bescheid über die Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.


§ 78 Zweck der mündlichen Prüfung



In der mündlichen Prüfung haben die Anwärterinnen und Anwärter nachzuweisen, ob sie fachbezogen kommunizieren und kooperieren können.


§ 79 Gegenstand der mündlichen Prüfung



(1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf unterschiedliche Schwerpunkte

1.
des Einführungslehrgangs und des Abschlusslehrgangs sowie

2.
der praktischen Ausbildung und der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen.

(2) Die Schwerpunkte werden von der Prüfungskommission ausgewählt.


§ 80 Durchführung der mündlichen Prüfung



(1) Die mündliche Prüfung ist ein Prüfungsgespräch.

(2) 1Die mündliche Prüfung soll als Gruppenprüfung durchgeführt werden. 2In einer Gruppe sollen nicht mehr als fünf Anwärterinnen und Anwärter geprüft werden.

(3) Die Dauer der mündlichen Prüfung darf 30 Minuten je Anwärterin oder Anwärter nicht unterschreiten und soll 40 Minuten je Anwärterin oder Anwärter nicht überschreiten.

(4) 1Die mündliche Prüfung wird von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission geleitet. 2Sie oder er stellt sicher, dass die Anwärterinnen und Anwärter in geeigneter Weise geprüft werden. 3Die Durchführung der mündlichen Prüfung kann durch Informationstechnologie unterstützt werden.


§ 81 Protokolle über die mündliche Prüfung



(1) Über die mündliche Prüfung ist für jede Anwärterin und jeden Anwärter ein Protokoll anzufertigen.

(2) In das Protokoll sind aufzunehmen:

1.
der Gegenstand der mündlichen Prüfung,

2.
der Ablauf und

3.
die Bewertung der Leistung.


§ 82 Rangpunktzahl der mündlichen Prüfung



(1) Die in der mündlichen Prüfung erbrachte Leistung wird von der Prüfungskommission bewertet.

(2) 1Die Prüfenden schlagen jeweils eine Einzelbewertung für den von ihnen im Prüfungsgespräch geprüften Prüfungsstoff vor. 2Die Rangpunktzahl der mündlichen Prüfung ist das arithmetische Mittel aus allen Einzelbewertungen.

(3) Im Anschluss an die mündliche Prüfung teilt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission den Anwärterinnen und Anwärtern die Bewertung der Leistung mit und erläutert die Bewertung auf Wunsch kurz mündlich.


§ 83 Bestehen der mündlichen Prüfung



Die mündliche Prüfung hat bestanden, bei wem die Rangpunktzahl der mündlichen Prüfung mindestens 5,00 beträgt.


Unterabschnitt 4 Bestehen der Laufbahnprüfung

§ 84 Bestehen und Abschlussnote der Laufbahnprüfung



(1) Die Prüfungskommission der mündlichen Prüfung errechnet die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und setzt die Abschlussnote fest.

(2) Für die Berechnung der vorläufigen Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung werden die Ergebnisse wie folgt gewichtet:

1.
die Rangpunktzahl der fachtheoretischen Ausbildung mit 20 Prozent,

2.
die Rangpunktzahl der praktischen Ausbildung mit 10 Prozent,

3.
die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung mit 5 Prozent,

4.
die Rangpunktzahl der schriftlichen Prüfung mit 50 Prozent und

5.
die Rangpunktzahl der mündlichen Prüfung mit 15 Prozent.

(3) Die Laufbahnprüfung hat bestanden,

1.
wer die schriftliche Prüfung bestanden hat,

2.
wer die mündliche Prüfung bestanden hat und

3.
bei wem die vorläufige Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung mindestens 5,00 beträgt.

(4) 1Hat die Anwärterin oder der Anwärter das Standardisierte Leistungsprofil 2221 erreicht, so wird die vorläufige Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung um 1,00 erhöht. 2Hat die Anwärterin oder der Anwärter das Standardisierte Leistungsprofil 111X erreicht, so wird die vorläufige Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung um 0,50 erhöht.

(5) 1Die Rangpunktzahl nach Absatz 4 wird kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet. 2Die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung kann höchstens 15,00 betragen.

(6) 1Der Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung wird die entsprechende Note zugeordnet und als Abschlussnote festgesetzt. 2Die oder der Vorsitzende teilt jeder Anwärterin und jedem Anwärter die Abschlussnote mit und erläutert die Berechnung auf Wunsch.


§ 85 Bescheid über die nichtbestandene Laufbahnprüfung und Dienstzeugnis



(1) 1Jeder Person, die die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erteilt das Prüfungsamt einen Bescheid über die nichtbestandene Laufbahnprüfung. 2Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(2) 1Jeder Person, die die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden hat, stellt die Einstellungsbehörde neben dem Bescheid über die nichtbestandene Laufbahnprüfung ein Dienstzeugnis aus. 2In dem Dienstzeugnis sind die Dauer der Ausbildung und die Ausbildungsinhalte anzugeben.


§ 86 Wiederholung der Laufbahnprüfung



(1) Wird die Laufbahnprüfung wiederholt (§ 17 Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 der Bundeslaufbahnverordnung), so ist sie vollständig zu wiederholen.

(2) Das Prüfungsamt bestimmt auf Vorschlag der Prüfungskommission,

1.
innerhalb welcher Frist die Laufbahnprüfung wiederholt werden kann,

2.
welche Teile der Ausbildungsabschnitte zu wiederholen sind und

3.
welche Klausuren und Leistungstests in den zu wiederholenden Teilen absolviert werden müssen.

(3) 1Die Frist für die Wiederholung der Laufbahnprüfung soll mindestens drei Monate betragen und darf ein Jahr nicht überschreiten. 2Die Wiederholung soll zusammen mit den Anwärterinnen und Anwärtern der nächsten Laufbahnprüfung abgelegt werden.

(4) Der Vorbereitungsdienst wird von der Einstellungsbehörde bis zum Ablauf der Frist für die Wiederholung verlängert.

(5) Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte und Rangpunktzahlen ersetzen die bisherigen.


§ 87 Laufbahnbefähigung und Berufsbezeichnung



(1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, hat die Befähigung für die Laufbahn des mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienstes erlangt.

(2) Sie oder er ist dann berechtigt, die Berufsbezeichnung „Verwaltungswirtin" oder „Verwaltungswirt" zu führen.


§ 88 Bescheid über das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung und Abschlusszeugnis



(1) Jeder Person, die die Laufbahnprüfung bestanden hat, stellt das Prüfungsamt einen Bescheid über das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung und ein Abschlusszeugnis aus.

(2) Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(3) Auf dem Abschlusszeugnis werden mindestens folgende Angaben aufgeführt:

1.
die Angabe, dass die Laufbahnprüfung bestanden worden ist,

2.
die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung,

3.
die Abschlussnote,

4.
die Bezeichnung der Laufbahnbefähigung,

5.
die Berufsbezeichnung und

6.
ein nichtamtlicher Hinweis zur Einordnung der erworbenen Laufbahnbefähigung in den Deutschen Qualifikationsrahmen.

(4) Eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder eine beglaubigte Kopie wird zur Personalgrundakte genommen.

(5) Fehler bei der Berechnung oder bei der Mitteilung der Prüfungsergebnisse werden durch das Prüfungsamt berichtigt.

(6) 1Fehlerhafte Abschlusszeugnisse sind dem Prüfungsamt zurückzugeben. 2Wird eine Prüfung nachträglich für nicht bestanden erklärt, so ist das Abschlusszeugnis ebenfalls dem Prüfungsamt zurückzugeben.