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§ 7 - Altersgeldzuständigkeitsanordnung (AltGZustAnO)

A. v. 09.04.2018 BGBl. I S. 462 (Nr. 13); zuletzt geändert durch Artikel 67 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 01.01.2018; FNA: 2030-14-224 Beamte
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§ 7 Besonderheiten für das Bundesministerium der Verteidigung



Beim Bundesministerium der Verteidigung verbleibt die Zuständigkeit für

1.
die Feststellung der altersgeldfähigen Dienstzeit, wenn

a)
das der Berechnung des Altersgeldes zugrundeliegende letzte Amt mindestens der Besoldungsgruppe B 6 zugeordnet ist oder war oder

b)
Angehörige des Amtes für Militärkunde oder des Bundesamtes für den Militärischen Abschirmdienst oder deren Hinterbliebene Leistungen nach dem Altersgeldgesetz in Anspruch nehmen wollen, sowie

2.
die Bearbeitung nichtförmlicher Rechtsbehelfe, wenn ressortspezifische Belange betroffen sind.

 
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