1Über Funktionsübertragungen entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Bundesamts.
2Der Zustimmung des Bundesministeriums bedürfen
- 1.
- die Übertragung der Funktion der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten,
- 2.
- die Übertragung der Leitung einer Abteilung.