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Anordnung zur Übertragung beamten- und haushaltsrechtlicher Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend auf das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BMFSFJBAFzAZustAnO)

A. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 124
Geltung ab 18.04.2024, abweichend siehe § 12; FNA: 2030-14-240 Beamte

Eingangsformel



Nach

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Artikel 1 Absatz 1 Satz 2 der Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Bundes vom 23. Juni 2004 (BGBl. I S. 1286),

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§ 47 Absatz 2 Satz 3, § 48 Absatz 1 Satz 3, § 66 Satz 1, § 71 Absatz 1 Satz 3, § 99 Absatz 5 Satz 2, § 105 Absatz 3 Satz 2, § 126 Absatz 3 Satz 2 und 3 sowie nach § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), von denen § 47 Absatz 2 Satz 3 durch Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe b des Gesetzes vom 6. März 2015 (BGBl. I S. 250) neu eingefügt worden ist,

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§ 126 Absatz 3 Nummer 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes, der durch Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2138) geändert worden ist,

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§ 8 Absatz 1 Satz 2, § 27 Absatz 3 Satz 8, § 36 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 Satz 2, Absatz 6 Satz 2 und § 46 Absatz 1 Satz 3 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284), von denen § 36 Absatz 3 Satz 2 durch Artikel 7 Nummer 2 des Gesetzes vom 19. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2362) neu eingefügt worden ist,

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§ 12 Absatz 2 Satz 3, § 15 Absatz 2 Satz 2 und § 28 Absatz 2 Satz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), von denen § 28 Absatz 2 Satz 4 durch Artikel 6 Nummer 2 des Gesetzes vom 5. Januar 2017 (BGBl. I S. 17) geändert worden ist,

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§ 35 Absatz 3 Satz 2, § 38 Absatz 6 Satz 2, § 44 Absatz 2 Satz 1 und § 45 Absatz 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150),

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§ 33 Absatz 5, § 34 Absatz 2 Satz 2, § 42 Absatz 1 Satz 2 und § 84 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510),

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§ 16 Satz 2 der Arbeitszeitverordnung vom 23. Februar 2006 (BGBl. I S. 427),

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§ 57 Satz 2, § 58 Absatz 1 Satz 2 und § 59 Absatz 1 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), die durch Artikel 1 Nummer 8 des Gesetzes vom 22. September 1994 (BGBl. I S. 2605) geändert worden sind,

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Nummer 3 Satz 2 und Nummer 5 Satz 1 zu § 63 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung vom 14. März 2001 (GMBl S. 307), von denen Nummer 5 Satz 1 durch Abschnitt I Nummer 8 der allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 20. Dezember 2013 (GMBl 2014, S. 33) neu gefasst worden ist,

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§ 9 Absatz 1 der Bundesnebentätigkeitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1987 (BGBl. I S. 2376),

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§ 6 Satz 2 der Dienstjubiläumsverordnung vom 18. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2267),

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Nummer 2.2 der Richtlinie des Bundesministeriums des Innern für die Erstattung von Sachschäden, die im Dienst entstanden sind, vom 28. März 2019 (GMBl S. 315),

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Nummer 5 Absatz 1 zweite Alternative der Vorschussrichtlinien des Bundesministeriums des Innern vom 28. November 1975 (GMBl S. 829),

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§ 1 Absatz 2 der Auslandreisekostenverordnung vom 21. Mai 1991 (BGBl. I S. 1140), der durch Artikel 36 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,

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§ 9 Absatz 2 des Bundesreisekostengesetzes vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418),

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§ 4 Absatz 2 Nummer 2 des Bundesumzugskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682)

ordnet das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (Bundesministerium) an:


§ 1 Ernennung und Entlassung von Beamtinnen und Beamten



Dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (Bundesamt) wird die Befugnis zur Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 2 bis B 2 übertragen.


§ 2 Übertragung von Befugnissen und Zuständigkeiten nach dem Bundesbeamtengesetz



Dem Bundesamt werden übertragen:

1.
die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Versetzung einer Beamtin oder eines Beamten in den Ruhestand ohne Zustimmung des Bundesministeriums (§ 47 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes),

2.
die Befugnis, in den Fällen der §§ 44 bis 47 des Bundesbeamtengesetzes zu bestimmen, welche Ärztin oder welcher Arzt mit der Fertigung von Gutachten beauftragt werden kann (§ 48 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes),

3.
die Befugnis, Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 2 bis B 2 die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten (§ 66 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes),

4.
die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Zustimmung nach § 71 Absatz 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes,

5.
die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Genehmigung von Nebentätigkeiten (§ 99 Absatz 5 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes),

6.
die Zuständigkeit für die Entgegennahme von Anzeigen nach § 105 Absatz 1 und für die Entscheidung über Untersagungen nach § 105 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes,

7.
die Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheids nach § 126 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes in Fällen, in denen Widerspruchsführerin oder Widerspruchsführer eine Beamtin oder ein Beamter der Besoldungsgruppen A 2 bis B 2 ist und es sich nicht um Angelegenheiten der Beihilfe oder der Besoldung handelt,

8.
die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis, soweit die Klagen Beamtinnen oder Beamte der Besoldungsgruppen A 2 bis B 2 betreffen (§ 127 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes) und es sich nicht um Angelegenheiten der Beihilfe oder der Besoldung handelt.


§ 3 Übertragung von Zuständigkeiten nach der Bundeslaufbahnverordnung



Dem Bundesamt werden übertragen:

1.
die Zuständigkeit für die Anerkennung der Laufbahnbefähigung (§ 8 Absatz 1 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung),

2.
die Zuständigkeit für die Bestimmung der Auswahlkommissionen (§ 27 Absatz 3 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung),

3.
die Zuständigkeit, vor der Durchführung eines Auswahlverfahrens bekanntzugeben, welche fachspezifischen Vorbereitungsdienste, Studiengänge oder sonstigen Qualifizierungen für den Aufstieg angeboten werden (§ 36 Absatz 1 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung),

4.
die Zuständigkeit für die Bestimmung von Auswahlkommissionen, die die Auswahlverfahren durchführen (§ 36 Absatz 3 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung),

5.
die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Zulassung zum Aufstieg unter Berücksichtigung des Vorschlags der Auswahlkommission (§ 36 Absatz 6 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung),

6.
die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Gestaltung der Personalentwicklungskonzepte (§ 46 Absatz 1 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung).


§ 4 Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Bundesbesoldungsgesetz



Dem Bundesamt wird die Entscheidung über die Anweisung eines dienstlichen Wohnsitzes nach § 15 Absatz 2 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes übertragen.


§ 5 Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Beamtenversorgungsgesetz



Dem Bundesamt werden übertragen:

1.
die Zuständigkeit für die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung nach § 35 Absatz 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes,

2.
die Zuständigkeit für die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung nach § 38 Absatz 6 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes,

3.
die Zuständigkeit für die Versagung der Unfallfürsorge (§ 44 Absatz 2 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes),

4.
die Zuständigkeit für die Entscheidung, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der oder die Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat (§ 45 Absatz 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes).


§ 6 Übertragung von Befugnissen und Zuständigkeiten nach dem Bundesdisziplinargesetz



(1) Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamts werden übertragen:

1.
die Befugnis zur Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß (§ 33 Absatz 3 Nummer 1 des Bundesdisziplinargesetzes),

2.
die Befugnis zur Erhebung der Disziplinarklage (§ 34 Absatz 2 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes),

3.
die Ausübung der Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamtinnen und -beamten (§ 84 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes).

(2) Dem Bundesamt wird die Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheids nach § 42 Absatz 1 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes übertragen.


§ 7 Zuständigkeit bei Funktionsübertragungen



(1) Über Funktionsübertragungen entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Bundesamts.

(2) Abweichend davon entscheidet das Bundesministerium im Benehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamts über die Übertragung der Funktion der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten.

(3) 1Die Präsidentin oder der Präsident des Bundesamts entscheidet über die Übertragung der Leitung einer Abteilung. 2Das Bundesministerium behält sich das Recht vor, im Einzelfall die Entscheidung zu treffen oder Vorgaben hinsichtlich der Grundlage der zu treffenden Entscheidung zu machen. 3Insbesondere im Bereich der Stellenausschreibung sowie des Auswahlverfahrens ist das Bundesministerium frühzeitig zu beteiligen.


§ 8 Übertragung von Zuständigkeiten nach der Arbeitszeitverordnung



Dem Bundesamt werden die der obersten Dienstbehörde nach der Arbeitszeitverordnung zustehenden Befugnisse übertragen, einschließlich der Befugnisse nach § 7a der Arbeitszeitverordnung.


§ 9 Übertragung von Befugnissen und Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens



(1) 1Dem Bundesamt werden übertragen:

1.
die Befugnis,

a)
Verträge zum Nachteil des Bundes aufzuheben oder zu ändern (§ 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Bundeshaushaltsordnung), soweit der Nachteil des Bundes im Einzelfall nicht mehr als 6.000 Euro beträgt, sowie

b)
Vergleiche abzuschließen (§ 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Bundeshaushaltsordnung), soweit dies für den Bund zweckmäßig und wirtschaftlich ist und entsprechende Ausgabemittel zur Verfügung stehen; der Abschluss von Vergleichen bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums

aa)
bei Beträgen ab 12.000 Euro,

bb)
in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung (Nummer 3 zu § 58 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung),

2.
die Befugnis, im Einzelfall

a)
Beträge bis 12.000 Euro zu stunden (§ 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Bundeshaushaltsordnung),

b)
Beträge bis 6.000 Euro unbefristet und Beträge bis 12.000 Euro befristet niederzuschlagen, wenn es sich nicht um Ersatzansprüche gegen Bedienstete handelt (§ 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Bundeshaushaltsordnung),

c)
Beträge bis 3.000 Euro zu erlassen, wenn es sich nicht um Ersatzansprüche gegen Bedienstete handelt (§ 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Bundeshaushaltsordnung),

3.
die Zuständigkeit, Ausnahmen nach § 63 Absatz 3 und 4 der Bundeshaushaltsordnung bis zur Hälfte der in Nummer 3 zu § 63 Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung genannten Wertgrenze zuzulassen.

2Satz 1 Nummer 3 gilt nicht in Fällen von grundsätzlicher oder von erheblicher finanzieller Bedeutung im Sinne der Nummern 1.6, 2.3.2 und 3.5 zu § 59 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung.

(2) Das Bundesamt legt dem Bundesministerium jährlich einen Bericht über die Anwendungsfälle nach Absatz 1 Satz 1 vor, soweit nicht bereits nach dem jeweiligen Rechnungslegungserlass entsprechende Meldungen erforderlich sind.


§ 10 Übertragung von Zuständigkeiten nach anderen Vorschriften



(1) Dem Bundesamt werden übertragen:

1.
die Entscheidung über die Erteilung von Genehmigungen für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn bei der Ausübung einer Nebentätigkeit (§ 9 Absatz 1 erste Alternative der Bundesnebentätigkeitsverordnung),

2.
die Zuständigkeit für die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A 2 bis A 16 (§ 6 Satz 1 der Dienstjubiläumsverordnung),

3.
die Entscheidung über eine Erstattungsleistung für Schäden bis zu einer Höhe von 5.000 Euro (Nr. 2.2 der Richtlinie des Bundesministeriums des Innern für die Erstattung von Sachschäden, die im Dienst entstanden sind), außer in Zweifels- und Härtefällen oder Fällen von grundsätzlicher Bedeutung,

4.
die Entscheidung über Vorschussanträge (Nummer 5 Absatz 1 zweite Alternative der Vorschussrichtlinien).

(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Bundesamts wird ermächtigt,

1.
Auslandsdienstreisen für die Beschäftigten des Bundesamts anzuordnen oder zu genehmigen (§ 1 Absatz 2 der Auslandsreisekostenverordnung),

2.
Pauschvergütungen für regelmäßige oder gleichartige Dienstreisen zu gewähren (§ 9 Absatz 2 des Bundesreisekostengesetztes),

3.
die Räumung einer bundeseigenen oder im Besetzungsrecht des Bundes stehenden Mietwohnung zu veranlassen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2 des Bundesumzugskostengesetzes).


§ 11 Vorbehaltsklausel



(1) Das Bundesministerium behält sich vor, im Einzelfall die Befugnisse nach den §§ 1 bis 6 und 8 bis 10 selbst auszuüben.

(2) Zweifelsfälle und Fälle von grundsätzlicher Bedeutung sind dem Bundesministerium zur Entscheidung vorzulegen.


§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 12 ändert mWv. 18. April 2024 BAFzAZustAnO

1Diese Anordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft, mit Ausnahme von § 2 Satz 1 Nummer 7 und 8, der mit Wirkung vom 1. März 2022 in Kraft tritt. 2Am Tag nach der Veröffentlichung dieser Anordnung tritt die Anordnung zur Übertragung beamten- und haushaltsrechtlicher Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend auf das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben vom 1. Juni 2018 (BGBl. I S. 851) außer Kraft.


Schlussformel



Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Im Auftrag Heyer-Stuffer