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Artikel 7 - Fondsstandortgesetz (FoStoG)

Artikel 7 Änderung des Bewertungsgesetzes


Artikel 7 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2021 BewG § 247, § 253, § 259, § 266, Anlage 31

Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 247 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Soweit in den §§ 243 bis 262 sowie in den Anlagen 36 bis 43 nichts anderes bestimmt ist, werden Abweichungen zwischen den Grundstücksmerkmalen des Bodenrichtwertgrundstücks und des zu bewertenden Grundstücks mit Ausnahme unterschiedlicher

1.
Entwicklungszustände und

2.
Arten der Nutzung bei überlagernden Bodenrichtwertzonen

nicht berücksichtigt."

2.
In § 253 Absatz 2 Satz 3 und 6 werden jeweils die Wörter „am Bewertungsstichtag" durch die Wörter „im Hauptfeststellungszeitpunkt" ersetzt.

3.
In § 259 Absatz 4 Satz 2 und 5 werden jeweils die Wörter „am Bewertungsstichtag" durch die Wörter „im Hauptfeststellungszeitpunkt" ersetzt.

4.
§ 266 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Für die Bewertung des inländischen Grundbesitzes (§ 19 Absatz 1 in der Fassung vom 31. Dezember 2024) für Zwecke der Grundsteuer bis einschließlich zum Kalenderjahr 2024 ist das Bewertungsgesetz in der Fassung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2464) geändert worden ist, weiter anzuwenden."

b)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Bestehende wirtschaftliche Einheiten, die für Zwecke der Einheitsbewertung unter Anwendung der §§ 26 oder 34 Absatz 4 bis 6 in der bis zum 31. Dezember 2024 gültigen Fassung gebildet wurden, können weiterhin für Zwecke der Feststellung von Grundsteuerwerten nach den Regelungen des Siebenten Abschnitts zugrunde gelegt werden."

5.
In der Anlage 31 (zu § 237 Absatz 6 und 7) werden nach den Wörtern „Zuschläge für fließende Gewässer" in den folgenden beiden Zeilen jeweils die Wörter „Binnenfischerei, Teichwirtschaft und Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft" durch die Wörter „Teichwirtschaft und Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 7 FoStoG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 FoStoG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FoStoG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 8 FoStoG Weitere Änderung des Bewertungsgesetzes
... 266 Absatz 5 des Bewertungsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 7 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird ...
Artikel 19 FoStoG Inkrafttreten
... Die Artikel 3, 4, 7 und 17 Absatz 5 treten am 1. Juli 2021 in Kraft. (2) Die Artikel 2 und 18 treten am 1. ...