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§ 7 - Gewerbeordnung (GewO k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 22.02.1999 BGBl. I S. 202; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 12
Geltung ab 01.01.1978; FNA: 7100-1 Gewerbeordnung
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§ 7 Mitteilungspflicht bei Gewerben mit Zuverlässigkeitsüberprüfung



(1) 1Wer ein Gewerbe betreibt, bei dem nach diesem Gesetz die Zuverlässigkeit von Personen überprüft wird, oder Veranstalter nach § 69 Absatz 1 Satz 1 ist, hat die Personen, deren Zuverlässigkeit zu überprüfen ist, auch im Falle eines späteren Eintritts in den Gewerbebetrieb, unverzüglich der für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständigen Behörde nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1 mitzuteilen. 2Dies gilt bei juristischen Personen auch hinsichtlich der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag jeweils zur Vertretung berufenen Personen.

(2) 1In der Mitteilung nach Absatz 1 sind folgende Daten der betreffenden Person anzugeben:

1.
Name,

2.
Geburtsname, sofern dieser vom Namen abweicht,

3.
Vorname,

4.
Geburtstag,

5.
Geburtsort,

6.
Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeiten,

7.
Meldeanschriften der letzten fünf Jahre bestehend aus Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, wenn vorhanden Zusatz, Land, Staat.

2Weitergehende Anforderungen bleiben unberührt.





 

Frühere Fassungen von § 7 Gewerbeordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 1 Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze
vom 09.11.2022 BGBl. I S. 2009

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 Gewerbeordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 GewO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GewO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 146 GewO Verletzung sonstiger Vorschriften über die Ausübung eines Gewerbes (vom 01.01.2023)
... einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 1a. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 , auch in Verbindung mit Satz 2, oder § 11b Absatz 6 Satz 2 oder 3 eine Mitteilung nicht, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze
G. v. 09.11.2022 BGBl. I S. 2009
Artikel 1 GewOuaÄndG Änderung der Gewerbeordnung
...  1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 7 wird wie folgt gefasst: „§ 7 Mitteilungspflicht bei Gewerben mit ... geändert: a) Die Angabe zu § 7 wird wie folgt gefasst: „ § 7 Mitteilungspflicht bei Gewerben mit Zuverlässigkeitsüberprüfung".  ... „§ 161 Übergangsregelung zu § 14 Absatz 4". 2. § 7 wird wie folgt gefasst: „§ 7 Mitteilungspflicht bei Gewerben mit ... zu § 14 Absatz 4". 2. § 7 wird wie folgt gefasst: „ § 7 Mitteilungspflicht bei Gewerben mit Zuverlässigkeitsüberprüfung (1) Wer ... a) In Absatz 2 Nummer 1a werden nach dem Wort „entgegen" die Wörter „ § 7 Absatz 1 Satz 1 , auch in Verbindung mit Satz 2, oder" eingefügt. b) In Absatz 3 werden die ...