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Artikel 1 - Gesetz zum Bürokratierückbau in der Gewerbeordnung und dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz sowie anderer Rechtsvorschriften zur Aufhebung von Berichtspflichten (GewBürAbG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Gewerbeordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 24. Juli 2026 GewO § 6a, § 34c, mWv. 1. Mai 2027 offen

Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 183) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 6a Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

„(1) Hat die Behörde über einen Antrag auf Erlaubnis zur Ausübung eines Gewerbes nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Erlaubnis als erteilt. Satz 1 gilt nicht für Verfahren nach § 31 Absatz 1 und § 34a Absatz 1."

abweichendes Inkrafttreten am 01.05.2027

2.
§ 14 Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 14 wird die Angabe „Behörden." durch die Angabe „Behörden," ersetzt.

b)
Nach Nummer 14 werden die folgenden Nummern 15 bis 17 eingefügt:

„15.
die nach Landesrecht zuständigen Behörden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 50 Nummer 9 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Nummer 6, 8, 13, 14 und 16 des Geldwäschegesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), das zuletzt durch Artikel 53 des Gesetzes vom 4. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33) geändert worden ist, sowie nach der Verordnung (EU) 2024/1624,

16.
die nach Landesrecht zuständigen Behörden zur Erhebung von Abgaben nach den Kommunalabgabengesetzen,

17.
die nach Landesrecht zuständigen Behörden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Infektionsschutzrecht."

Ende abweichendes Inkrafttreten


3.
§ 34c Absatz 2a wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4" durch die Angabe „Absatz 1 Satz 1 Nummer 4" ersetzt.

b)
In Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 4" durch die Angabe „Absatz 1 Satz 1 Nummer 4" ersetzt.

c)
In Satz 3 wird die Angabe „bei der Vermittlung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder der Verwaltung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 mitwirkenden Personen" durch die Angabe „bei der Verwaltung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 mitwirkenden Personen" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zum Bürokratierückbau in der Gewerbeordnung und dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz sowie anderer Rechtsvorschriften zur Aufhebung von Berichtspflichten

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 GewBürAbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GewBürAbG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 11 GewBürAbG Inkrafttreten
... vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 2 und Artikel 7 treten am 1. Mai 2027 in Kraft. (3) Artikel 3 tritt am 30. Juli 2026 in ...