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§ 7 - Kapazitätsreserveverordnung (KapResV)

V. v. 28.01.2019 BGBl. I S. 58 (Nr. 3); zuletzt geändert durch Artikel 8a G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Geltung ab 06.02.2019; FNA: 752-6-24 Elektrizität und Gas
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§ 7 Gegenstand der Beschaffung



Gegenstand der Beschaffung ist die nach § 13e Absatz 2 und 5 des Energiewirtschaftsgesetzes bestimmte Größe der Kapazitätsreserve für den jeweiligen Erbringungszeitraum in Megawatt abzüglich der für diesen Erbringungszeitraum bereits gebundenen Reserveleistung.

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Zitierungen von § 7 KapResV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 KapResV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KapResV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 KapResV Bekanntmachung der Beschaffung
... muss folgende Angaben enthalten: 1. den Gebotstermin, 2. den Umfang der nach § 7 zu beschaffenden Reserveleistung, 3. die Teilnahmevoraussetzungen und Festlegungen nach ...
§ 18 KapResV Zuschlag
... Überschreitet die Summe der Gebotsmengen aller zulässigen Gebote den Umfang der nach § 7 zu beschaffenden Reserveleistung nicht, müssen die Übertragungsnetzbetreiber allen ... Überschreitet die Summe der Gebotsmengen aller zulässigen Gebote den Umfang der nach § 7 zu beschaffenden Reserveleistung, müssen die Übertragungsnetzbetreiber den Zuschlag nach ... Rangfolge nach Absatz 5 Satz 1 einen Zuschlag im Umfang der jeweiligen Gebotsmenge bis die nach § 7 zu beschaffende Reserveleistung durch den Zuschlag zu einem Gebot erreicht oder erstmals ... die Summe der Gebotsmengen aller wirksam geschlossenen Verträge den Umfang der nach § 7 zu beschaffenden Reserveleistung, sollen die Übertragungsnetzbetreiber innerhalb eines ...
§ 23 KapResV Nachbeschaffung
... ist oder 3. im Rahmen von Ausschreibungen nach § 8 nicht die gesamte nach § 7 zu beschaffende Reserveleistung gebunden werden konnte. (2) Für die ...