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Artikel 7 - Medizinprodukte-EU-Anpassungsverordnung (MPEUAnpV)

V. v. 21.04.2021 BGBl. I S. 833 (Nr. 19); Geltung ab 26.05.2021, abweichend siehe Artikel 9
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Artikel 7 Weitere Änderung der Medizinprodukte-Betreiberverordnung


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. Mai 2022 MPBetreibV § 1, § 5

Die Medizinprodukte-Betreiberverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3396), die zuletzt durch Artikel 6 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.

b)
In Absatz 2 Nummer 2 wird das Wort „Leistungsbewertungsprüfung" durch die Wörter „Verwendung in einer Leistungsstudie" ersetzt.

2.
In § 5 Absatz 2 Satz 1 werden nach der Angabe „Verordnung (EU) 2017/745" die Wörter „oder Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/746" eingefügt.

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Zitierungen von Artikel 7 MPEUAnpV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 MPEUAnpV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MPEUAnpV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 9 MPEUAnpV Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... vom 13. Juli 2020 (BGBl. I S. 1692) geändert worden ist. (2) Die Artikel 2 und 7 treten am 26. Mai 2022 in Kraft. (3) Artikel 5 tritt am 1. Oktober 2021 außer ...